Steuererstattungen Ehezeit nach Scheidung

26. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)
Steuererstattungen Ehezeit nach Scheidung

In den letzten Tagen trudelten auf meinem Konto zwei kleine Steuererstattungen der Jahre 2010 und 2012 ein. Ich habe noch keinen Bescheid, weiß also nicht woraus das resultiert. Ich bin seit 2016 rechtskräftig geschieden.

Wir waren über die Ehezeit gemeinsam veranlagt. Mein Ex-Mann hat über viele Jahre nur geringe Einkünfte erzielt oder gar Verluste aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Ich war immer Hauptverdiener als Angestellte, insofern ging ich nun "kraft meiner Wassersuppe" davon aus, dass man sich ansieht, wer hat wie viel Steuern gezahlt und in dieser Quote eine Aufteilung vornimmt. Da bei im eine 0 steht, war die Aufteilung für mich klar.

Ist dies korrekt und gibt es dafür irgendeine Rechtsgrundlage? Mein Mann hat vermutlich die Bescheide schon erhalten und mich bereits per Email um Überweisung von 50 % der Gelder aufgefordert. Es gibt einen Zahlungstermin. Sein Anwalt steht vermutlich schon in den Startlöchern, um mal wieder Kosten (für mich) zu produzieren...

Ich bedanke mich für evtl. Antworten.

-- Editiert von Rotkäppchen123123 am 26.09.2018 13:15

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7 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

da es sich um zwei kleinere Beträge handelt, sollte man sich einigen.

Im Verlauf einer Zugewinngemeinschaft gibt es nicht mein und dein Geld. Diese endet mit der Zustellung
des Scheidungsantrages.

Man könnte also argumentieren: Wenn das Geld aus der Zeit der Zugewinngemeinschaft stammt dann

müßte die Anrechnung in den Zugewinnausgleich fallen.

ob sich das alles lohnt ?

edy

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#2
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Ihr seid gemeinsam steuerlich veranlagt worden. Und deshalb steht jedem von euch die Hälfte der Steuerrückzahlung zu. Es sei denn es wären hinsichtlich der Anrechnung irgendwelche Optionen gewählt worden oder im Rahmen des Zugewinnausgleichs Ansprüche abgetreten worden. So wie das hier aussieht, ist das vermutlich nicht der Fall.

Wer wieviel verdient hat, spielt keine Rolle. Weil eure Ehe - wie ich vermute - der Zugewinngemeinschaft unterlegen hat. Es war euer gemeinsames Einkommen und deshalb wird jetzt geteilt.

Also schon deine Nerven ... du überweist halt die Hälfte der Erstattung an deinen Ex ... und gut isses. Wollen wir mal hoffen, dass damit die Sache final erledigt ist und nicht noch für die Jahre 2013 - 2016 Zahlungseingänge hochpoppen ... :)

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#3
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

Grundsätzlich würde ich sagen, ich überweise ihm 50 % des lieben Friedens willen. Aber genau darauf spekuliert er. Umgekehrt lässt er keinen Raum für friedliche Lösungen und sein Anwalt schießt sofort ganz scharf.

Wir haben eine Scheidungsfolgevereinbarung , die Steuererstattungen nur für die Jahre 2013 - 2015 regelt. Da ist eine Quote 30 er / 70 ich vereinbart. Zugewinn ist über den Ehevertrag ausgeschlossen worden.
Sein Anteil an den gezahlten Steuern ist in beiden Jahren 0,00 €.

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#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wenn man gegen eine Sache vorgeht,sollte man immer den Gewinn und die Kosten vergleichen.

Und: the Loser paid it all

edy

-- Editiert von edy am 27.09.2018 11:36

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durch.

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
In den letzten Tagen trudelten auf meinem Konto zwei kleine Steuererstattungen der Jahre 2010 und 2012 ein. Ich habe noch keinen Bescheid, weiß also nicht woraus das resultiert.


Ich tippe mal auf eine Neuberechnung der zumutbaren Belastung.
Wenn es das ist, dann dürfte sich die Erstattung ja allerhöchstens im gaaaanz niedrigen dreistelligen Bereich bewegen.
Die Hälfte davon dürfte dann weniger als 100 Euro betragen.
Korrekt?

Dann muss jeder für sich entscheiden, ob es den Stress wert ist.

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#6
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Grundsätzlich würde ich sagen, ich überweise ihm 50 % des lieben Friedens willen. Aber genau darauf spekuliert er. Umgekehrt lässt er keinen Raum für friedliche Lösungen und sein Anwalt schießt sofort ganz scharf.


Grundsätzlich würde ich sagen, dass du ihm 50 % überweist, weil die deinem Ex zustehen. Es geht hier nicht um eine friedliche Lösung. Sondern es geht darum, dass dein Ex nicht auf seine berechtigten Ansprüche verzichten will und vermutlich den ihm zustehenden Anteil per Anwalt einfordern wird. Mir sieht das hier eher so aus, als ob die Uneinsichtigkeit auf deiner Seite liegt.

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Sein Anteil an den gezahlten Steuern ist in beiden Jahren 0,00 €.


MIr scheint, dass dir das Wesen einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht so richtig geläufig ist. Es spielt keine Rolle, wer wieviel eingezahlt hat. Ihr profitiert zu gleichen Teilen ! Insbesondere an den Vorteilen der Splitting Tabelle - denn allein veranlagt hättest du vermutlich sehr viel mehr Steuern zahlen müssen !

Ihr seid in den Jahren 2010 und 2012 GEMEINSAM veranlagt worden ! Und damit ist das EURE Erstattung ! Und die ist - mangels anderslautender Vereinbarungen - aufzuteilen. Denn erst ab dem Jahr 2013 wurde ein Verzicht vereinbart. So sehe ich die Welt - insbesondere nach deinem letzten Posting. Aber natürlich ist das erst mal nur meine private Meinung. Rechtsverbindlich wird dir das ein Anwalt gegen Honorar erklären. Oder ein Richter per Beschluss ... :)



-- Editiert von Marcus2009 am 27.09.2018 12:31

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#7
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Nochmals vielen Dank für die vielen Antworten. Ich habe tatsächlich meine ehemalige Anwältin befragt. Nicht aus Gnatz, sondern weil es wirklich von Interesse ist. Die Antwort sieht folgendermaßen aus:

Kommt es infolge einer Zusammenveranlagung zu einer Steuererstattung, so ist die Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO zu bestimmen und nicht nach den §§ 268 ff. AO . Die Ehegatten sind nicht Gesamtgläubiger, sondern erstattungsberechtigt ist der Ehegatte, der die zu erstattende Steuer an das FA gezahlt hat oder auf dessen Rechnung bezahlt wurde (BFH, Beschluss v. 14.12.2007, III B 102/06 ). Es ist unerheblich, dass Sie zu dieser Zeit noch verheiratet waren, denn Sie lebten seinerzeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass es sich nicht um gemeinschaftliches Vermögen handelt.

Vielleicht hilfreich für den einen oder anderen. Auf jeden Fall dient es zur Wissensmehrung.

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