Guten Abend zusammen,
es geht um folgende Konstellation.
Gerichtlich wird nun nachehelichen Unterhalt ab dem Jahr 2022 eingeklagt.
Zugrundegelegt werden soll das Einkommen aus dem Jahr 2021, in dem es eine größere Steuererstattung für das Steuerjahr 2020 (>4000€) gab. Ein Großteil der Steuererstattung kommt laut Steuerberater dadurch zustande, dass im Jahr 2020 Trennungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurde. Ist es rechtens, dass der Anteil der Steuererstattung der auf den Trennungsunterhalt entfällt, auf das Jahr 2021 umgelegt wird und als Einkommen (im Sinne des In-Prinzip, Teilung der gesamten Erstattung durch 12) für den nachehelichen Unterhalt gewertet wird oder ist es möglich diesen Teil (z.B. durch eine fiktive Berechnung der Steuererstattung ohne Trennungsunterhalt) herausrechnen zu lassen?
Vielen Dank im Voraus.
Rotigoti
-- Editiert von rotigoti am 10.01.2022 17:44
Steuererstattung durch Trennungsunterhalt = Einkommen für Nachehelichen Unterhalt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Hallo,
nachehelicher Unterhalt kann in der Steuererklärung des Zahlenden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und wirkt entsprechend steuermindernd.
Beim Empfänger gilt dies entsprechend als Einkommen und muss versteuert werden.
Aber damit das so läuft, muss der Empfänger für den Zahlenden die Steueranlage "U" unterzeichnen.
Der Empfänger ist dazu verpflichtet diese Anlage zu unterzeichnen, kann aber vorab verlangen dass der Zahlende vorab eine Nachteilsausgleichserklärung unterschreibt.
Das bedeutet, der Zahlende kann den Unterhalt steuerlich geltend machen, er muss dem Empfänger aber die steuerliche Mehrbelastung, der dieser durch das "höhere" Einkommen hat, ausgleichen.
Man sollte das vom Steuerberater oder Steuerhilfeverein ausrechnen lassen.
Ich hatte mal den Fall dass sowas vor Gericht landete, weil der Zahlende die Nachteilsausgleichserklärung nicht abgeben wollte aber die Unterschrift unter Anlage "U" einklagen wollte.
Am Ende stellte sich heraus, dass der steuerliche Vorteil des Zahlenden von der erwartbaren Nachteilsausgleichszahlung aufgefressen worden wäre.
Gruß
Carl
-- Editiert von Carl22 am 11.01.2022 16:06
-- Editiert von Carl22 am 11.01.2022 16:07
Empfehlung: Wer es mit Unterhalt zu tun hat, sollte die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG kennen und beachten.
Zum Punkt Steuererstattungen als Geldeinnahmen im Unterhaltsrecht möchte ich beispielhaft hier mal aus den Leitlinien des OLG Braunschweig zitieren.
Zitat:1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen ("In-Prinzip") und auf die Monate dieses Kalenderjahres umzulegen. Eine Fortschreibung für Folgejahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.
Heißt also, dass möglicherweise aus 2 verschiedenen Gründen nicht die gesamte Steuererstattung in die zukünftige Unterhaltsberechnung einfließt.
Bei einigen anderen OLG findet man in den Leitlinien zusätzliche Hinweise auf das "Für-Prinzip" bei Selbständigen und Gewerbetreibenden. Das funktioniert dann wohl etwas anders.
Und um Missverständnissen vorzubeugen: Trennungsunterhalt und auch nachehelicher Unterhalt kann entweder als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben (mit dem Steuerformular Anlage U) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben abgesetzt werden. Rotigoti hat hier von außergewöhnlicher Belastung gesprochen. Carl22 spricht auch von außergewöhnlicher Belastung, beschreibt dann aber fälschlicherweise den Abzug als Sonderausgaben (mit Anlage U).
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