Sohn zieht mit Freundin zusammen

24. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)
Sohn zieht mit Freundin zusammen

Schönen guten Abend!
Unser Sohn (20) ist mit seiner Freundin und deren Kind (3) zusammengezogen.

Er ist in Ausbildung, erhält ca. 420€ netto, selbstverständlich sein Kindergeld und die Differenz zum Unterhaltsbedarf ( liegt meines Wissens bei 640 € ) = 36 €, die wir netterweise auf 50 € aufgestockt haben.

Nun das eigentliche Problem: seine Freundin (19) !
Sie lebt seit der Geburt ihres Kindes von HartzIV und strebt auch in naher Zukunft keine Ausbildung ("da ist man ja ein Niemand!") oder ähnliche berufliche Wege ("vom Amt krieg ich mehr und muß nicht aufstehen!") an.

Da sie jetzt mit unserem Sohn zusammengezogen ist, sind ihr die Zahlungen gekürzt worden. Eheähnliches Verhältnis oder Lebendsgemeinschaft wie das Amt das nennt. Um das Geld wieder reinzuholen, sollte unser Sohn BAB beantragen, was er auch tat. 400 € sollte ihm bewilligt werden ( ihre Aussage!). Der Antrag wurde gestern abgelehnt. So ein Pech :rock:

Die neue Aussage ihrer Sachbearbeiterin vom Amt: Unser Sohn könnte 150 € von seinen Eltern einklagen.

Also irgendwas ist an mir vorbei gegangen. Es ist doch meines Wissens nicht relevant, ob unser Sohn sich nun alleine eine Wohnung nimmt, oder mit jemandem zusammenzieht, der Hartz IV bezieht. Es kann doch nicht sein, das die Einkommenssituation seiner Freundin seinen Unterhaltsanspruch uns gegenüber erhöht, oder etwa doch?

Was würde denn so einer Kleinfamilie zustehen, wenn man mit den 640€ von meinem Sohn rechnen kann, dazu noch Kindergeld von ihrem Sohn (hat sie überhaupt Anspruch auf Kindergeld oder Unterhalt von ihren Eltern, wenn sie nicht in Ausbildung ist und angibt das Kind zu erziehen?)

Vielen lieben Dank für alle hilfreichen Antworten

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Einkommenssituation der Freundin ändert nichts an den Unterhaltsansprüchen Ihres Sohns.
Die Frage des Anspruchs der Freundin würde ich nochmal unter Sozialrecht stellen.

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" Don`t feed trolls"

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#2
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Auch wenn es nicht zum Thema gehört - da sieht man mal, wie Harz4-Ämter sogar die Beziehung gefährten.

Auch ich finde, dass diese Person ganz schnell ihre Einstellung zum Leben ändern sollte. Sie wird sich demnächst ganz dumm umgucken, wenn die Leistungen gekürzt werden. Ganz fatal noch: Genau diese Einstellung wird sie an ihr Kind weiterreichen.

Ich kann verstehen, dass Ihr diesen Umgang Eures Sohnes nicht billigt, seinen Zusammenzug. Ihr dürft ihn aber nicht unter Druck setzen, dass er sich trennen müsse. Denn dann verliert er den Blick für das Wesentliche, und schaltet auf stur - "Ihr, die bösen Eltern, die seine Liebe nicht anerkennen". Ihr müsst ihm klar machen, dass Ihr seine Entscheidung akzeptiert, er dann aber alleine damit klar kommen müsse.
Wenn Ihr ihn in Ruhe lasst, dann kommt er von alleine darauf. Und genau diese Lektion muss er seber lernen! Ihr dürft als Eltern das Bübchen nicht ständig davon abhalten, Sche...e zu fressen, laßt ihn ruhig, sonst wird er nie erwachsen.

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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Aus dem § 64 SGB III kann man keinen Anspruch des Sohnes ersehen, damit hätte er auch keinen Bedarf von 640,-EURO. Das BAB-Amt hat dies wohl auch so gesehen.

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

der Bedarf des Sohnes von 640€ ist durch Azubivergütung, Kindergeld und die Aufstockung der Eltern gedeckt. Ein Zusammenzug mit der Freundin erhöht den Bedarf nicht.

Diese hätte zunächst einen Unterhaltsanspruch ggü.dem KV ihres Kindes.

quote:
Die neue Aussage ihrer Sachbearbeiterin vom Amt: Unser Sohn könnte 150 € von seinen Eltern einklagen.


Dieses ist Blödsinn und könnte vermutlich auch nicht mit entsprechenden Verweisen begündet werden.

LG Nero

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Womit sollte denn ein Bedarf von 640,-EURO begründet werden?

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#6
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

Leitlinien OLG Hamm Punkt 13.1.2

quote:
Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 640 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden.


Damit?!

LG Nero

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#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn man sich aus Gründen des Studiums oder zu Ausbildungszwecken eine eigene Wohnung nehmen muss, trifft der Bedarf von 640,-EURO zu.
Wenn man meint, mit seiner Freundin eine Wohnung nehmen zu müssen, eher nicht. So sah es wohl auch das Arbeitsamt. Ein Familienrichter wird das wohl genauso sehen.

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#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich sehe es anders, der Sohn ist 20 Jahre alt, daher kann er bestimmen wo er wohnen möchte. Dem § 1612 (2) BGB steh ich in einem solchen Falle eher kritisch gegenüber. Verweigern die Eltern in einem solchen Fall ihre Zustimmung zum Auszug, wird das Zusammenleben in den meißten Fällen derart negativ beeinflusst, das die Gerichte dazu neigen, dem Auszug zuzustimmen. Die Rechtssprechung belegt dieses.

