Steuerklasse - kann man mich verpflichten die Lohnsteuerklasse 3 zu nehmen?

24. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuerklasse - kann man mich verpflichten die Lohnsteuerklasse 3 zu nehmen?

Hallöle, ne Frage.

bin wieder neu verheiratet und wir beide haben die Steuerklasse 4 ( is nich viel anders als 1 ).bin unterhaltspflichtig für 2 Kinder 6,9 . Meine jetzige Frau ist schwanger und wir bekommen bald Nachwuchs.Wie läuft das denn mit der Steuerklasse? Muss ich in die Lohnsteuerklasse 3 wechseln oder kann ich in der 4 bleiben.? Bei der 3 erhöht sich zwar mein nettoeinkommen aber ich bin ja auch für das Baby und meine jetztige Frau unterhaltspflichtig, sodas ich dann ja auch weniger für für meine anderen beiden kids zahlen müsste. Der Unterhalt für die beiden Kids muss ja bei der geburt eines 3. Kindes eh neu berechnet werden. Miene Frage ist eigendlich die : kann man mich verpflichten die Lohnsteuerklasse 3 zu nehmen? ich hab nur gehört das ich nicht die Lstkl. 5 nehemn darf, leuchtet mir auch ein, aber von einer Verpflichtung die 3 zu nehmen um Unterhaltsansprüche zu decken habe ich nichts gehört. Villeicht hat ja jemand Ahnung???



Vielen Dank ;-)!




24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

Wo liegt denn das Problem, die 3 zu nehmen, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nach zu kommen?

Deine Frau wird doch sicherlich erst einmal zu Hause bleiben, so das sie keinen Nachteil(Steuerkartenmäßig) hätte, wenn Du die 3 nimmst, richtig?

Ich sehe da keinen Grund, nicht zu wechseln.

Was können denn Deine beiden Kinder dafür, das Du nochmal Nachwuchs bekommst?Wäre doch mehr als Recht, wenn Du durch Steuerklassenwechsel ihren bisherigen Unterhalt weiter sichern kannst.

Schliesslich verbrauchen die beiden nicht weniger, nur weil Du noch mal Papa wirst, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

so wa das auch nicht gemeint ich wollte genau das wissen ob da nachteile für meine frau entstehen, wenn nicht, ist das doch o.k.! und ich bin einer nur um es dazu zu sagen der gerne senen unterhalt für die kinder zahlt, nur mal so am rande....gibt ja auch andere..:!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Merline
Status:
Student
(2412 Beiträge, 277x hilfreich)

sorry, prophecy,

kam aber bisschen anders rüber;-)

Also ich nehme mal an, das Deine Frau in Elternzeit geht?Dann braucht sie ja keine Steuerkarte, und somit kannst Du ohne Nachteile in die 3 wechseln.

Und sorry, wenn ich es falsch verstanden habe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 36x hilfreich)

Merline ich kann Prohecy schon auch etwas verstehen.
Denn sind wir doch mal ehrlich ein Mann
(sicherlich auch Frauen)die für Kinder aus erster Ehe zu zahlen haben, haben es schwer ein zweites MAl eine neue Familie zu gründen und auch zu unterhalten!!
Den Zweitfrauen aber auch den Kindern geht es meistens finanziell schlechter!!!

Er will sich auch nicht DRÜCKEN vor der Unterhalts-Zahlung, so habe ich ihn jedenfalls verstanden. Er will einfach nur den Steuervorteil durch die Wahl der Stkl. 3 für seine neue Familie nutzen.
Aber in diesem Fall müssen die Karten so wie so neu gemischt werden - ich meine der Unterhalt muss neu berechnet werden auf der Grundlage des jetzt zur Verfügung stehenden Einkommens(letzten 12 Monate) und der dazu kommenenden Unterhaltsberechtigten.
Bleibt er bei der Stkl. 4 so erhält er am Jahresende eine Rückerstattung, welche wiederum zum Einkommen (für Unterhaltsberechnung)hinzugerechnet wird.

Es wird auf alle Fälle finanziell nicht so rosig für die neue Familie aussehen.


