Die Tochter, Studentin, möchte in eine WG ziehen. Derzeit wohnt sie bei den Eltern hat ein eigenes Zimmer, die Uni ist mit der Straßenbahn (Haltestelle ist vor der Türe, ohne Umsteigen) in ca. dreißig Minuten zu erreichen. Sie möchte aber das Studentenleben genießen, Die neue Unterkunft ist ca. 10 Minuten von der Uni entfernt.
Für die Eltern wird das wegen dem Unterhalt ein teurer Spaß, da sie derzeit noch erhebliche Schulden haben und Kredite zurück zahlen müssen. Sie sind schon etwas verärgert, da es sich aus ihrer Sicht um „Luxusgründe" handelt.
Müssen sie aber grundsätzlich Unterhalt zahlen, wenn die Tochter aus den genannten Gründen auszieht. Obwohl ihr die Eltern eine vernünftige Unterkunft bieten?
Studentin möchte ausziehen - Unterhaltpflicht?
Hallo alewie,
steht der Studentin BAFöG zu ( abhängig von Einkommen der Eltern) ?
Nein die Eltern können ihr auch weiterhin das "zu Hause wohnen" anbieten.
edy
Ja, die Studentin erhält aktuell, bei den Eltern wohnend, Bafög. Ca. € 70,-- im Monat.
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Der Bafög-Anspruch erhöht sich doch beim Auszug.
Kann man da nicht eine Regelung finden, dass die Eltern was zuzahlen?
Luxus. Na ja. Ich hab auch studiert und Leute, die noch bei den Eltern wohnten, wurden schief angesehen. Als Student noch bei den Eltern zu wohnen ist wie als 15-jährige noch mit Puppen zu spielen.
Ist doch auch nicht schlecht, wenn Studenten nicht nur ihr Fach lernen, sondern auch einen Haushalt führen usw.
Könnt Ihr Euch nicht einigen? Bafög plus was von Euch plus Nebenjob?
Ich halte es wirklich nicht für Luxus. Die Studienjahre sind wichtig. Und wer da noch wie ein Kind/Schüler daheim wohnt, verpasst viel.
Gõnnt doch Eurem Kind den Auszug, den Schritt ins Erwachsensein. Erklärt Eure finanzielle Situation und bietet Summe x an. Wenn sie ausgezogen ist, spart Ihr ja auch Geld.
Statt sauer zu seon, sollten die Eltern offen legen, dass sie Kredite zurück zahlen müssen etc.
Ich kenn das nämlich. Bin ausgezogen während des Studiums und meine Eltern haben mich gehasst. Die Uni war doch mit dem Bus in 45 Min. super zu erreichen. Das war nicht schön. Die Väter meiner Freundinnen haben beim Umzug geholfen, ich wat allein.
Wenn Ihr Euch noch versteht, findet eine Einigung.
Der Wunsch der Tochter ist normal und nicht Luxus. Kein Student will noch im Kinderzimmer wohnen und nach Vorlesungsende daheim dann Mutters Kartoffelsuppe essen.
Also ich weiß nicht, was diese Verallgemeinerungen sollen. Wenig hilfreich. Das Gesetz sieht nun mal vor, dass auch Studenten gegenüber Eltern Verpflichtungen haben und nicht nur umgekehrt. In Konstellationen wie dieser hier haben die Eltern nun mal das Wahlrecht, ob sie Naturalien bieten oder gebündeltes Bares. Und - es ist durchaus üblich, dass Studis bis zum Ende des Studiums zu Hause leben. Haben meine auch so gehandhabt, das gesamte Umfeld auch, also die Kumpels z.B.
Das Kind kann, wenn es meint, ausziehen zu müssen, einen Abzweigungsantrag hinsichtlich des Kindergeldes stellen, Bafög wird sich etwas erhöhen und den Rest halt dazu verdienen. Selbstverwirklichung hat halt seinen Preis.
wirdwerden
Was soll das heißen „gönnt" eurem Kind ... ?