Im Übrigen ist nicht bekannt, ob die Eltern in diesem Fall den Auszg zugestimmt haben oder nicht.

LG Nero



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#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Natürlich kann ein Volljähriger bestimmen wo er wohnen möchte. Aber auf Kosten der Eltern?
SGB II und SGB III sprechen z.B. von schwerwiegenden sozialen Gründen, wenn Jemand sich eine eigene Wohnung nehmen und hierfür Transferleistungen erhalten will.Man kann nicht künstlich seinen Bedarf auf Kosten Anderer erhöhen. Wenn die Eltern zugestimmt haben, ist es ja in Ordnung. Haben sie nicht zugestimmt, besteht auch kein Bedarf von 640,-EURO. Abgesehen davon müsste der Kindesvater zumindest Unterhalt für das Kind zahlen. Falls er nicht Unterhaltspflichtig ist, dessen Eltern.

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#10
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

für den Bedarf des volljährigen Kindes ist das Familienrecht nach BGB zuständig. Das SGB kann man hier nicht anführen. Außerdem hat der Sohn ja nach BGB nur noch einen ungedeckten Unterhaltsanspruch von 36€ ggü. seinen Eltern. Diese werden gezahlt. Den Rest deckt das volljährige Kind selber. Fall erledigt.

Dem Kind der 19jährigen ist natürlich, der KV zum Unterhaltverpflichtet. Ist dieser nicht leistungsfühig, wären zunächst Leistungen nach dem UVG in Anspruch zu nehmen. Die Großeltern zum Unterhalt heranzuziehen ist ein langer und schwieriger Vorgang. Außerdem wäre hier ein recht hoher SB zu berücksichtigen. Dann wären aber auch die Eltern der KM zum Unterhalt heranzuziehen.

Zurück zum Thema.

Ich denke, der Threadstarter wollte wissen, ob weiter Zahlungen an den Sohnemann gefordert werden können. Dieses ist mit NEIN zu beantworten.

LG Nero

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#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Und versucht vor allem zu verhindern, dass euer Sohn die Einstellung des Mädels übernimmt.
Nur mit Ausbildung kommt man weiter und kann sich später wirklich mal die schönen Dinge des Lebens auf eigene Kosten gönnen (wenn man dann entsprechend die Berufsjahre rechnet). Außerdem - es ist doch schön, wenn man niemandem (Behörden) Rechenschaft schuldig ist, weil man sich finanziell selber trägt.
Die Eltern sollten versuchen, im guten mit dem Mädchen darüber zu sprechen, warum eine Ausbildung sinnvoll ist (z.B. Befriedigung durch ausgefülltest Leben, entdecken und fördern von Talenten;)) und natürlich - später im Alter einen Rentenanspruch zu haben.
Und auch mal deutlich machen, dass die Zahlerei durch den Steuerzahler auch reduziert oder eingestellt werden kann. Die gesellschaftliche Entwicklung wird dies mit der Zeit schon dank Demoskopie regeln. Und betteln als Alternative?

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"sika0304"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Punica74
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo zusammen!

Erst mal vielen Dank für die Antworten.

Natürlich haben wir dem Zusammenzug der Dreien zugestimmt. Vorher fand deren Familienleben ausschließlich unter unserem Dach statt, und man kann sich sicher denken, daß das mit Freundin und Kind nicht so witzig ist. War alles mit vielen Einschränkungen verbunden. Wir haben unserem Sohn auch nicht versucht, die Freundin auszureden. Die Erkenntnis kommt ganz sicher noch, wenn sich bei ihr die Einstellung nicht ändert. Vielleicht früher - vielleicht später.

Wir kommen jetzt zu zweit sehr gut zu Recht. Keine Depressionen und noch genug andere Lebensinhalte. Außerdem ist unser Sohn ja nicht aus der Welt und wir haben regelmäßigen Kontakt.

Unserem Sohn konnten wir die Einstellung mitgeben, das von nix nix kommt.
Er arbeitet fleißig und möchte seinen Unterhalt gar nicht in die Finger bekommen.
Er wollte, das wir sein Kindergeld direkt an seinen Vermieter überweisen und die 50 € monatlich für ihn als Notgroschen anlegen. Er ist also finanztechnisch auf einem guten Weg.

Bei seiner Freundin sehe ich allerdings schwarz. Habe mich mit ihr schon öfter über das Thema Perspektiven für ihre Zukunft unterhalten. Sie möchte das ganz große Geld machen- mit der Reinigungsfirma ihres Vaters, die er allerdings erst wieder groß rausbringen müßte. Die Firma ist zur Zeit so groß, daß der Herr Papa noch nebenbei arbeiten muß. Aber sie bekommt dann 10.000 netto im Monat. Schon klar.

Ihr Problem zudem, das sie für die Übernahme der Firma eine kaufmännische Ausbildung machen müßte, wozu sie erstens keine Lust hat, da man ja 3 Jahre lang ein Niemand ist und zweitens diese Ausbildung nicht einmal in der Firma ihres Vaters machen kann, was sehr für die Größe und das Fachwissen dieser Firma spricht.

Frage ich sie wo ihre Interessen liegen und was sie sonst für einen Job frei wählen würde, bekommt man die Antwort: Krieg, Krieg ist schön!!! Sie liebe Waffen und sich im Dreck rumzuwühlen.

Spätestens da hat es bei mir ausgesetzt und ich sehe es nicht als Aufgabe von meinem Mann und mir an, ihr das Hirn zurechtzuschütteln.

Solange sie mit ihrer Einstellung unseren Sohn nicht mit runterzieht, bitte.

Lieben Dank nochmal







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-- Editiert am 25.02.2010 16:54

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