Standesamt/ Jungendamt und Haager Apostille-Übereinkommen

1. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Standesamt/ Jungendamt und Haager Apostille-Übereinkommen

Hallo zusammen,

angesichts medizinischer Gründe nehmen meine Frau und ich an einem Leihmutterschaftsprogramm teil. Nun sind wir nach 6 Jahren fast am Ziel angekommen und die Leihmutter ist hoch schwanger und wir bereiten die nötigen Dokumente vor.

Beim für mich zuständigen deutschen Standesamt werde ich vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und Namenserklärung erklären/ machen. Die Sorgerechtserklärung erkläre ich bei einem deutschen Notar, da das Standesamt hierfür nicht zuständig ist.

Hierzu muss aber die Leihmutter ebenfalls den Gegenpart abgeben/ erklären/ zustimmen.

Problem: die deutsche Botschaft in der jeweiligen Stadt hat keinen Konsularbeamten, der diese Dokumente beurkunden darf. Es existiert zwar eine weitere deutsche Botschaft in diesem Land, die aber über 1.000 KM weiter Weg ist und die aber auch nur die Namenserklärung und die Vaterschaftserklärung beurkunden darf, jedoch KEINE Sorgerechtserklärung.
Daher möchten wir Gemäß dem Haager Apostille-Übereinkommen diese Dokumente bei einem Notar des jeweiligen Landes von der Leihmutter unterschreiben/ zustimmen, beurkunden mit einer Apostille versehen. (da die Leihmutter hoch schwanger ist, möchten wir nicht, dass sie mit einem Flugzeug fliegt. Zudem hat die Leihmutter 2 eigene Kinder, die die nicht alleine lassen möchte/ kann.)

Gemäß dem Haager Apostille-Übereinkommen kann eine öffentliche Urkunde, die von einer Behörde in einem Vertragsstaat ausgestellt wurde, in jedem anderen Vertragsstaat ohne weitere Beglaubigung anerkannt werden, wenn sie mit einer Apostille versehen ist.
Und ein Notar (also z.B der Notar, bei dem ich die Sorgerechtserklärung abgebe) kann solch eine öffentliche Urkunde/ Dokument erstellen.
Dieses Land nimmt an dem Haager Apostille-Übereinkommen teil und Deutschland akzeptiert auch dieses Land.

Mal angenommen die deutsche Botschaft akzeptiert diese Dokumente, wir machen den Kinderpass und reisen aus. Kann das Jugendamt bzw. das Standesamt in Deutschland sich querstellen und diese Dokumente NICHT anerkennen, wegen irgendwas?
In Ukraine z.B. werden diese Dokumente genauso unterschrieben, beurkundet und mit einer Apostille versehen. Klar zwar wegen dem dortigen Krieg, jedoch wurde auch die Sorgeverzichtserklärung auch VOR DEM Krieg schon bei dem jeweiligen Notar des Landes, unterschrieben, beurkundet und apostilliert. (8 Wochen nach der Geburt)

Vielen Dank schon mal im Voraus.

PS: wir gehen einen Weg, der nicht nur für uns sehr schwierig ist, sondern auch für die Leihmutter. Das ist uns bewusst, dennoch seid bitte nett

-- Editiert von User am 1. April 2023 17:06

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124014 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
Kann das Jugendamt bzw. das Standesamt in Deutschland sich querstellen und diese Dokumente NICHT anerkennen, wegen irgendwas?

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Beispiel, wegen was? Wie kann ich mich vorbereiten, mich gegen wappnen?

Kann ich mich nicht auf das Haager Apostille Übereinkommen berufen? Wenn nein, warum nicht?

Was hättet ihr an meiner Stelle gemacht, welche Möglichkeiten habe ich noch?

PS: wäre super eine ernsthaft hilfreiche Antwort zu bekommen, Danke

-- Editiert von User am 1. April 2023 18:21

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124014 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
um Beispiel, wegen was?

In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Eventuell weil die Sachbearbeiterin eine fehlerhafte Meinung hat.
Eventuell weil in einem der Dokumente ein Fehler ist.



Zitat (von Blume1990):
Wie kann ich mich vorbereiten, mich gegen wappnen?