Das Kind kann sich zum BAFÖG ja auch was dazu verdienen und sich selber was „gönnen".
Gönnen ja klar. Verstehen kann man die Vorstellungen der Studenten, absolut. Aber es muss auch finanzierbar sein bzw. dann müssen die Studenten auch sehen, wie sie das hinbekommen.
Derzeit lebt sie auf sehr hohem Niveau (wie oftmals diese Generation...) mit kostenloser Unterkunft, Vollverpflegung auf hohem Niveau, gute Klamotten, mehreren Urlauben pro Jahr, techn. top ausgestattet, etc.. Bei einem Selbstanteil von 6 Nebenjob-Stunden in der Woche. Das sei auch alles gegönnt.
Und dennoch ist man irgendwie unzufrieden, ist der Uni Anfahrstweg mit 30 Minuten zu lang und soll auf 15 Minuten begrenzt werden. Und abends und nachts das ganze wieder zurück...puhhhhh. Und man will ja frei sein (was durchaus verständlich ist, kann aber nicht auf Kosten der Eltern sein, die verdammt viel in die Ausbildung der Kinder investiert und selbst verzichtet haben).
Auf der anderen Seite zeigt das auch, wie unreal diese Generation oftmals lebt. Vielleicht wäre es das beste man einigt sich auf einen Betrag von Überlassen Kindergeld plus 300 Euro. Den Rest kann sie sich mit Bafög und Nebenjobs finanzieren. Und damit auch gleichzeitig Lebenserfahrung sammeln. Nämlich das man auch mit 1.000 Euro im Monat nur kleine Sprünge machen kann, mit allem deutlich zurück schrauben muss. Und Kühlschränke etc. nicht immer wie selbstverstädnlcih gefüllt sind, selbst eingekauft (und bezahlt) werden muss. Auch putzen usw. fällt dann in die eigene Verantwortung.
Eine wichtige Erfahrung.
Doch, loslassen können die Eltern. Sind nur verärgert über die Unzufriedenheit und Forderungen der Finanzierung des "Hochluxusleben".
Wenn sich die Eltern 300 € Unterstützung leisten können, dann wäre das ein Weg. Nur,ich sehe es immer wieder, irgendwie ist die Gefahr groß, dass sich diese Studis zu sehr verzetteln, weil man ja noch diesen oder jenen Job hat, Prüfungen verschiebt u.s.w. Und, die Eltern müssen bei einem nicht priviligierten Kind diese Form der Selbstverwirklichung nicht finanzieren.
Ich rate eigentlich immer zu wenig Arbeit nebenbei, dafür zügig und schnell durchstudieren, und dann ausziehen.
wirdwerden
Das halte ich für zweifelhaft.Zitat:In Konstellationen wie dieser hier haben die Eltern nun mal das Wahlrecht, ob sie Naturalien bieten oder gebündeltes Bares.
Ich möchte aber auch anmerken: Die "Konstellation" kann sich recht schnell ändern, wenn man die Tochter dahingehend "provoziert". Vielleicht studiert sie dann bald an einer anderen Uni, ggf. in einem neuen Studiengang? Vielleicht spitzt sich die familiäre Situation zu Hause zu und es kommt täglich zum Streit?
Das bloße Abstellen auf die Fahrtzeit ist wenig sinnvoll. Und im Streitfall würde die Tochter vor Gericht vielleicht noch andere Aspekte vorbringen, die sich nicht ohne weiteres entkräften lassen (insbesondere die familiären Verhältnisse daheim).Zitat:Und dennoch ist man irgendwie unzufrieden, ist der Uni Anfahrstweg mit 30 Minuten zu lang und soll auf 15 Minuten begrenzt werden. Und abends und nachts das ganze wieder zurück...puhhhhh.
