Student zieht mit Freundin zusammen - Unterhalt?

1. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Student zieht mit Freundin zusammen - Unterhalt?

Hallo zusammen,

mein Sohn, 20 Jahre, Student, ist jetzt bei seiner Mutter ausgezogen und hat eine Wohnung zusammen mit seiner Freundin genommen (beide Wohnungen sind ca. 20 km von der Universitätsstadt entfernt). Er bekommt von mir den rechtmäßigen monatlichen Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, Stufe 5, Alter ab 18 in Höhe von 586 Euro.

- Bleibt es bei diesem Unterhalt?
- Oder zieht jetzt der Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden ab 01.01.2011 in Höhe von 670 Euro (obwohl er bei seiner Mutter weiter hätte wohnen können und sich die Entfernung zur Universitätsstadt nicht verringert hat)?
- Oder wird gar ein Betrag dazwischen errechnet, weil die Freundin sich ja zu gleichem Anteil an den Wohnungsunterhaltungskosten beteiligt?

Die Mutter hat einen so geringen Verdienst, dass er auf den Unterhalt nicht angerechnet wird. Ich hoffe also, dass ich jetzt nicht einfach 84 Euro monatlich mehr zahlen muss, nur weil mein Sohn zu seiner Freundin zieht (und zufällig Student ist)???

Im Voraus vielen Dank für eure Antworten!


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-- Editiert am 01.12.2010 15:25

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Zahlst du 586 € oder 402 € (586 - 184)?

402 € wäre, bei einem bereinigten Einkommen zwischen 2.701 € und 3.100 €, korrekt, wenn das Einkommen der Mutter unter dem Selbstbehalt (1.150 € ab 2011) liegt.

Lebt das Kind bei keinem Elternteil im Haushalt, beträgt der Unterhaltsbedarf 670 € minus 184 € Kindergeld. Du müsstest, sofern die Mutter nicht leistungsfähig ist, noch 486 € Unterhalt zahlen. Studiengebühren extra.
Übrigens wärst dann du der vorrangig Kindergeldberechtigte (§ 64 Abs. 3 EStG ).
Du müsstest sozusagen 670 € an deinen Sohn überweisen, 486 € Unterhalt + 184 € Kindergeld.

Wurde schon versucht BAföG zu beantragen?

Wenn der Auszug nicht notwendig ist, kann das Kind auch auf den Haushalt der Eltern verwiesen werden bzw. nur der Unterhalt in bisheriger Höhe geleistet werden.

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#2
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zahle 402 Euro, die Berechnung ist klar. Für BAFöG verdiene ich zu viel.

Ich selbst wohne weiter weg, seine Mutter, bei der er wegen der Freundin ausgezogen ist, 20 km von der Universitätsstadt entfernt.

Wer bestimmt denn, dass der Auszug nicht nötig war? Kann ich das einfach so annehmen?

Danke für eure Antworten!

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-- Editiert am 01.12.2010 15:45

-- Editiert am 01.12.2010 15:46

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#3
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

quote:
Wer bestimmt denn, dass der Auszug nicht nötig war? Kann ich das einfach so annehmen?


Da wäre unter anderem zu prüfen, wieviel Zeit der Sohn für das tägliche pendeln benötigt. Fahren z.B. vom Wohnort der Mutter nur 2x tägliche Busse, wäre der Umzug vermutlich gerechtfertigt.

Letztendlich sind das Einzelfallentscheidung.

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#4
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


Von dem einen Ort fahren genauso regelmäßige Bahnen wie von dem anderen Ort auch.

Also muss ich jetzt einfach 84 Euro monatlich mehr zahlen, nur weil mein Sohn zu seiner Freundin gezogen ist???

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#5
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


Hat vielleicht noch jemand eine Idee zur Rechtslage?

Im Voraus vielen Dank!

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#6
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Wenn es so ist wie du sagst, dass es vermutlich keinen triftigen Grund für den Auszug gibt, dann kann der Sohn darauf verwiesen werden, dass er zu Hause hätte wohnen bleiben können. Und in diesem Fall kann man verlangen, dass der Unterhalt bei auswärtiger Unterbringung angemessen gekürzt wird.

Vielleicht solltest du mit deinem Sohn darüber reden und dich mit ihm einvernehmlich einigen. Andernfalls könnte dein Sohnemann dich auf Unterhalt verklagen. Wie das ausgeht, kann man nicht sicher sagen. Das hängt sehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Um so mehr, als du wohl recht gut verdienst ... da könnte ein Gericht sehr schnell auf die Idee kommen, dass dir die zusätzlichen 84 Euronen nicht weh tun ...

-- Editiert am 02.12.2010 08:26

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#7
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Abgesehen davon, dass es schon weh tut (denn man hat ja auch einige Darlehensverpflichtungen), empfinde ich es als völlig ungerecht, dass ein Auszug (der nichts mit dem Studium zu tun hat) einfach mal so zu dieser monatlichen Höherbelastung führt und ich offensichtlich nichts dagegen tun kann.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Du bist doch auf das verwiesen worden, was man dagegen tun kann.

wirdwerden

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#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Wer hat denn gesagt, dass das Leben gerecht ist? :breites grins:

Also ... gucken wir uns das doch noch mal an: ich weiß nicht, wie lange du Unterhalt gezahlt hast. Aber in Summe werden das wohl leicht einige zehntausend Euro sein.

