Steht meiner volljährigen Tochter mehr Unterhalt zu?

24. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Seepferdchen2025
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Steht meiner volljährigen Tochter mehr Unterhalt zu?

Hallo,

es geht um meinen Ex-Mann. Habe ihm den Ehegatten Unterhalt geschenkt und auch für die Kinder anfangs keinen Unterhalt verlangt.

Als es letztes Jahr eng wurde, da Kurzarbeit angesagt war, war er so gnädig, ihr € 100 im Monat zu geben. Nun wurde mir gekündigt und ich frage mich, ob ihr nicht mehr zustehen würde.

Sie ist Schülerin und fängt ab September eine Ausbildung an.

Mein Ex verdient ca. 1900 Netto (eher mehr). Hat unsere Tochter (2002 geboren) und mit einer weiteren geschiedenen Frau 2 Kinder (2014 und 2016 geboren).

Meine Tochter lebt bei mir.

Nun fragte sie nach mehr Unterhalt. Seine Antwort war, dass er bereits für die beiden Kinder bezahlt und er den Selbstbehalt braucht.

Müsste ihr nicht mehr Unterhalt zustehen wie nur € 100 und kann er verpflichtet werden, den anderen Kinder weniger Unterhalt zu bezahlen, damit ein Ausgleich da ist?

Danke für jede Antwort.




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo,

Ja der Tochter steht mehr Unterhalt zu, bis zur Ausbildung im September.

Wenn sie in Ausbildung ist, wird ihr das AZUBI-Geld (-100€) + das Kindergeld auf ihren

Bedarf angerechnet.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3399 Beiträge, 1140x hilfreich)

Zitat (von edy):
Ja der Tochter steht mehr Unterhalt zu, bis zur Ausbildung im September.
Warum?

Zitat (von Seepferdchen2025):
Müsste ihr nicht mehr Unterhalt zustehen wie nur € 100 und kann er verpflichtet werden, den anderen Kinder weniger Unterhalt zu bezahlen, damit ein Ausgleich da ist?
Diesen Ausführungen und der Art der Frage entnehme ich, dass es bereits an Grundkenntnissen zum Unterhaltsrecht mangelt. Es ist daher nicht zu empfehlen, sich weiter mit dieser komplexen Materie auseinanderzusetzen.

Das volljährige Kind soll sich an das örtlich zuständige Jugendamt wenden und sich dort beraten lassen. Ggf. wird es nach der Schilderung des Sachverhaltes an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, um dort Beratungshilfe zu beantragen und einen Anwalt aufzusuchen.

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