Hallo :-)
hier noch ein zweiter Beitrag im Familienrecht..
A lebt mit B und deren Tochter (9) aus einer früheren Beziehung zusammen.
Der leibliche Vater hat vor geraumer Zeit den Kontakt abgebrochen und bis dato kein Interesse gezeigt, das zu ändern.
Alleiniges Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei B.
Im hoffentlich nicht eintretenden Falle eines schweren Unfalls oder Todes der B, soll das Kind weiterhin bei A leben - Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sollen entsprechend auf A übergehen.
Das entspricht aktuell dem Wunsch des Kindes sowie dem Wunsch von A & B.
Besteht die Möglichkeit, das bereits jetzt für den Fall der Fälle zu veranlassen (Adoption ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen)?
Nach meinem Verständnis ist das ohne Adoption nicht möglich, stattdessen entscheidet das Jugendamt über die Fürsorge - ist das korrekt?
Besteht die Möglichkeit, diese Entscheidung in unserem Sinne (insbesondere im Sinne des Kindes) zu unterstützen?
Ich nehme an, dass man das Kind befragen wird und das in dem Alter ein gewisses Gewicht hat, aber können wir das irgendwie weiter unterstützen?
Und noch was für die Glaskugel: Sollte der leibliche Vater im Zuge dessen Bedarf anmelden, hätte das grundsätzlich mehr Gewicht als der Wunsch des Kindes? Sollte der Wunsch der B in irgendeiner Form festgehalten werden?
Ich glaube, es spricht viel für unseren Wunsch, dennoch möchten wir verhindern, dass die Großeltern oder der leibliche Vater "den Zuschlag bekommen", weil A eben oder gar ein Jugendheim oder eine Pflegefamilie eingesetzt wird, weil A eben "nur ein Dritter" ist. Im rechtlichen Sinne sicher richtig, im emotionalen sicher nicht.
Immer vorausgesetzt, dass sich am Wunsch des Kindes nichts ändert, versteht sich.
Vielen Dank!
PS:
Nach der Erfahrung aus dem anderen Post von heute bitte ich darum, nur zu antworten, wenn mein Posting auch gelesen und verstanden wurde. Insbesondere irgendwelche unbegründeten Anfeindungen brauche ich nicht :-)
Sorgerecht nach Tod oder Unfall der leiblichen Mutter
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatNach meinem Verständnis ist das ohne Adoption nicht möglich, stattdessen entscheidet das Jugendamt über die Fürsorge - ist das korrekt? :
Das ist auch mein derzeitiger Wissensstand, Jugendamt bzw. Gericht entscheiden darüber.
ZitatBesteht die Möglichkeit, diese Entscheidung in unserem Sinne (insbesondere im Sinne des Kindes) zu unterstützen? :
Mein Onkel Luigi sagte immer "Lass es wie einen Unfall aussehen ..."
Da Vater oder Großeltern in Frage kämen, diese aber geeignet auch sein müssen, kann man vorbeugend Nachweise / Indizien für deren Ungeeignetheit sammeln. Und man sammelt Beweise für die eigene Geeignetheit.
ZitatIch nehme an, dass man das Kind befragen wird und das in dem Alter ein gewisses Gewicht hat, :
Auch der wird ein Element sein.
Grundsätzlich steht aber immer über allem das sogenannte "Kindeswohl".
Die Mutter muss eine Sorgerechtsverfügung verfassen, im Fall der Fälle entscheidet dann das Familiengericht.
Lasst die Sorgerechtsverfügung von einem Notar verfassen und beurkunden lassen und direkt dort hinterlegen oder ihr geht zu einem Rechtsanwalt für Familienrecht.
https://www.juraforum.de/lexikon/sorgerechtsuebertragung
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Gut, vielen Dank soweit.
Dann werden wir uns um eine solche Verfügung kümmern.
Indizien gibt es tatsächlich schon ein Paar - und eine Eignungsprüfung meinerseits sowie eine Kindeswohleinschätzung allgemein dürfte zu unseren Gunsten ausgehen.
Zwar steht die Pubertät und damit potentiell eine "du bist nicht mein Vater - ich hasse dich"-Phase noch aus, aber dass sich der Wunsch des Kindes nochmal ernsthaft ändert, wage ich anzuzweifeln. Dazu ist die gemeinsame Zeit einfach schon zu lang und die Bindung objektiv betrachtet zu stark.
Im Falle der Alleinsorge des verstorbenen Elternteils ist dem überlebenden Elternteil zwingend die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Eine Vormundbenennung durch den verstorbenen Elternteil kann daran nichts ändern. (MüKoBGB/*********, 8. Aufl. 2020, BGB § 1680 Rn. 22)
Die Anforderungen, dass der leibliche Vater das Sorgerecht bekommt, sind gering. Zu unterscheiden davon ist allerdings, wo das Kind lebt. Denn das muss nicht mit dem Haushalt des Sorgereberechtigten übereinstimmen. Auch der Vater könnte bestimmen, dass das Kind weiter beim "Stiefvater" leben kann.
