Studentin erhält Unterhalt vom Vater - welche Regeln müssen eingehalten werden?

7. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.04.2024 17:21:56
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Studentin erhält Unterhalt vom Vater - welche Regeln müssen eingehalten werden?

Guten Tag, wer kann mir vielleicht diese Frge (verbindlich) beantworten?
Ich bin unterhaltspflichtiger Vater einer 20jährigen Tochter.. Meine Tochter befindet sich zuzeit (seit April) im 4. Semester einer Hochschule. Lt. Unterhaltsregelung ist sie verpflichtet, mir bezüglich Ihrer Leistungen Belege einzureichen. Daran hat sie sich auch gehalten, wobei ich feststellen musste, dass ihre Leistungen bisher nicht gut (in meinen Augen sogar äußerst schllecht) sind. Sie hat insgesamt 20 (100 %) Klausuren gechrieben, von denen 9 (45 %) nicht bestanden wurden. Es war noch kein Zweitversuch dabei! In diesem Semester hat sie sich für sehr viel Klausuren angemeldet. Obwohl sie immer an Vorlesungen teilnimmt, sind für mich die Leistungen zu gering. Die Regelstudienzeit beträgt 6 - 8 Semester. Meine Befürchtung ist, dass sie das Studium gar nicht schafft. Darüber möchte sie sich aber mit mir nicht unterhalten, weil sie da anderer Meinung ist.
Meine Frage: kann ich ihr den zuständigen Unterhalt kürzen bzw. gar nicht mehr zahlen, um auf sie Druck auszuüben. Ich möchte nämlich nicht noch zu ihrem "Bummelstudium" beitragen.
Vielen Dank für euren Beitrg im Voraus!
LG Lennard

-- Editiert von User am 7. April 2024 16:12

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Lennard2025):
Studentin erhält Unterhalt vom Vater - welche Regeln müssen eingehalten werden?

Alle die verpflichtend sind - die optimalen kann man einhalten wenn man will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17999 Beiträge, 9794x hilfreich)

Vielleicht konkretisieren Sie Ihre Frage.
Dann kommen auch sinnvolle Antworten.

Auf so eine allgemeine Frage, kann man nur allgemein (also nichtssagend) antworten.

Also: Was wollen Sie genau wissen?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1410 Beiträge, 529x hilfreich)

Zitat (von Lennard2025):
Obwohl sie immer an Vorlesungen teilnimmt, sind für mich die Leistungen zu gering.

Das führt aber nicht dazu, dass kein Unterhalt mehr geschuldet wird. Sie muss ihr Studium zügig betreiben und dies auch nachweisen. Das tut sie offensichtlich. Sie übermittelt wohl Leistungsnachweise und teilt mit für wieviele Klausuren sie sich angemeldet hat.
Man mag mit en Berufswünchen oder den Noten/Erfolgen der eigenen Kinder nicht einverstanden sein. Aber sie sind erwachsen und wir Eltern schulden ihnen Unterhalt für die erste Ausbildung. Und dabei muss sie den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Nach einem Abi steht nunmal das Studium offen, da es offentlichtlich den Fähigkeiten entspricht ;-)

(Mal ein Beispiel ais der Praxis: Der Vater meiner Tochter wollte mit dem Argument "ein Notendurchschnitt von 2,3 wäre für ein technisches Studium zu schlecht und sie würde mit diesem Abi-Schnitt ein Studium nicht erfolgreich abschliessen können" den Unterhalt verweigern. Dass sie nun vor über einem Jahr ihren Abschluss mit 1,4 gemacht hat wurde nur damit quittiert, dass das sinnlos wäre. ER würde niemals einen Studenten mit diesem Notenabschluss anstellen und seine, bei ihm lebenden Kinder durften nur mit Abinoten bessr als 1,5 studieren. Keine Ahnung wieviele und ob überhaupt....)
Sie hat dann einfach BaföG beantragt und da er sich verweigert hat, hat das Bafögamt durch Vorleistung alles geregelt und er hat gar keine Leistungsnachweise mehr bekommen ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128312 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Lennard2025):
sind für mich die Leistungen zu gering.

Um mal zu visualisieren, wie relevant solche Argumente sind




Zitat (von Lennard2025):
kann ich ihr den zuständigen Unterhalt kürzen bzw. gar nicht mehr zahlen

Können kann man vieles, in Abhängigkeit der persönlichen Talente, der Motivation und des
finanziellen Spielraumes.
Rechtlich ist das „können" aber regelmäßig wesentlich unrelevanter als das „dürfen". U



Zitat (von Lennard2025):
um auf sie Druck auszuüben.

Sollte der Unterhalt bereits tituliert sein, dürfte der Schuss nach hinten losgehen. So hinterlassen Lohn und- Kontopfändungen nicht nur beim Schuldner nachhaltige Erkenntnisse.



Zitat (von Lennard2025):
Ich möchte nämlich nicht noch zu ihrem "Bummelstudium" beitragen.

Die Bestimmung der Studiengeschwindigkeit obliegt nicht dem Unterhaltsverpflichteten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17999 Beiträge, 9794x hilfreich)

Zitat (von Lennard2025):
Meine Frage: kann ich ihr den zuständigen Unterhalt kürzen bzw. gar nicht mehr zahlen, um auf sie Druck auszuüben

Nein.
Wenn(!) das Studium nicht mehr zielstrebig betrieben wird, kann der Unterhalt wegfallen.
Aber so lange die Uni regelmäßig besucht wird und an allen Klausuren teilgenommen wird, kann von mangelnder Zielstrebigkeit ja keine Rede sein. Ich sehe auch noch kein Bummelstudium.

Der Unterhalt kann also erst gekürzt/gestrichen werden, wenn die "Bummelei" eingetreten ist - nicht schon vorher, weil man "Bummelei" befürchtet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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