guten morgen,
meine tochter lebt in scheidung und ihr nochehemann verlangt jetzt von ihr,das sie ihre steuerklasse von 3 auf 1 ändert.
wann muß dies erfolgen?während der trennungszeit oder nach der scheidung?
er bekommt sozialhilfe und erledigt arbeit die das sozialamt ihm auferlegt hat.meine tochter hat einen vollzeitjob
vielen dank im vorraus
eure bvbblondi
Steuerklasse während der Trennungszeit und nach der Scheidung?
Hallo,
deine Tochter ist verpflichtet, im Folgejahr nach der Trennung ihre Steuerklasse zu wechseln. Spätestens aber nach der Scheidung, sofern diese früher erfolgt.
Wenn also beispielsweise am 30.12 das offizielle Trennungsjahr eingeläutet wurde, muss sie schon am 01.01 des darauffolgenden Jahres ihre StKl. ändern.
Gruß
Anna
Üblicherweise stellen die Gemeinden bzw. die EMA'er bei Umzugsmeldung von sich Trennenden die neue Steuerkarte nach dem aktuellen Stand aus, also ohne Kind die 1, mit Kind im Haushalt und entsprechender Haushaltsbescheinigung die 2. Sollte das hier nicht gemacht worden sein, dann aber auf dem schnellsten Weg nachholen, gibt nämlich auch'ne böse Überraschung bei der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr (fette Nachzahlung) im nächsten Jahr
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steuerklasse steht trotz ummeldung noch auf 3.ging also nicht automatisch.dann muß sie die steuerklasse so schnell als möglich auf 1 ummelden.
danke
Ja und zwar wirklich umgehen, denn das kann mächtig Ärger geben. Wenn die Tochter nach Ausstellung der Steuerkarte von 2004 (üblicherweise 15.10.des vorhergehenden Jahres, hier 15.10.2003 ) umgezogen ist, kann man dass nur noch auf Antrag ändern lassen, kostet aber nix. Muß sie jetzt bei Gemeinde oder Ema ändern lassen
Na, das wär mir aber ganz neu !!!!!
Wenn sie 2004 ausgezogen ist, bzw. sich offiziell getrennt haben, darf in 2004 auch noch die alte Steuerklasse behalten werden!! Ab 01.01.2005 muss geändert werden.
Mann sollte dem jungen mal verklickern, dass er dann auf gar keinen Fall Anspruch auf Unterhalt hat!!! ( Hat er jetzt wahrscheinlich auch nicht, aber irgendwoher kommt ja dieser Betrag, den er von ihr fordert !? )
Gruß
Anna
PS.: Nur mal so nebenbei: StKl. 2 gibts ab 2005 nicht mehr!
@teufelin
.....Wenn sie 2004 ausgezogen ist, bzw. sich offiziell getrennt haben, darf in 2004 auch noch die alte Steuerklasse behalten werden!! Ab 01.01.2005 muss geändert werden............
Aus familienrechtlicher Sicht mag das zwar richtig sein, aber steuerrechtlich würde ich sofort auf Kl. 1 ummelden - das Finanzamt fragt ab wann getrennt gelebt wurde und berechnet ab dem Tag Steuerklasse 1, und wenn die Tochter das ganze Jahr noch Steuerklasse 3 hatte, wird ihr bei der Einkommensteuererklärung aber gehörig eine Nachzahlung ins Haus wandern - also ist eine Ummeldung rein aus steuerrechtlichen und finanziellen Gründen nur dringends zu empfehlen
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@ louiselaaser + Kanalmeister
Ihr liegt daneben:
"Aus familienrechtlicher Sicht mag das zwar richtig sein, aber steuerrechtlich würde ich sofort auf Kl. 1 ummelden - das Finanzamt fragt ab wann getrennt gelebt wurde und berechnet ab dem Tag Steuerklasse 1"
Es geht hier nur um die Steuerklassen-Frage,
und da gibt es NICHTS, was familienrechtlich richtig ist.
Und steuerrechtlich ist das, was Du geschrieben hast, jedenfalls falsch:
Steuerklasse 1 gilt NICHT ab dem Tag der Trennung! In der Steuererklärung ist anzukreuzen (oder auch nicht) "Dauernd getrennt lebend?".
Für das Jahr der Trennung kreuzt man das richtigerweise NICHT an, denn man hat ja nicht das ganze Jahr über getrennt gelebt.
Entsprechend wird für das Trennungsjahr noch nach Klasse 3 versteuert.
Und (glaubt es oder nicht): sogar für das Folgejahr könnte UNTER UMSTÄNDEN noch nach Klasse 3 versteuert werden !
Grüße,
nachgefragt
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@ Kanalmeister
Man zerreißt sich in einem anderen Forum die "Mäuler" um Dich, und Du machst weiter, als sei nichts geschehen, oder ?
Merkst Du noch irgendetwas ????
Ich mache mir nicht mehr die Mühe, DIR den Sachverhalt zu erklären und kann bvbblondi nur den Rat geben, die Ratschläge von Kanalmeister außer Acht zu lassen. In Kanalmeisters Beitrag steht so viel Murks, dass man es kaum noch auseinander-wickeln kann....
Gruß,
nachgefragt
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Hallo kanalmeister,
jetzt muss ich mich auch einmischen. Ich weiß nicht, was genau Dir passiert ist, aber leider bist Du derjenige, der falsch liegt.
Die Steuerklasse III bleibt im Jahr der Trennung erhalten. Erst im Folgejahr muss die Steuerklasse in I geändert werden.