Wenn es Ihnen möglich ist, die Tochter im eigenen Haushalt auf "sehr hohem Niveau" zu versorgen, dann scheinen die finanziellen Verhältnisse ausreichend gut zu sein, um der Tochter den Mindestunterhalt für Studenten in eigener Wohnung zu zahlen. Die Kosten bei Ihnen müssten sich dann doch erheblich reduzieren. Ich sehe das Problem nur halb so dramatisch wie Sie.Zitat:Derzeit lebt sie auf sehr hohem Niveau (wie oftmals diese Generation...) mit kostenloser Unterkunft, Vollverpflegung auf hohem Niveau, gute Klamotten, mehreren Urlauben pro Jahr, techn. top ausgestattet, etc..
Wenn Sie die Tochter derzeit wirklich so üppig ausstatten, dann könnte Ihnen deren "Umquartierung" vielleicht kostenneutral möglich sein, oder nur gegen geringen Mehrpreis. Insofern möchte ich anregen, nochmals die Beiträge der anderen User zu lesen und zu Herzen nehmen. Sie selber machen im weiteren Verlauf Ihres Beitrags doch auch dahingehende Ausführungen.
Wir sind uns also einig, dass es hier nicht wirklich um ein juristisches Problem geht, oder?Zitat:Sind nur verärgert über die Unzufriedenheit und Forderungen der Finanzierung des "Hochluxusleben".
Wie die anderen User zuvor würde ich den Wunsch nicht unbedingt als "Luxuswunsch" bewerten. Nachdem, was Sie hier beschreiben haben, möchte die Tochter zunächst nur außerhalb des Elternhauses leben und studieren. Das ist keine "Luxusforderung", sondern für viele andere Studenten (auch im Bafög-Vollbezug!) nur die Realität.
Naja:
"ich möchte außerhalb des Elternhauses leben und studieren" -> Völlig normal und grundsätzlich zu begrüßen. Kinder müssen ja mal selbständig werden.
"ich möchte außerhalb des Elternhauses leben und studieren, aber Mama+Papa sollen dafür sorgen, dass mein Kühlschrank immer voll und meine Wäsche immer gebügelt ist" -> Weder normal noch sinnvoll, da das Lernziel der Selbständigkeit verfehlt wird.
Ich konnte aber bislang nicht erkennen, dass der zweite Fall vorliegt.
drkabo, natürlich sollen die Eltern für den vollen Kühlschrank sorgen, indem sie Unterhalt zahlen.
wirdwerden
Irgendwie ist die eigentliche Frage noch nicht beantwortet.
Sollte sich die Studentin zum Auszug entschließen, wären die Eltern in diesem Fall dann unterhaltspflichtig oder nicht?
Hallo,
ich würde die Frage zur Unterhaltspflicht generell bejahen, ABER ggf. sind die Eltern aufgrund der "erheblichen Schulden" nicht leistungsfähig, d.h. die Studentin müsste dann ihrer Lebensunterhalt mit Kindergeld, Bafög und ggf. Nebenjob selbst bestreiten.
Was wäre, wenn das "Kinderzimmer" untervermietet werden würde? Somit könnten die Eltern einen Teil der Mieteinnahmen als Unterhalt weitergeben. Nur so als Gedankengang meinerseits...
Sirko
-- Editiert von Sirko1975 am 08.09.2020 12:01
Zitat :Sollte sich die Studentin zum Auszug entschließen, wären die Eltern in diesem Fall dann unterhaltspflichtig oder nicht?
Grundsätzlich, ganz eindeutig ja. Wer sich die Kommentierung von u.a. §1610 BGB angucken mag, kann zu keinem anderen Ergebnis kommen.
