Steuern - getrennte Veranlagung

25. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Gaul
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuern - getrennte Veranlagung

Hallo,
lebe seit über einem Jahr von meinem Mann getrennt. Scheidung läuft. Habe für das Jahr 2004 für mich selber Lohnsteuerjahresausgleich gemacht. Ich hatte in 2004 Steuerkl. 5, mein Mann 3. Ist es richtig, dass er mich dazu zwingen kann, dass ich meinen Antrag zurückziehe und wir für das Jahr 2004 noch mal eine gemeinsame Steuererklärung einreichen?
Vielen Dank für jede noch so kleine Antwort und Hilfe!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dummyschubser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum denn Geld unnötig zum Finanzamt tragen und damit zum Fenster rauswerfen? Bei einer gemeinsamen Steuererklärung könntet ihr euch doch die gesparten Steuern teilen... .

Zu Deiner Frage: Ja, er kann! Es besteht sogar die Gefahr, dass Du Schadensersatzpflichtig werden könntest.
Natürlich kommt es wie üblich auf den konkreten Einzelfall an und daher gehen die Rechtsansichten und Meinungen weit auseinander. Nachfrage beim Finanzamt bringt Dich nicht wirklich weiter, andere Interessenlage (siehe oben).

Ich habe ein paar Urteile des Bundesgerichtshof zum Thema für Dich:

BGH vom 12.06.2002 (XII ZR 288/00 ) - Steuerklassenkombi 3/5 ist als übereinstimmende Willensbekundung zu verstehen (=Vertrag). Verträge sind einzuhalten... .

BGH vom 25.06.2003 (XII ZR 161/01 ) - Aus dem Familienrecht ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung (="Du sollst nicht stenkern!"), ggfs. besteht Ausgleichpflicht hinsichtlich der steuerlichen Nachteile des Zustimmenden.

Landgericht Frankfurt 18. Zivilkammer vom 22.05.2001 (2/18 O 206/00 ) - Zustimmungsverpflichtung gegen Ausgleich der zusätzlichen Belastung, Schadensersatzpflicht bei treuwidriger Wahl der getrennten Veranlagung.

BGH vom 13.10.1976 (IV ZR 104/74 ) - Schadensersatzpflich bei verweigerter Zustimmung zur Zusammenveranlagung, Verpflichtung zum Ausgleich des steuerlichen Nachteils des Zustimmenden.

Nimm's leicht... die vollständigen Texte gibt es in der Gerichtsdatenbank.

Gruß vom Dummyschubser

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1191
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
respectable
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo Gaul,

ich nehme mal an, dass du von deinem Mann Unterhalt beziehst und der ist sicherlich nach dem Einkommen der Stkl 3 berechnet worden... Deshalb solltest du einer gemeinsamen veranlgung zustimmen.


Lieben Gruß
Respecti

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dummyschubser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Wir verkaufen & reparieren...: Mehr Urteile? Sollte kein wirkliches Problem darstellen, die offenbar vorhandene Gier zu befriedigen - denn die unteren Instanzen haben bestimmt noch so einige tausend Entscheidungen parat. Nur: Ob dadurch die Antwort auf die gestellte Frage leichter fällt...?

Der unterhaltsrechtliche Einwand von Respecti ist auch nicht zu unterschätzen, die vielen "Erfolgsstories" aus den Gerichten belegen dies... .
Ein paar Euronen für 'nen guten Anwalt lohnen sich da immer.

Viel Erfolg!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1191
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.745 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen