Sorgerecht: Änderungen im Gesetz

9. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Nellichen
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)
Sorgerecht: Änderungen im Gesetz

Hallo Forum.
Ein Mann droht schon eine Frau: dass sie auf eigene Kosten das gemeinsame Kind (min. 500 km weit)zu ihm bringen muss, weil sie seit Januar 2008 wegen der Änderungen im Gesetzt, die automatisch für beide nicht verheiratete Eltern das Sorgerecht geben, kein alleiniges Sorgerecht hätte: (sie hatten früher kein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater es selber nicht wollte). Deshalb müsse sie jetzt Vaters Fahrkosten bezahlen, damit er das Kind besuchen wird.
Meine Frage hier: gibt es wirklich solche Änderungen im Gesetzt?

-- Editiert von nellichen am 09.04.2008 16:37:51

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hallo, Nellichen!

Wann hatte der Gutste denn das von sich gegeben?

Sollte das am Dienstag letzter Woche gewesen sein, dann solltest du mal herzlich darüber lachen. Der Mann hat echt Witz! :grins:

Oder handelt es sich hier um ein humoriges Rezept, eines Trennungscoktails?

Rezept:
Sorgerecht: 4cl
Unterhaltsrecht : 2cl
Umgangsrecht: 2cl
aufgefüllt mit
Familienrecht allgemein: 10cl

garniert wird mit einer Distel, Der Rand des Glases gesalzen.

Schmeckt mit und ohne Eis nicht!

:cheers:






-- Editiert von ARTiger am 09.04.2008 16:57:19

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#2
 Von 
Nellichen
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke ARTiger. :dance:
Es geht nur darum, dass der Vati zum Besuch des Kindes (ich sage schon nicht fürs Kinderunterhalt) kein Geld hat und möchte, dass die Mutti die ganze finanzielle Leistung nicht nur fürs Kind, sonder auch für ihn auch alleine trägt.
PS: Das Rezept ist schön, schreibe mal in mein Kochbuch ein.

-- Editiert von nellichen am 09.04.2008 20:23:43

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#3
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Frag mich die ganze Zeit ,wie der Vater auf die absurde Idee kommt ,Fahrkosten mit dem Sorgerecht in Verbindung zu bringen .
Was hat denn das eine ,mit dem anderen zu un ,ist doch total unlogisch :augenroll:

Interessanter wäre die Frage ,wer die Entfehrnung geschaffen hat .
Wenn er aus freien Stücken so weit weg zieht ,warum sollte die Mutter dafür büßen müssen .

Anders wäre es ,wenn die Mutter das Kind mit genommen hat ,warum sollte der Vater dann auf den Kosten alleine sitzen bleiben ,die die Mutter verursacht hat .

Da sehe ich dann durchaus eine Berechtigung ,von der Mutter eine Beteiligung zu erwarten .

LG



-----------------
"Fühlst du dich von jemandem beleidigt,
so stellst du dich geistig unter ihn."

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#4
 Von 
ARTiger
Status:
Student
(2429 Beiträge, 213x hilfreich)

Hi, Nellichen!

Jetzt mal ganz ernsthaft.

Es geht hier ausschließlich um Umgangsrecht.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang, zu seinem Vater. Auch der Vater hat ein Umgangsrecht. Der umgangsberechtigte Elternteil trägt die Kosten für den Umgang.

Die erste Fragestellung lautet:

Was steht höher, die Frage nach den Kosten oder die Frage nach der Bedeutung des Umgangs.

Der Gesetzgeber sieht den Umgang zu seinem leiblichen, nicht betreuenden Elternteil grundsätzlich als dem Kindeswohl dienlich und deshalb von großer Bedeutung. Ausnahmen sind eher selten und es müssten schon große Verfehlungen gegen das Kind direkt vorliegen.

Das heisst, wenn der Umgang so wichtig ist, wie ist dieser zu gestalten und zu finanzieren?

Wenn die dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Geldmittel deutlich oberhalb seines Selbstbehaltes liegen, gibt es keine weiteren Fragen.
Wenn die Kosten so hoch sind, dass der Umgang erschwert wird, kommt es auf den Einzelfall an und der SB kann dann angemessen erhöht werden. Das würde sich aber entsprechend negativ auf die Leistungsfähigkeit zum Kindesunterhalt auswirken und kann insofern nur als Übergangsregelung gelten.

Fair wäre, wenn sich die Elterteile gemeinsam um eine angemessene Regelung bemühen würden (Umgang ist ohnehin frei vereinbar). Wenn das nicht gelingt, dann kann das Gericht Art und Umfang des Umgangs festlegen.

Lieben Gruß!


-- Editiert von ARTiger am 09.04.2008 20:56:40

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