In diesem Fall könnte es ggf. anders sein:
Außerdem muss den Eltern die Finanzierung des Studiums zumutbar sein, was aufgrund einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gründe zu prüfen ist (BGH FamRZ 1989, 853, 855; 2001, 1601, 1602; 2017, 1132, 1133). Zu diesen Umständen zählen insb die finanziellen Verhältnisse, bisherige Unterhaltsleistungen, Möglichkeiten des Pflichtigen, vom Staat oder Arbeitgeber Unterstützungen gewährt zu bekommen, auch die voraussichtliche Dauer der Unterhaltslast und damit das Alter des Berechtigten und der Zeitpunkt, ab wann der Pflichtige mit einer Unterhaltslast rechnen konnte (BGH FamRZ 2017, 1132, 1133ff).
(Hammermann in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1610 BGB, Rn. 71)
Es wäre jedoch eine Einzelfallentscheidung und durch das Gericht zu entscheiden. Eine pauschale Aussage kann man nicht treffen.
-- Editiert von Ballivus am 08.09.2020 12:02
Zitat :Grundsätzlich, ganz eindeutig ja.
Der § 1610 BGB legt nur fest, dass die Eltern überhaupt Unterhalt leisten müssen. Dass das hier der Fall ist, bestreitet hier ja niemand.
Wie sie den Unterhalt leisten müssen ist dagegen in § 1612 Abs. 2 BGB festgelegt. Danach können die Eltern wählen, ob sie Barunterhalt oder Naturalunterhalt leisten möchten.
Zitat :Wie sie den Unterhalt leisten müssen ist dagegen in § 1612 Abs. 2 BGB festgelegt. Danach können die Eltern wählen, ob sie Barunterhalt oder Naturalunterhalt leisten möchten.
Das ist korrekt.
Es hat natürlich aber auch eine Abwegung bzgl. Art 2 Abs.1 GG stattzufinden.
Diese dürfte in diesem Fall wahrscheinlich zu Gunsten der Eltern ausfallen, auch wenn ich es bedauerlich finde, dass die fehlende wirtschaftliche Kompetenz der Eltern, der Tochter die Möglichkeit raubt auf eigenen Beinen zu stehen.
Zitat:Es hat natürlich aber auch eine Abwegung bzgl. Art 2 Abs.1 GG stattzufinden.
Was hat der Art. 2 GG mit der Fragestellung zu tun?
Zitat:auch wenn ich es bedauerlich finde, dass die fehlende wirtschaftliche Kompetenz der Eltern
Was hat denn jetzt die Ausbildung oder das Wissen der Eltern damit zu tun?
Zitat :Was hat der Art. 2 GG mit der Fragestellung zu tun?
§1612 Abs.2 S.1 letzter Hs. BGB knüpft an Art. 2 Abs.1 GG an, was in der Kommentierung i.Ü. unstreitig ist.
Zitat :Was hat denn jetzt die Ausbildung oder das Wissen der Eltern damit zu tun?
Täusche ich mich, oder befinden wir uns nicht in einem Meinungsforum?
Dann darf ich wohl sagen, dass ich die fehlende wirtschaftliche Kompetenz (Schulden) der Eltern als Grund für die Weigerung von Barunterhalt bedauerlich finde.
Wenn das nicht Ihrer Meinung entspricht ist das nicht mein Problem.
Zitat:§1612 Abs.2 S.1 letzter Hs. BGB knüpft an Art. 2 Abs.1 GG an
Das ist wohl richtig, dennoch würde ein Gericht den Begriff "gebotene Rücksicht" auslegen und nicht eine Abwägung im Sinne des Art 2 GG vornehmen. In den mir bekannten Urteilen zum § 1612 BGB kommt jedenfalls der Art. 2 GG nicht vor.
Zitat:Kompetenz (Schulden)
Sorry, dass ich den Begriff Kompetenz wörtlich genommen habe. Der Umstand, dass die Eltern Schulden haben, hat natürlich nichts mit deren wirtschaftlicher Kompetenz zu tun, sondern vielmehr mit deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Im Übrigen dürfen auch wirtschaftlich leistungsfähige Eltern die Entscheidung treffen, Naturalunterhalt zu leisten.