Und nun geht es um 84 Euro/pm, das sind ziemlich genau 1.000 Euronen im Jahr. Ein vergleichsweiser geringer Betrag ... für die Dauer des Studiums. Die Deutsche Bank würde das Peanuts nennen ... obwohl ich auch offengestanden lieber was Besseres damit anzufangen wüsste ...

Du kannst nun vor Gericht gehen und den Unterhalt auf Heller und Pfennig berechnen und festlegen lassen. Vielleicht läuft das gut für dich ... und dann sparst du ein paar hundert Euronen pro Jahr. Und dein Sohnie wird dich künftig für einen kleinkarrierten Geizkragen halten. Und wenn es schlecht läuft sparst du obendrein nicht mal einen Euro!

Du kannst aber auch (zähneknirschend) die 84 Euro abdrücken ... und ihm vielleicht noch eine Flasche Calvados zum Einzug in die neue Wohnung spendieren. Und dann lädst du den Sohnie mit neuer Flamme zum Essen in ein angesagtes Lokal ein, damit du das Mädel mal kennenlernst. Und beim Nachtisch verkaufst du ihm dann so nebenbei dein Entgegenkommen in der Unterhaltsfrage ganz dezent ... Und wenn du das richtig machst, dann wird er dich lieben und dich für einen großzügigen und spendablen Papi halten.

Welche Rolle ist dir jetzt lieber?

Wie so oft geht ein wirklich guter Rat über die rein rechtliche Situation hinaus ... :sehr breites grins:

-- Editiert am 02.12.2010 16:06

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Wo ist eigentlich die Mutter in diesem Scenario? Und wenn der Sohnemann so kurz vor Abschluß des Studiums wäre, okay. Aber das ist ja wohl nicht der Fall. Und da können mit Großzügigkeit schon etliche tausend Euronen zusammenkommen.

Wie wärs denn damit: Du knüpfst die Mehrzahlung an eine Bedingung. Nämlich dass Sohnemann zügig studiert. Und spätestens zwei Semester nach Regelstudienzeit werden alle Zahlungen eingestellt?

wirdwerden



















wirdwerden

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-- Editiert am 02.12.2010 16:18

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#11
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
Die Mutter hat einen so geringen Verdienst, dass er auf den Unterhalt nicht angerechnet wird.

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#12
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo boetti,

quote:
Ich hoffe also, dass ich jetzt nicht einfach 84 Euro monatlich mehr zahlen muss, nur weil mein Sohn zu seiner Freundin zieht


U.U. musst du nicht mehr zahlen als bisher.
Du zahlst, da die Mutter nicht leistungsfähig ist, berechnet aufgrund deines Einkommens nach DDT.

Das hier:

Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.

ist hier nachzulesen.

Und hier kannst du das für dich zuständige OLG aussuchen.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#13
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@ von Loddar

Schön wärs, aber im Anhang (Punkt 7) der Düsseldorfer Tabelle steht: "Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR." Und das hat nichts mit dem Alter/Einkommensraster zu tun, sondern gilt pauschal. Die Mutter hat einen Selbstbehalt von 1.100 Euro (verdient weniger), so dass ich für die 670 Euro (minus Kindergeld) allein aufkommen muss (würde sie mehr verdienen würde die 670 Euro wohl im Verhältnis des Verdienstes über 1.100 Euro der beiden Elternteile anteilmäßig aufgeteilt).

Auf jeden Fall vielen Dank euch allen für eure Tipps!

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-- Editiert am 03.12.2010 10:43

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi boetti,

quote:
"Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR."


Natürlich! Aber nur, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


Und wie hoch ist dann der Betrag, den ich bezahlen muss, da die Mutter nicht leistungsfähig ist?


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-- Editiert am 14.12.2010 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Na, immer noch 402€.:)

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#17
 Von 
boetti
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* . Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt, je nach OLG können hier Abweichungen sein.


Danke, Loddar, dass du dir die Mühe machst, dich so mit meinem Fall zu befassen.

Es wäre zu schön, wenn dieser Passus zutreffen würde - denn Student mit eigener Wohnung ist ja offensichtlich ein Sonderfall und nicht hierauf anzuwenden. Der genannte Passus ist wohl nur für die "normale" Düsseldorfer Tabelle zutreffend - oder hast du einen Präzedenzfall, wo das auch auf den Student mit eigener Wohnung zutrifft?

Auf jeden Fall vielen Dank für deine Mühe.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Du kannst aber auch (zähneknirschend) die 84 Euro abdrücken ... und ihm vielleicht noch eine Flasche Calvados zum Einzug in die neue Wohnung spendieren. Und dann lädst du den Sohnie mit neuer Flamme zum Essen in ein angesagtes Lokal ein, damit du das Mädel mal kennenlernst. Und beim Nachtisch verkaufst du ihm dann so nebenbei dein Entgegenkommen in der Unterhaltsfrage ganz dezent ... Und wenn du das richtig machst, dann wird er dich lieben und dich für einen großzügigen und spendablen Papi halten.

Welche Rolle ist dir jetzt lieber?

Ach Gottchen, bist du heute Gutmensch... :augenroll:
Ich würde Sohni darauf verweisen, dass ein Auszug wegen des sehnsüchtigen Zusammenlebens mit der Flamme auf deine Kosten nicht notwendig ist und wenn doch, er nebenbei sein freies ungebundenes Leben durch eigener Hände Arbeit mit finanzieren kann.
Und DANN würde ich Sohni zum Essen einladen, weil ich stolz drauf wäre, dass er jetzt schon beginnt, einen Teil seines Lebens selbst zu stemmen und und sich nicht auf Papis finanziellem Polster ausruht.

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"gruß azrael"

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