Notariell beglaubigte Sorgerechtsverfügungen halte ich persönlich für Geldverschwendung. Ein Testament tut es auch.
Vielen Dank!
ZitatIm Falle der Alleinsorge des verstorbenen Elternteils ist dem überlebenden Elternteil zwingend die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. :
Und genau an dem Punkt wird es dann spannend.
Grundsätzlich halte ich eine solche Regelung für sinnvoll, denn in aller Regel dürfte das die sinnvollste Lösung sein. Gleichwohl haben wir in unserem speziellen Falle ein Interesse daran, von dieser Regelung abzuweichen - schlicht, weil Sie nicht den Umständen in der Realität entspricht.
Doch alleine dieser Anspruch scheint mir schon schwierig, denn die Mutter kann naturgemäß keine Ansprüche mehr erheben (lediglich Ihren Willen im Form der Verfügung bzw. des Testaments bekunden) und ich als Dritter habe von Rechts wegen erstmal gar keine Ansprüche zu erheben.
Bleibt der Wille des Kindes, dessen Gewicht ich nach wie vor schlecht einschätzen kann.
Die Realität ist derzeit (und das ist jederzeit änderbar, denn ein Umgang wird seitens der KM selbstverständlich nicht unterdrückt):
- Es gibt seit Jahren keinen Kontakt zwischen Kind und KV - ausgehend vom KV
- Die letzten Kontakte vor Jahren verliefen eher ernüchternd. Das Kind hat mehrfach geäußert, dass die Besuche beim Vater Zitat "langweilig" wären und es froh sei, wenn die Besuchszeiten endeten
- Der KV hat mehrmals zu verstehen gegeben, dass er kein Interesse an einem Umgang hat
- Alleiniger Lebensmittelpunkt ist "unser" Haushalt / der Haushalt der KM
- Das Kind hat zwischenzeitlich das Interesse am KV verloren - eine enge Bindung gab es ohnehin auch in der Vergangenheit nicht
- Wenngleich dem Kind meine Rolle als Stiefvater klar ist, benennt es mich, wenn von Vater die Rede ist
- Ein Wechsel zum Vater wäre mit einer Veränderung des Umfeldes für das Kind verbunden (Schule, Umgebung)
Davon ausgehend:
Was konkret passiert eigentlich, wenn der Worst Case eintritt und die KM unerwartet verstirbt? Nimmt das JA das Kind zunächst direkt von sich aus in Obhut oder könnte es auch sein, dass man das Kind bis zu einer etwaigen Entscheidung bei mir belässt, wenn dass dem ersten Anschein nach geboten scheint?
Werde ich "automatisch" in eine etwaige Entscheidung zur Sorge einbezogen bzw. befragt? Wenn nicht, welche Möglichkeiten habe ich, um zum einen an einer Entscheidung mitzuwirken und mich zum anderen auch als potentiell zukünftig Sorgeberechtigter ins Spiel zu bringen?
Mir ist wichtig, dass die obenstehenden Punkte (Realität heute) im Fall der Fälle auf Aktualität geprüft werden und in der Entscheidung Berücksichtigung finden - und nicht etwa automatisch dem KV die Sorge zugesprochen wird, "weil das halt so üblich ist".. Zugleich kann ich keine wirkliche Kindeswohlgefährdung erkennen - man weiß ja nicht, ob sich, wenn durch die Situation erzwungen, schnell eine Bindung zwischen KV und Kind aufbauen würde und der KV seine Rolle plötzlich ernst nimmt.
Noch eine Frage:
Falls sich ein Versterben ankündigt (schwere Krankheit), würde ich eine Adoption anstreben (Einverständnis Kind vorausgesetzt). Sollte der KV zustimmen, sollte ja alles geregelt sein.
Was aber, wenn der KV nicht zustimmt? Dann gilt vermutlich das, was heute auch gilt, richtig?
Ist eine Adoption (und damit einhergehend die Übertragung aller Rechte und Pflichten des KV auf mich) nach Ableben der Mutter bei einem minderjährigen Kind immer noch denkbar?
Vielen Dank soweit
Dann ist von Amts wegen ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, ggf. wird ein Amtsvormund (des Jugendamtes) einbestellt, der bis zur Klärung der Dauerlösung übergangsweise die sorgerechtlichen Entscheidungen trifft.ZitatWas konkret passiert eigentlich, wenn der Worst Case eintritt und die KM unerwartet verstirbt? :
Das ist doch die einzig sinnvolle Konstellation. Eine Inobhutnahme des Jugendamtes kann auch in deinem Haushalt stattfinden.Zitatdass man das Kind bis zu einer etwaigen Entscheidung bei mir belässt, wenn dass dem ersten Anschein nach geboten scheint? :
Wenn die Mutter dich als Vormund benannt hat, wird das wohl passieren.ZitatWerde ich "automatisch" in eine etwaige Entscheidung zur Sorge einbezogen bzw. befragt? :
Dich ans Familiengericht wenden.ZitatWenn nicht, welche Möglichkeiten habe ich, um zum einen an einer Entscheidung mitzuwirken und mich zum anderen auch als potentiell zukünftig Sorgeberechtigter ins Spiel zu bringen? :
Das hat nichts mit üblich zu tun, sondern mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Wenn das Kindeswohl durch das Sorgerecht des Vaters nicht gefährdet ist, so muss das Familiengricht ihm das Sorgerecht übertragen.Zitatund nicht etwa automatisch dem KV die Sorge zugesprochen wird, "weil das halt so üblich ist" :
Und nochmals, nur weil der Vater sorgerberechtigt würde, heißt das doch nicht gleichzeitig, dass das Kind dann bei ihm leben muss.