Das Problem vieler Eltern, die natürlich nicht ganz unbeteiligt sind an den *Auswirkungen/Forderungen*. Haben schließlich bisher genau das befördert, was Studentlein nun oft aus Gewohnheit fordern.Zitat :Doch, loslassen können die Eltern. Sind nur verärgert über die Unzufriedenheit und Forderungen der Finanzierung des "Hochluxusleben".
So sehe ich das auch.Zitat :Danach können die Eltern wählen, ob sie Barunterhalt oder Naturalunterhalt leisten möchten.
Eltern und Tochter sollten gemeinsam am Tisch eine Rechnung aufmachen und möglichst eine Vereinbarung finden. Damit der Tochter als Nun-Studierende mal ein Licht zu *Kosten* aufgeht.
Aber: Das kann nicht so bleiben, wenn du ausziehst. WEIL:Zitat :Das sei auch alles gegönnt.
Hier bei uns hast du wie bisher auch dit&dat, also inclusive. Du weißt, dass wir Schulden haben/Kredit abzahlen. Unsere Kosten bleiben, wenn du ausziehst.
Das Wohnen hier mit Allem bieten wird dir weiterhin als Natural-Unterhalt an und halten es auch vor. Das entfällt aber teilweise, wenn du in eine WG ziehst. Es ergibt sich für uns Eltern keine denkbare Notwendigkeit für den Umzug.
Falls wir hier am Tisch keine einvernehmliche Regelung finden, kannst du gern Bar-Unterhalt von uns Eltern einklagen,...soweit kommt es aber hoffentlich nicht.
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Ja, die Unterhaltspflicht endet erst mit Ende der ersten Ausbildung...Zitat :wären die Eltern in diesem Fall dann unterhaltspflichtig oder nicht?
Die Frage ist, wie viel müssten sie der Tochter in bar zahlen, obwohl zu Hause alles als Naturalunterhalt angeboten wird. Sogar trotz Verbindlichkeiten der Eltern.
Das wiederum sehe ich nicht so. Die Eltern finanzieren doch jetzt das Studium mit allem, was dazugehört.Zitat :dass die fehlende wirtschaftliche Kompetenz der Eltern, der Tochter die Möglichkeit raubt auf eigenen Beinen zu stehen.
Die Tochter will NUR ausziehen.
Die Tochter würde doch eh noch lange nicht auf eigenen Beinen stehen. Sie würde BAföG erhalten, evtl. würden die Eltern X € Barunterhalt zahlen müssen.
>Vermutlich erst nach einer gerichtlichen Entscheidung.
ICH würde am gemeinsamen Tisch anbieten:
Du erhältst in bar das Kindergeld 204,-
Du erhältst in bar elterlichen Unterhalt von 250,-
Hier zu Hause findest du jederzeit Naturalunterhalt als Differenz zum BAföG-Höchstsatz 853,-.
Nutzt du diesen Naturalunterhalt --hier-- nicht, erfolgt keine elterliche Kompensation.
Erwirtschafte dann selbst, was dir fehlt.
Versuch macht kluch.
Was hat das hier mit fehlender wirtschaftlicher Kompetenz zu tun? Es wird offensichtlich am Familienwohnort (oder nahendem) studiert. Ob die Eltern Schulden haben und in welcher Höhe, ist doch egal.
Nach wie vor ist die Frage, ob bei Auszug der Studentin die Eltern generell barunterhaltspflichtig sind. Über die mag man sich später auseinander setzen.
Zitat:Nach wie vor ist die Frage, ob bei Auszug der Studentin die Eltern generell barunterhaltspflichtig sind.
Die Frage wurde längst beantwortet. Die Eltern sind nicht barunterhaltspflichtig.