Gar nicht. Außer man würde sich gegen alle 122.542 Möglichkeiten wappnen wollen - was unwirtschaftlich wäre.

Allerdings sollte man alle Dokumente doppelt und dreifach auf Fehler (insbesondere Schreibfehler) kontrollieren (lassen), das sind die häufigsten Problemursachen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Allerdings sollte man alle Dokumente doppelt und dreifach auf Fehler (insbesondere Schreibfehler) kontrollieren (lassen), das sind die häufigsten Problemursachen.


Danke, werden wir machen.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4558x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
Mal angenommen die deutsche Botschaft akzeptiert diese Dokumente, wir machen den Kinderpass und reisen aus. Kann das Jugendamt bzw. das Standesamt in Deutschland sich querstellen und diese Dokumente NICHT anerkennen, wegen irgendwas?

Dass das Konsulat die Dokumente anerkennt, heißt nicht, dass das Standesamt die Dokumente als ausreichend erachtet.
Zitat:
In Ukraine z.B. werden diese Dokumente genauso unterschrieben, beurkundet und mit einer Apostille versehen. Klar zwar wegen dem dortigen Krieg, jedoch wurde auch die Sorgeverzichtserklärung auch VOR DEM Krieg schon bei dem jeweiligen Notar des Landes, unterschrieben, beurkundet und apostilliert. (8 Wochen nach der Geburt)

Nicht zu vergessen, dass die Dokumente noch übersetzt werden müssen.

Es gibt Firmen, die diesen Service anbieten.

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#7
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat vllt jemand eine bessere Idee als diese Dokumente bei einem Notar des jeweiligen Landes zu unterschreiben, beurkunden und mit Apostille zu versehen?

Ich dachte da z.B. an das 128a ZPO Videoverhandlung. Sprich die Leihmutter geht in die deutsche Botschaft/ Generalkonsulat legitimiert sich, dann wird eine Videokonferenz aufgebaut z.B. zu einem deutschen Notar, der die Dokumente dann beurkundet.

Die Leihmutter nach Deutschland zu holen, ist leider keine Option, da die hoch schwanger ist und auch nach der Geburt kann die nicht fliegen, da sie 2 eigene Kinder hat und die diese nicht alleine lassen kann.

Mir gehen sonst die Ideen aus.

Wir sind um jede Hilfe dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8238 Beiträge, 4558x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
Ich dachte da z.B. an das 128a ZPO Videoverhandlung. Sprich die Leihmutter geht in die deutsche Botschaft/ Generalkonsulat legitimiert sich, dann wird eine Videokonferenz aufgebaut z.B. zu einem deutschen Notar, der die Dokumente dann beurkundet.

Nein, eine Videobeurkundung bei einem deutschen Notar ist nicht möglich.

Eine Videobeurkundung bei einem deutschen Notar gibt es nur für GmbH-Gründungen.


-- Editiert von User am 2. April 2023 22:07

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2935 Beiträge, 954x hilfreich)

Nach deutschem Recht wären die rechtlichen Eltern des Kindes der Vater (nach Anerkennung und Zustimmung) und die Leihmutter. Die Wunschmutter kann daher gar keine wirksame Sorgerechtserklärung abgeben. Oder habe ich das falsch verstanden und die Leihmutter soll das gemeinsame Sorgerecht erklären? Wozu? Und nach welchem Recht soll das nötig sein?

Die Wunschelternschaft kann nur nach ausländischem Recht geklärt und dann ggf. auf Antrag durch ein deutsches Gericht genehmigt werden.

-- Editiert von User am 3. April 2023 11:27

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#10
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja nach deutschem Recht ist Vater Vater und die Leihmutter die Mutter und die Leihmutter muss der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung zustimmen.

Die Wunschmutter muss später das Kind adoptieren.

Das Problem ist, da die deutsche Botschaft/ Generalkonsulat keinen Konsularbeamten hierzu hat, der das beurkunden darf, suche ich nach einer Alternative. Die beste Möglichkeit hierzu ist, diese Papiere bei einem Notar des Landes der Leihmutter zu unterschreiben, zu beurkunden und mit einer Apostille Versehen. So wird das z.B. in Ukraine gemacht.