Richtig!ZitatWas aber, wenn der KV nicht zustimmt? Dann gilt vermutlich das, was heute auch gilt, richtig? :
ZitatBleibt der Wille des Kindes, dessen Gewicht ich nach wie vor schlecht einschätzen kann. :
.............und auch nicht vorhersehen kannst, denn der Zeitpunkt des Ereignisses, für das hier Vorsorge getroffen werden soll, liegt irgendwann in der Zukunft oder findet -hoffentlich- gar nicht statt.
Wenn mit der Vorgehensweise zu rechnen ist, die smogman prognostiziert ("Im Falle der Alleinsorge des verstorbenen Elternteils ist dem überlebenden Elternteil zwingend die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht"), dann stebt doch gleich die Adoption an: Der KV hat ja scheinbar überhaupt kein Interesse und freut sich sicher auch, der Unterhaltszahlung zu entkommen.
Zitatund auch nicht vorhersehen kannst :
Das ohnehin nicht - und gegen den Willen des Kindes würde ich ein Sorgerecht auch gar nicht anstreben (wenngleich das offen gesagt reichlich hart für mich wäre).
Zitat:Und nochmals, nur weil der Vater sorgerberechtigt würde, heißt das doch nicht gleichzeitig, dass das Kind dann bei ihm leben muss.
Das habe ich verstanden und letztlich klingt das insgesamt auch nach einer vernünftigen Möglichkeit, allerdings habe ich persönlich wenig Muße, mich bezüglich sorgerechtlicher Fragen mit jemandem auseinanderzusetzen, den ich nicht kenne und der auch die Bedürfnisse des Kindes nicht kennt ("persönliche Muße" wäre in gegebenem Falle hinten anzustellen - schon klar :-) ).
Eine Adoption würde vieles erleichtern, bringt aber von jetzt auf gleich jede Menge Rechtsfolgen mit sich...
Kommt aber unter den gegebenen Umständen auf die "zu besprechen"-Liste.
Eine Frage habe ich aber doch noch:
Wenn ohnehin per Gesetzeslage das Sorgerecht dem KV zugesprochen werden muss (habe die angegeben § noch nicht angesehen - folgt später), wozu dann überhaupt die Bennung eines Vormundes durch die KM?
-- Editiert von Despi am 09.02.2022 13:03
Weil § 1680 BGB nur für die darin genannten Fallkonstellationen gilt und auch nur zur Anwendung kommt, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Da wäre in eurem Fall nämlich auch als erstes zu schauen, ob ihr überhaupt so ein Fall seid. ;-)ZitatWenn ohnehin per Gesetzeslage das Sorgerecht dem KV zugesprochen werden muss (habe die angegeben § noch nicht angesehen - folgt später), wozu dann überhaupt die Bennung eines Vormundes durch die KM? :
ZitatWenn ohnehin per Gesetzeslage das Sorgerecht dem KV zugesprochen werden muss (habe die angegeben § noch nicht angesehen - folgt später), wozu dann überhaupt die Bennung eines Vormundes durch die KM :
Weil die Mutter das SR nicht einfach übertragen oder regeln kann. Sie kann aber eben per Testament ihren Wunsch äußern, dass das SR auf den LP, die Tante, Oma oder beste Freunde übertragen werden soll. Entscheiden wird immer das Familiengericht. Wenn allerdings der Wille der KM bekannt ist, das Kind ebenso gerne beim Genannten bleiben will und es keine Bindung zum leiblichen Vater gibt ,wird das Gericht dem meist folgen (sofern es keine dem Kindedswohl entgegengesetzten Gründe gibt)
Verstehe... § 1626a Absatz 3 BGB ist hier einschlägig, womit §1680 BGB zur Anwendung käme - vorausgesetzt dies widerspräche nicht dem Kindeswohl.
Letzteres wäre wohl der einzige Ansatzpunkt im Rahmen eines Verfahrens.
Konkrete Bedenken bezüglich des Kindeswohl habe ich aktuell nicht, kenne den KV jedoch wie gesagt nicht.
Zumindest weiß nun aber konkret, auf was ich mich ggf. vorbereiten muss.
Herzlichen Dank - Thema ist geklärt.
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