Dass die Eltern ein Bestimmunsgrecht zwischen Bar- und Naturalunterhalt haben, heißt nicht, dass sie dieses Bestimmungsrecht auch wirksam ausüben, wenn sie dem Kind einfach anbieten weiter zuhause wohnen zu dürfen. Denn der Naturalunterhalt bildet den gesetzlichen Ausnahmefall und muss deshalb neben der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen eines volljährigen Kindes auch hinreichend und vollständig bestimmt sein. Ich kann die Streitigkeiten zu diesem Thema absolut nachvollziehen und ehrlich gesagt habe ich auch noch nie von einer inhaltlich dauerhaft und juristisch wirksamen Naturalunterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind gehört. Spätestens bei Themen wie z.B. Privatausgaben oder Sexualverhalten kommt da fast schon zwangsläufig das elterliche Verlangen in die Quere, einen erzieherischen Einfluss nehmen zu wollen. Zu diesem Thema gibt es eine quasi endlose Liste an Rechtsprechung aus mindestens 5 Jahrzehnten.
Die einzig immer richtige Antwort ist deshalb, dass jede Art der Unterhaltsgewährung richtig ist, solange sich die Beteiligten einig sind. Können sie keine Einigkeit erzielen, muss ggf. eine gerichtliche Entscheidung erhebigeführt werden.
-- Editiert von smogman am 09.09.2020 09:23
herbeigeführtZitat :erhebigeführt
Zitat:und ehrlich gesagt habe ich auch noch nie von einer inhaltlich dauerhaft und juristisch wirksamen Naturalunterhaltsbestimmung für ein volljähriges Kind gehört.
Echt nicht? Das erstaunt mich jetzt aber und da kann ich nachhelfen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2007 (Az.: 9 WF 288/07)
Gerne kannst Du mit einem Urteil kontern, bei dem die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam war. So eines habe ich nämlich nicht gefunden.
Zitat:Spätestens bei Themen wie z.B. Privatausgaben oder Sexualverhalten kommt da fast schon zwangsläufig das elterliche Verlangen in die Quere, einen erzieherischen Einfluss nehmen zu wollen.
So zwangsläufig ist das nun auch wieder nicht. Dass es in derartigen Punkten zu Konflikten kommen kann ändert aber nichts an der zulässigen Bestimmung, Naturalunterhalt leisten zu wollen. Die Eltern dürfen jedoch nicht die Unterhaltsgewährung als Druckmittel einsetzen. Wenn jeder Eltern-Kind-Konflikt dazu führen würde, dass das Kind Barunterhalt verlangen kann, dann hätte sich der Gesetzgeber die Wahlmöglichkeit auch gleich sparen können.
In dem hier diskutierten Fall sind aber derartige Konfikte offenbar nicht der Grund für den Wunsch auszuziehen. Vielmehr möchte das Kind eine eigene Wohnung, weil die Kommolitonen auch eine eigene Wohnung haben.
Entschuldigt bitte bei dem ganzen Hin und Herr habe ich nicht mitbekommen, dass beides möglich ist, wenn man sich einigt und wenn nicht, muss ein Gericht entscheiden.
In dem Fall hat das Kind versucht eine durch konkludentes Schweigen entstandene Naturalunterhaltsbestimmung nachträglich aufzuheben und hat zu allem Überfluss auch noch nicht mal einen Sachvortrag dazu erbracht. Unabhängig davon wurde der damals noch anderslautende § 1612 Abs.2 S.2 BGB und erforderliche Abänderungsantrag durch das UnterhRÄndG ersatzlos gestrichen. Mittlerweile handelt es sich um eine Vorfrage im Unterhaltsverfahren, die unter Zugrundelegung der gleichen Maßstäbe wahrscheinlich aber auch heute dazu führen würde, dass ein Kind nicht irgendwann nachträglich und ohne einen schlüssigen Vortrag die bisher stillschweigend angenommene Versorgung im Hotel Mama plötzlich ändern kann. Ob in einem solchen Verfahren auch geklärt wird, ob die bisherige Bestimmung tatsächlich unterhaltsrechtlichen Maßstäben stand hielt, ist wahrscheinlich vornehmlich von dem (im genannten Fall fehlenden) Sachvortrag des Antragstellers abhängig.Zitat :OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2007 (Az.: 9 WF 288/07)
Mit einem Hinweis auf die Kommentarliteratur und der Rechtsprechung zum Thema Verständnis über die Folgen empfangsbedürftiger Willenserklärungen bei stillschweigender Vereinbarung kann man hier wahrscheinlich noch was reißen (vgl. z.B. Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR § 2 Rn. 37)
- OLG Schleswig, Beschluß vom 22. 12. 1997 - 8 Wx 23–97 - bei Umzug von einem zum anderen Elternteil und dem unwirksamen Angebot die bisherige Naturalunterhaltsleistung fortzusetzen (im Gegenteil OLG Frankfurt, Beschluß vom 08. 12. 1986 - 3 WF 316/86)Zitat :(...)Urteil (...), bei dem die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam war.