Sonst gehen mir die Ideen aus…

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#11
 Von 
smogman
Status:
Student
(2935 Beiträge, 954x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
Das Problem ist, da die deutsche Botschaft/ Generalkonsulat keinen Konsularbeamten hierzu hat, der das beurkunden darf
Haben die nur Personalprobleme oder sehen die ein rechtliches Problem? Denn grundsätzlich dürfte jeder Konsularbeamte für eine Sorgeerklärung grundsätzlich urkundsbefugt sein.

Für mich stellt sich eher die Frage, was das bringt? Um welches Land geht es hier? Das Sorgerecht richtet sich nach Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Sorgeerklärung nach deutschem Recht wäre sinnfrei. Solange das Kind im Ausland lebt, müsste man stattdessen zunächst die Sorgerechtssituation nach ausländischem Recht beurteilen. Ggf. besteht dort bereits kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge durch Vaterschaft (sehr häufig außerhalb von Deutschland der Fall). Sollte dem so sein, würde diese gemeinsame Sorge bei Umzug des Kindes automatisch mit nach Deutschland gebracht werden (Artikel 16 Abs.3 KSÜ). Das ist also grundsätzlich mal ziemlich einfach und abhängig vom Land sogar vollständig ohne irgendeine Urkunde möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist ein Land in Zentralasien.

Da es sich um Leihmutterschaft handelt, läuft es anders ab.

nach ausländischen Recht, sind die Wunscheltern sofort die Eltern. Die Leihmutter hat keine Rechte. Auch in der Geburtsurkunde des Kindes stehen sofort die Wunscheltern als Eltern drin.
Das Problem ist, nach deutschem Recht ist die Leihmutter die Mutter (die Person die das Kind geboren hat). Daher erkennt Deutschland diese Geburtsurkunde nicht an und erstellt eine deutsche Geburtsurkunde.

Da der Vater und die Leihmutter nicht miteinander verheiratet sind, muss man die Vaterschaft anerkennen. Man kann z.B. eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung beim deutschen Standesamt, Jugendamt oder einem Notar machen.

Den Gegenpart muss die Leihmutter zustimmen. Das macht man normalerweise bei einer deutschen Botschaft. Leider hat diese Botschaft keinen Konsularbeamten, der das darf.

Mögliche Lösung die 100% anerkannt wird, wäre wenn die Leihmutter nach Deutschland kommt und bei einem deutschen Notar zustimmt. Das ist aber nicht möglich, da viel zu aufwendig und zu dem kann unsere Leihmutter ihre 2 eigene Kinder nicht alleine daheim lassen.

Besser für alle Beteiligten wäre, wenn die deutsche Botschaft die Dokumente anerkennt, die eine Notarin des jeweiligen Landes erstellt hat. Beurkundet und mit einer apostille verseht. So läuft das z.B. in Ukraine ab

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2935 Beiträge, 954x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
Leider hat diese Botschaft keinen Konsularbeamten, der das darf.
Was ich weiterhin bezweifel, denn jeder Konsularbeamte dürfte ein Dienstsiegel führen und dies nach dem Konsulargesetz beurkunden können. Daher wiederhole ich die Frage: Wurde hier ein Personalmangel benannt oder ein rechtliches Hindernis? Wer im Ausland etwas nach deutschem Recht beurkunden will, hat ja gar keine andere Möglichkeit als die Botschaft. Und ich habe auch schon zahlreiche Sorgeerklärungen von Botschaften aus der ganzen Welt vor der Nase gehabt. (Allerdings lebten die Kinder da immer in Deutschland)

Übrigens muss die Leihmutter unverheiratet sein, um diesen Weg bestreiten zu können.

Ich sehe keine Alternative zur Botschaft.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Blume1990
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß nicht genau, ob es wegen Personalmangel oder wegen eines rechtlichen Hindernisses ist. Was wäre der Unterschied?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124014 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von Blume1990):
Was wäre der Unterschied?

Personalmangel = kein Personal vorhanden
rechtliches Hindernis = eruieren was konkret es ist und ob es sich beseitigen lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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