Gruß Thessa

Ich habe auch einen Mann mit 2 unterhaltspflichtigen Kindern geheiratet.Da ich auch ein Kind habe war ein weiteres Kind (mit 2. Ehemann)finanziell nicht mehr drin:-(

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49958 Beiträge, 17510x hilfreich)

Rechtlich gesehen kannst Du die Steuerklasse IV behalten. Das bringt nur keine Vorteile.

Wie Thessa schon geschrieben hat, zählt die dann zu erwartende hohe Steuererstattung auch als Einkommen. Somit ändert die Steuerklasse an der Unterhaltspflicht nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo

Wer sich in Einkommensgruppe 5 oder 6 der Düsseldorfer Tabelle befindet, dem droht durch Steuerklassenwechsel von 4 auf 3 ggf. eine Erhöhung des Kindesunterhalts, weil man eine Einkommensgruppe höher rutscht in der DDT.
Allerdings ist zu bedenken, dass mit dem Wechsel in Steuerklasse 3 auch zwei weitere Unterhaltsberechtigte hinzukommen, was dann in der Regel wieder zu einer Einordnung zwei Einkommensgruppen niedriger führt, so dass effektiv keine KU-Erhöhung stattfindet.

Ist man mit StKl. 4 sogar in Einkommensgruppe 7 oder höher, so kann durch den Wechsel in St.Kl. 3 und durch das Hinzukommen zwei weiterer Unterhaltsberechtigter u.U. sogar der KU herabgesetzt werden.

Sehr interessant dagegen der Einwurf von Merline:
'Schliesslich verbrauchen die beiden nicht weniger, nur weil Du noch mal Papa wirst, oder?'
Merline, wenn zwei Geschwister noch ein drittes Geschwisterchen bekommen, dann wird das Haushaltsgeld auch ein bisschen knapper, oder?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Eine Anregung zum Nachdenken:
Wenn Prophecy jetzt in die Steuerklasse 3 wechselt, dann wird der KU danach berechnet. Soweit ok. Im Moment hat seine Frau dadurch auch keine Nachteile.
Wenn seine Frau wieder arbeiten gehen will, darf er aber nicht zurück in die 4 wechseln bzw. sein unterhaltsrelevantes Einkommen würde dann fiktiv weiter nach Steuerklasse 3 berechnet werden, da er das Einkommen nicht durch den Wechsel in eine schlechtere Steuerklasse verringern darf (was beim Wechsel von 3 nach 4 passieren würde).
Ebenso wird es zum Nachteil, wenn seine Frau z.B. ALG I beantragen muss, denn dieses berechnet sich nach der Steuerklasse und beträgt in Steuerklasse 5 erheblich weniger als in Steuerklasse 4, was auch durch die Einkommensteuererklärung nicht ausgeglichen wird.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ KuschelbaerR

er darf sich nicht von 3 absichtlich auf 5 heruntersetzen, wohl aber auf 4.

Und überhaupt: Was ist denn, wenn seine Frau gut verdienend ist? Dann dürfen sie nicht auf 3 / 5 (Frau / Mann) wechseln? Was ist denn das für eine Ungerechtigkeit?
Ich denke schon, dass sogar der Mann in die 5 gehen könnte, solange er den KU weiterzahlt wie bisher.
Der Mann darf sogar in den Erziehungsurlaub gehen! Sollte dann seine Frau 3 Jahre lang in der St.Kl 5 herumdümpeln müssen????

Mami 05

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Sicher darf er wieder wechseln, aber es wird halt fiktiv die Steuerklasse 3 angerechnet, habe ich doch oben geschrieben.

Das Problem ist doch folgendes: Einmal Unterhalt nach Steuerklasse 3 berechnet, wird er von dieser Berechnung nicht mehr herunterkommen, weil jede andere Steuerklasse (auch die 4) eine Verschlechterung bedeutet.
(Ausnahme: Trennung/Scheidung und deshalb Steuerklasse 1)
Er kann also durchaus in 4 oder gar 5 wechseln, wird jedoch Unterhalt nach 3 zahlen müssen.
Deshalb würde ich grundsätzlich in 4 bleiben.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

hallo ...
ich habe zur Zeit ein ähnliches Problem mit der Wahl der Steuerklasse, als Unterhaltsverpflichteter.