Ich kann mich noch an Deinen Beitrag bezüglich der Frage der getrennten oder gemeinsamen steuerlichen Veranlagung erinnern. Das betrifft die Steuererklärung und nicht die Steuerklassenwahl.
Der eigentliche Scheidungstermin spielt dabei keine Rolle.
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Ja Kanalmeister, hast Du, indem Du loiselaar Beifall geklatscht hast für den Beitrag auf Seite 1, der schlicht falsch war.
Es handelt sich im Trennungsjahr um Eheleute. Selbst wenn die Trennung am 02.01. eines Jahres erfolgt, sind diese mindestens noch bis zum 02.01. des Folgejahres Eheleute. Die Steuerklasse I ist für Alleinstehende. Es genügt <B>steuerrechtlich</B> ein Tag im Jahr des Zusammenlebens und -wirtschaftens, um eben <B>steuerrechtlich</B> nicht als alleinstehend zu geltend. Wenn denn unbedingt einer (meist der mit der schlechteren Steuerklasse) einen Wechsel wünscht, dann bleibt noch die IV für beide, weil auch die für Verheiratete gilt.
Im Jahr <B>nach</B> der Trennung wird man sinnigerweise die Steuerklasse I wählen, um einer erhöhten Nachzahlung zu entgegen. Gezwungen wird dazu aber niemand, weil man, solange man als Ehepaar gilt, immer noch zusammen veranlagt werden kann. Stimmt Frau/Mann dem nicht zu, kann ich die Zustimmung <B>familienrechtlich</B> einklagen.
Ich denke, Du wirfst hier einiges durcheinander.
Man darf die Steuerklasse III auf jeden Fall im Jahr der Trennung behalten.
Kanalmeister hat dahingehend Recht, dass es in so einem fall für denjenigen, der Steuerklasse III hatte, bei der Einkommensteuererklärung zu erheblichen Nachzahlungen kommen kann.
Das muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden.
Nachzahlungen treten z.B. nicht auf, wenn die Frau gar nicht arbeitet. Dann ist es auf jeden Fall besser, in Steuerklasse III zu bleiben.
Dass eine Beantragung der getrennten Veranlagung zwar steuerrechtlich zulässig ist, aber zivilrechtlich zu Schadenersatzansprüchen führen kann ist in diesem Forum bereits mehrfach diskutiert worden.
Die Frau muss einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn der Mann sie so stellt, als hätte sie die getrennte veranlagung durchgeführt (BGH FamRZ 1977,38).
Das Urteil ist für alle Getrenntlebenden im Trennungsjahr interessant, bei denen beide Ehepartner erwerbstätig sind.
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jetzt bin ich ja völlig durcheinander.
also kann meine tochter bis zur scheidung dieses jahr die 3 behalten?die steuererklärung nächstes jahr kann sie allein machen?
gruß katharina
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danke
Steuerrechtlich interessant ist nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern der Zeitpunkt der Trennung.
Die Steuerklasse III kann sie bis zum Ablauf des Jahres der Trennung beibehalten. Da die Scheidung in diesem Jahr bereits stattfinden soll, hat sich Deine Tochter wahrscheinlich schon im letzten Jahr getrennt. In dem Fall ist sie nicht berechtigt, in diesem Jahr noch die Steuerklasse III zu haben.
Wenn sie die Steuerklasse III noch zu Unrecht hat, dann droht spätestens mit der Steuererklärung eine erhebliche Steuernachzahlung. Diese kann mehrere Tausend Euro betragen.
Da Deine Tochter die Steuerklasse III hat, kann sie natürlich für das Jahr der Trennung die getrennte Veranlagung beantragen. Davon würde ich aber dringend abraten, denn dann droht eine erhebliche Steuernachzahlung. Bei einer getrennten Veranlagung wird man als Alleinstehender besteuert. Der (Ex-)mann ist verpflichtet, eine gemeinsame Steuererklärung durchzuführen.
hh hat absolut recht.
bvbblondi hat leider erst recht spät erwähnt, dass die Scheidung schon in diesem Jahr sein soll (habe leider auch ich überlesen).
Insofern ist tatsächlich in diesem Jahr nicht mehr die StKl. 3 zu wählen.
Grüße,
nachgefragt
Hallo ihr,ich habe da auch mal eine frage. Ich habe die Steuerklasse II ich bin noch verh. kann ich da auch noch die gemeinsame veranlagung einreichen?
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Hallo Kanalmeister, habe ich dadurch den eine größere Steuerendlastung? Da ich ja Steuerklasse II habe und darfür bekomme ich auch einen Freibetrag Ps. Ich lebe aber getrennt von ihr,brauche ich dann ihre zustimmung?
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Wenn Du zwar verheiratet bist, aber getrennt lebst, dann kannst Du nur für das Jahr der Trennung eine gemeinsame Veranlagung beantragen.
Wenn die Trennung das ganze Jahr über bestanden hat, dann spielt es keine Rolle ob Du verheiratet bist oder nicht. In dem Fall ist nur die getrennte Veranlagung möglich.
Also wie ist das jetzt??
Meine Frau und ich leben seit April getrennt und werde für dieses Jahr eine gemeinsame Steuererklärung machen(III/V).
Wir hatten vor auch nächstes Jahr noch eine gemeinsame Steuererklärung zu machen(Versöhnungsversuch).
Ist das nun möglich oder nicht??
Und was muss ich machen um meine Steuerkarte wieder auf III zu ändern??
Und jetzt?
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