Hallo,
Um evangelisch/lutherisch Konfirmiert zu werden, muss zuvor ein 2-Jähriger Konfirmandenunterricht absolviert werden.
Heutzutage kann man allerdings diesen Zeitraum um 1 Jahr verkürzen. Dies kann durch eine 3-wöchige Konfirmandenfahrt nach Österreich realisiert werden. Eine derartige Fahrt kostet in etwa 500,-- €. Muss sich ein Barunterhaltspflichtiger an diese Kosten beteiligen?
mfg Ombre
Sonderbedarf ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Hallo Loddar`s Schwester!
Wenn ich mir den Link anschaue, dann werde ich gegebenenfalls zu Zahlungen heran gezogen. Ich zahle nach Stufe 5 für 2 Kinder. Erst ab Stufe 6 wird man vielleicht
von derartigen Zahlungen freigestellt. Ich verstehe es zwar nicht ganz, denn ob ich nun nach Stufe 2 oder 5 unterhalt bezahle, es kommt doch ohnehin immer der gleiche Betrag heraus!
Also inwieweit eine Kürzung des Konfirmandenunterrichts zwingend notwenig ist, ist Sache des Betrachters. Für meinen Teil habe ich keine Probleme damit, wenn mein Junge 2 Jahre diesen Unterricht verfolgt. Die Entscheidung für diese Konfirmandenfahrt, hat meine Exfrau allein getroffen. Gefragt wurde ich nicht. Ich kann nicht einmal sagen, wie hoch die tatsächlichen Kosten der Fahrt sein werden. Lediglich das Schreiben Ihrer Anwältin liegt mir vor. Darin werden unter anderem auch 65,-- € Taschengeld gefordert. Bislang habe ich nicht darauf reagiert.
mfg Ombre
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Hallo Ombre,
Als Sonderbedarf definiert man einen hohen finanziellen Aufwand, der nicht vorhersehbar war.
Wenn deine ExFrau sich entscheidet den Unterricht so zu umgehen, dann würde ich es strikt genommen nicht als Sonderbedarf sehen.
Je nach Oberlandesgericht sind die Bestimmungen auch anders.
Allerdings sind bei einem 2-jährigen Konfirmandenunterricht 3 Fahrten dabei.
Das summiert sich auch und kommt in etwas auf das gleiche raus. Von daher glaube ich nicht, dass man hier etwas dagegen machen kann.
Hallo,
das mit den 3 Fahrten ist mir nicht bekannt. Auf dem Papier üben wir gemeinsames Sorgerecht aus. Allerdings soll ich mich aus Ihrer Erziehung herauslassen.
Im Grunde frage ich mich, ob es von Bedeutung ist, da meine Exfrau mich im Vorfeld nicht informiert und auch nicht mit mir gemeinsame Abstimmung getroffen hat. Ist das nicht eine Entscheidung, die wir hätten gemeinsam treffen müssen, zumal ich selbst überhaupt nicht in der Kirche bin?
mfg Ombre
Hallo,
dieser Thread ist gegebenenfalls für den einen oder anderen Interessant.
Im Juni hatte meine Exfrau mittels ihrer Anwältin Klage erhoben. Zum einen zur anteiligen Zahlung der Konfirmandenfahrt meines Ältesten und Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Da mir dieses Schreiben durch unserem Amtsgericht zugestellt wurde, habe ich Stellung genommen und mitgeteilt, das es sich bei einer Konfirmandenfahrt nicht um einen unvorhersehbaren Sonderbedarf handelt, da dieser bereits mit Beginn des Konfirmandenunterrichts bekannt war. Ich habe den Richter gebeten die Klage abzuweisen.
...Wochen vergehen...
Auf meinen Schreiben hin habe ich noch ein weiteres der gegnerischen Seite erhalten. Nur mit dem Hinweis, das es sich doch um Sonderbedarf handelt und man aus dem laufenden Unterhalt keine Rücklagen bilden kann.
...Wochen vergehen...
Kurzum, gestern habe ich einen Brief vom Amtsgericht erhalten. Es war keine förmliche Zustellung, sondern eine normale Postzustellung. Es heißt darin: „Termin zur mündlichen Erörterung ....“
Bekannt sind mir eigentlich nur Schreiben mit: „Termin zur mündlichen Verhandlung ...“.
Kennt jemand die Bedeutung?
Gruß Ombre
Also was das nun direkt bedeuten soll, da kann ich dir nicht weiterhelfen. Vielleicht hilft dir aber das hier bei der 'Erörterung':
quote:<hr size=1 noshade>Der BGH (Aktenzeichen XII ZR 4/04 ) hat im Jahr 2006 entschieden, dass Kosten für eine Konfirmation keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellen und daher nicht zusätzlich zu dem laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht werden können.
Sonderbedarf ist nach der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Kosten.
In der Rechtsprechung war bisher nicht einheitlich entschieden worden, ob Konfirmationskosten unterhaltsrechtlich Sonderbedarf sind oder nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass unregelmäßiger Bedarf nur vorliegt, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
Nach Ansicht des BGH sind jedoch die Kosten für eine Konfirmation nicht überraschend, sondern sie sind vorhersehbar. Aus diesem Grund stellen sie keinen Sonderbedarf dar. Die Kosten für die Konfirmation müssen daher aus dem laufenden Kindesunterhalt durch Rücklagenbildung angespart werden. Selbst wenn die laufenden Unterhaltsleistungen so gering sind, dass sie nur die notwendigen Lebenshaltungskosten abdecken und Rücklagen nicht ermöglichen, kann dies nach Ansicht des BGH den Charakter des zusätzlich aufgetretenen Bedarfs als langfristig absehbaren Unterhaltsbedarf nicht ändern.
Der Unterhaltspflichtige muss somit die Konfirmationskosten auch in solchen Fällen nicht zusätzlich zu dem laufenden Kindesunterhalt zahlen. <hr size=1 noshade>
Es ist also mittlerweile nicht mehr von Bedeutung, nach welcher Stufe KU gezahlt wird, Konfirmation (und dazu zählt m.E. auch der Konfirmandenunterricht) ist definitiv bundeseinheitlich kein Sonderbedarf mehr.
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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "
...
hab erst einmal vielen Dank für Deine prompte Antwort. Am Nikolaustag habe ich den Termin. Ich hoffe das diese Klage abgewiesen wird.
Schönen Gruß vom Ombre
Na dann hoffen wir mal auf ein schönes Nikolausgeschenk...
Nachdem das o.g. Urteil aber ein aktuelles BGH-Urteil ist, dürfte es eigentlich keine Frage geben.
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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "
Druck dir das Urteil aus und nimm es mit zur Verhandlung, vielleicht kennt der eine oder andere Richter/Anwalt/wasauchimmer es noch nicht...
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"gruß azrael"
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