Sohn wird Volljährig, was ist nun zu tun????

17. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Vater1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sohn wird Volljährig, was ist nun zu tun????

Hallo,

mir wurde vor kurzem Mittgeteilt das mein Sohn weiterhin zur Schule gehen wird. In diesem Monat wird er Volljährig und somit stellt sich mir die Frage, in welcher Form nun die Unterhaltsforderungen abgewickelt werden?!
Bisher habe ich monatliche Zahlungen an die Mutter geleistet, welche jetzt auf mich zukam und um eine Klärung bat. Wie ist hier der richtige weg für beide Seiten? Muss mein Sohn hier Selbstständig aktiv werden und ich lasse es auf mich zukommen oder ist eine Einigung mit der Mutter der richtige weg (Stehe in keinem Verhältnis zu Ihr, seit Geburt getrennt)??? Sie Fragte mich ob eine Klärung ohne Anwalt etc. möglich sei und das man den Unterhalt ja über einen Online Rechner ermitteln könne....ich teilte Ihr mit das Sie dies gerne tun könne und nannte Ihr mein Gehalt...nur schrieb Sie mir was den dabei raus gekommen ist. Was mich nun beschäftigt ...nach welchen Kriterien hat Sie berechnet...sollte ich Sie auch nach Ihrem Einkommen Fragen??? Lasse ich mich nicht darauf ein und warte bis ein Anwalt auf mich zukommt bezgl. einer offizielle Neuberechnung. Unterstellungen möchte ich nicht tätigen, nur ist mir das nicht sicher genug. Mein Sohn soll natürlich das erhalten was Ihm zusteht....Derzeit liegt mir auch nicht vor (Schulbescheinigung etc.) Aber auf der anderen Seite möchte ich natürlich das es korrekt abläuft. In erster Instanz möchte ich erstmal verzichten einen Anwalt zu konsultieren und würde mich über ein paar Ratschläge und Hilfreiche Informationen freuen

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7225 Beiträge, 1518x hilfreich)

Ich würde selber erstmal einen online Rechner bemühen. Dann weisst du, was die Kriterien sind und ganz die Berechnung der Mutter nachvollziehen.

Vielleicht hilft auch eine Rücksprache beim Jugendamt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Vater1975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Beides ist erfolgt. danke für die etwas weniger Hilfreiche Antwort :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Vater1975):
danke für die etwas weniger Hilfreiche Antwort


Naja, es mag an den mangelnden Informationen liegen....

Zitat (von Vater1975):
Beides ist erfolgt.


Verrätst Du uns noch das Ergebnis, oder ist das Dein Geheimnis?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Ab 18 ist Ansprechpartner dein Sohn. Auf dessen Konto muss der Unterhalt auch überwiesen werden, es sei denn er benennt dir ein anderes Konto (und das möglichst schriftlich).
Er muss seine Bedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört eben auch die Schulbescheinigung.

Existiert ein gültiger Titel, dann muss dieser allerdings weiterhin bedient werden. Dann müsste man entweder den Sohn zu Herausgabe des Titel auffordern oder bei Verweigerung auf Abänderung klagen.

Grundsätzliches zur Berechnung:

Der Bedarf wird anhand der addierten bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile ermittelt. Von diesem Bedarf wird das vollständige Kindergeld in Höhe von 204 € abgezogen. Das ergibt den Zahlbetrag der gequotelt wird. D.h. jeder Elternteil zahlt seinen je nach Einkommensverhältnis.

Z.b. Mutter hat ber. Einkommen von 2000 € und Vater von 4000 €. Dann zahlt die Mutter 1/3, der Vater 2/3 des Betrags, aber jeweils nur soviel, wie zu zahlen wäre, wenn derjenige allein Unterhaltspflichtig wäre. Müsste der Vater alleine dann z.b. 305 € zahlen, durch die Quotelung aber 400 €, dann bleibt es bei den 305 €. (nein die Zahlen sind nur einfache Rechenbeispiele und haben jetzt nichts mit den Beträgen der DDT zu tun.

PixDaumen kann man das sehr gut selber ausrechnen und sich im Optimalfall mit dem Sohn auf einen Betrag einigen.

Die Eingruppierung in die DDT ist die Altersstufe 4 (solange der Sprößling noch bei einem Elternteil lebt) und eben die Prozentstufe, die sich aus dem summierten Elterneinkommen ergibt.

1x Hilfreiche Antwort

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