- BGH, Urteil vom 25-11-1992 - XII ZR 164/91 - zur Unwirksamkeit, wenn nur Teilleistungen wie freies Wohnen angeboten werden
- BayObLG, Beschluß vom 19. 5. 1999 - 1Z BR 188/98 - zur Unwirksamkeit des Naturalunterhaltsangebotes vom Elternteil, der seit 10 Jahren nicht mehr mit dem kind zusammen wohnte
- OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04-07-1995 - 25 Wx 20/95 - mit Hinweis zur Unwirksamkeit der Naturalunterhaltsbestimmung bei tiefgreifender Entfremdung
Man könnte nun zahlreiche andere Entscheidungen aufführen, die genau das Gegenteil entschieden haben. Nur wozu? Natürlich ist es formaljuristisch wahrscheinlich und meistens korrekt, wenn das volljährig gewordene Kind weiter zuhause wohnt und damit der Unterhalt als Naturalunterhalt erbracht wird, wenn alle Parteien darüber schweigen. Meine Wortwahl juristisch war deshalb schlecht und vorschnell. Es ändert sich aber nichts an meiner Aussage, dass die Wahl vor allem dann wirksam ist, wenn eben keine Streitigkeit darüber besteht.
Eine nachvollziehbare Einstellung. Im Rahmen des KindUG war der Bundesrat übrigens schon 1998 gegen die Beibehaltung des Bestimmungsrechts. Der Rechtsausschuss wies jedoch darauf hin, dass dann auch für minderjährige Kinder eine Geldrente zu zahlen wäre und man fand die traumhafte Lösung der Interessenabwägung. :-)Zitat :So zwangsläufig ist das nun auch wieder nicht. Dass es in derartigen Punkten zu Konflikten kommen kann ändert aber nichts an der zulässigen Bestimmung, Naturalunterhalt leisten zu wollen. Die Eltern dürfen jedoch nicht die Unterhaltsgewährung als Druckmittel einsetzen. Wenn jeder Eltern-Kind-Konflikt dazu führen würde, dass das Kind Barunterhalt verlangen kann, dann hätte sich der Gesetzgeber die Wahlmöglichkeit auch gleich sparen können.
Damit ist eine nachträgliche Änderung der Unterhaltsbestimmung bei volljährigen Kindern die Ausnahme (Naturalunterhalt statt Barunterhalt) von der Ausnahme (Volljährigkeit statt Minderjährigkeit) von der Ausnahme (Änderung statt erstmalige Klärung).
Das könnte sein. Allerdings liegt hier nur der Sachvortrag des eventuell unmittelbar betroffenen Elternteils vor. Dass dieser in der Regel nicht mit dem des Kindes übereinstimmt, kann ich aufgrund meiner beruflichen Erfahrung im Familien- und Sozialrecht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen.Zitat :In dem hier diskutierten Fall sind aber derartige Konfikte offenbar nicht der Grund für den Wunsch auszuziehen. Vielmehr möchte das Kind eine eigene Wohnung, weil die Kommolitonen auch eine eigene Wohnung haben.
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