Mein Anwalt hat da auch so seine Probleme, und er muss sich da auch erst selbst weiter informieren.

Fest steht aber, daß ich in meinem Fall meine Frau nicht zwingen kann weiter die Steurklasse V zunehmen.;) = In wieweit, dann zur Unterhaltsberechnung fiktiv LST III angewendet werde kann, daß ist die Frage.

Wir hatten letztes Jahr ( 1 Jahr verheiratet ) auch das Modell III / V gewählt. Jetzt ab 2006 wieder IV / IV .

Den Unterhaltsberechtigten Kindern kommt dabei immer noch der Splittingvorteil zu gute.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Da liegt nämlich m.E. der Hase im Pfeffer.
Die Wahl der Steuerklasse steht Dir normalerweise frei. Jedoch wird ein Familienrichter höchstwahrscheinlich so urteilen, dass die Verringerung des Netto und damit Verringerung des KU durch die Steuerklasse 4 statt 3 nicht die Kinder zu tragen haben. Deshalb steht es dir unbenommen frei, die Steuerklasse 4 zu wählen, berechnet wird der Unterhalt aber weiterhin, als hättest du die Steuerklasse 3.
Hättest Du von Anfang an nach der Eheschließung die Steuerklasse 4 gehabt, wäre ja keine Verringerung des Netto eingetreten, da zwischen 1 und 4 kein Unterschied besteht.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Tja...
so ähnlich hat mein Anwalt sich auch ausgrdrückt, aber..

da mein höheres Netto auf der anderen Seite wesentlich höhere Abzüge ( Lohnsteuer ) bei meiner Frau mit sich bringt, würde bei dieser Rechnung meine Frau, die ja garnichts mit meinen Unterhaltsverpflichtungen zu tun hat!, indirekt an den Unterhaltszahlungen beteiligt.

lange Rede kurzer Sinn.....

Ich suche seit Wochen nach vergleichbaren Fällen, Urteilen etc. Bisher erfolglos.

Da ich vorhin in der Post auch ein Schreiben von Anwalt meiner E-Frau erhalten habe, der genau so verfährt, lasse ich es auf eine Klage ankommen. Muss doch mal geklärt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Dann toi toi toi und halt uns doch mal auf dem Laufenden! ;)

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

werd ich tun, denn für mein Rechtsempfinden stimmt da was nicht, wenn es denn so gehandhabt wird.... :) )

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

ja aber das einkommen wird doch nur alle 2 jahre überprüft. ich hatte es eigendlich so vor : im 1.jahr wenn das kind geboren wird stkl. 3 und im 2 wieder 4 und wenn dann wieder nachgefragt wird was man verdienst hat man wieder steuerklasse 4. meine frau verdient mehr wie ich ( noch ) wie es dann ausschaut weiss ich eben nicht und da muss man zusehn das man den unterhalt für alle drei kinder gleich aufteilen kann ohne die neue fam. damit in schwierigkeiten zu bringen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 36x hilfreich)

Hier nochmal ein anderes Beispiel:

Mein Ex Mann hatte nach seiner erneuten Heirat die Stkl.5 gewählt und versucht - durch Klage- eine Abänderung seines Titels zu erreichen, da er ca. 500DM(damals)Netto weniger raus hatte. Es kam dadurch zum Mangelfall oder er hatte gedacht es wäre auch einer!
Aber es kam zu keiner Abänderung, da zur Berechnung des Unterhaltes immer die Stkl.1 oder 4 zu Grunde gelegt wird.Er kann zwar die 5 wählen muss sich aber so behandeln lassen, als wenn er über ein entsprechendes Einkommen verfügt- wie bei Stkl.1 oder 4.

Diese Klage ging für ihn natürlich negativ aus - zumal er nur einem noch mind. Kind zum Unterhalt verpflichtet war.

Bei der 3 oder 4 ist die Höhe des Einkommens eigentlich gleich,denn entweder man hat eine Rückerstattung am Jahresende in einer Summe oder eine monatliche Steuerermäßigung. Zur Berechnung des Unterhaltes kommt eben auch diese Rückerstattung. Wenn er mit der Stkl. 4 monatlich auch gut klar kommt, kann er alles so lassen wie gehabt.

Thessa





0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Nikla
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Thessa...

genau das ist es doch !!

Stkl V. ist klar, daß das nicht geht.

Hätte dein ex-Mann Lstkl. III gewählt, hätte man wahrscheinlich nicht die Klasse I oder IV zur Berechnung gewählt, sondern den Unterhalt nach III berechnet. Und somit seine Faru indirekt an den höheren Unterhaltszahlungen für dein Kind beteiligt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
britneys
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo.Ich komme aus Polen,als ich meinem Mann geheiratet habe dann war ich der Glücklichste Mensch der Welt,aber jezt seit iber einem jahr verstehen wir uns so schlecht das ich und er uns entschieden haben zu Trennen,ich bekomme am 30.1 ein deutschen Pass und Ausweis und die Papiere,aber manchmal habe ich Angst wenn ich mich scheiden lasse von meinem mann dann schmeissen die mich hier aus deutschlan raus ,was meinen Sie??Ich habe hier ein Festen Job aber verdine so winnig dass ich mir nur ganz kleinen wohnung nehmen kann und kann mir nicht viel leisten,von meinem mann erwarte ich auch kein geld weil der auch nicht so viel verdint..

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Birke99
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 7x hilfreich)

Hm,

nach meinen Erfahrungen wird aber zur Unterhaltsberechnung immer auch der letzte Steuerbescheid verlangt. Und dann ist die Überlegung, ob 4/4 oder 5/3 hinfällig. Denn mit 5/3 hat man dann zwar im laufenden Monat mehr oder weniger netto, aber über den Steuerbescheid gleicht sich das wieder aus. Da wird aus dem Jahreseinkommen dann der monatliche Durchschnitt gebildet und davon der Unterhalt berechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
britneys
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

wir machen aber keiner Steuererklärung ,haben wir noch nie gemacht,wäre es besser wenn wir beide wärend Trennung die 1 nähmen ??Ich gehe davon aus dass es besser für mich wird als die 5 ??

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

@ Birke
Bis zur Steuererstattung bzw. zur Neuberechnung mit der Steuererstattung zahlt man aber Unterhalt nach dem geringeren Netto... ;) Das können schon ein paar € sein, vor allem wenn die Steuererklärung nicht ganz so eilig abgegeben wird.

@ Britneys
Es ist besser, einen eigenen Beitrag aufzumachen statt immer in anderen deine Frage noch zu stellen.
Ja, du stehst dich mit Steuerklasse 1 besser als mit 5, das habe ich dir aber bereits an anderer Stelle geschrieben, auch dass ihr besser beide im Jahr der Trennung die Steuerklassen 4 nehmt. :) Wenn ihr keine Steuererklärung macht verschenkt ihr unter Umständen viel Geld.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 24.01.2006 21:09:08

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Britneys,

im Jahr der Trennung kannst du nicht die 1 nehmen, sondern nur die 4. Auch bist du für das Trennungsjahr noch verpflichtet bzw. kannst verpflichtet werden, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Tust du das nicht und machst deine Erklärung nach 5 allein, machst du dich gegenüber deinem Ehemann schadenersatzpflichtig (Grundsatz von Treu und Glauben), gilt zumindest auf dem Papier noch für jede Ehe. ;)



0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
britneys
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

ich dachte ich kann die 1 nähmen ?Wir machen ja so wie so keine Steuererklährung .Wenn ich geschieden werde dann mache ich das aber jezt noch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
dreamteam2
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo an nikla,

bist du inzwischen tatsächlich die steuerklassengeschichte vor gericht angegangen? das ergebnis würde mich interessieren
dreamteam2

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.679 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.735 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.