Studienunterhalt über das 27.-te Lebensjahr hinaus

30. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Studienunterhalt über das 27.-te Lebensjahr hinaus

Gerne würde ich Ihren Rat für mich lesen:

Meine Tochter hat mit 25 ein Studium der sozialen Wissenschaften begonnen und schließt es dieses Jahr mit dem Bachelor ab. Sie ist im Mai. 83 geboren. Nun will sie noch das Msterstudium draufsetzen. Leider bin ich ein reiner Zahlvater. Meine Tochter lehnt jeden Kontakt mit mir ab. Muss ich weiterhin Unterhalt bezahlen?





22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41961 Beiträge, 14652x hilfreich)

Was hat sie denn bis zum Alter von 25 gemacht?

wirdwerden

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#2
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Bis zum 25.-ten Lebensjahr hat meine Tochter Mittlere Reife, Fachabitur und ein soziales Jahr gemacht. Dann hat sie in einer sozialen Einrichtung gearbeitet, aber nie eine Berufsausbildung erworben. Danke für das Interesse und eine fachkompetente Antwort.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41961 Beiträge, 14652x hilfreich)

Dann hab ich erhebliche Zweifel, ob für irgendein Studium überhaupt Unterhaltsansprüche bestanden. Die Ausbildung muss zügig absolviert werden, was hier ja wohl nicht der Fall war. Du hast das trotzdem gezahlt. Und dann kommt jetzt noch die Zweitausbildung? M.E. musst Du die mit Sicherheit nicht bezahlen.

wirdwerden

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#4
 Von 
guest-12301.06.2010 10:07:45
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1267x hilfreich)

Guten Abend,

im Studiengang sozialen Wissenschaften stellt der Bachelor m.M.n. bereits einen Berufsabschluss dar. Daher bestünde für den Master kein Unterhaltsanspruch mehr.

Der Master ist nur in wenigen Studiengängen erforderlich, um einen "brauchbaren" Abschluss zu erreichen. Im Studiengang Anchitektur wäre das z.B. der Fall.

Im Weiteren würde ich die Einschätzung von "wirwerden" teilen.

LG nero

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#6
 Von 
heggert
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Stellungnahmen.
Nach meinem Wissen muss EINE Ausbildung vom Unterhaltspflichtigen bezahlt werden, wenn sie vor dem 27.-ten begonnen wurde. Nun hörte ich von meinem damaligen Anwalt, dass die Leistungspflicht weiterhin besteht, wenn die Ausbildung im gleichen Fach, wie eine Weiterbildung, fortgesetzt wird. Das hieße Master und vielleicht noch Promotion. Ich möchte nicht einen Prozess riskieren, wenn dies eben stimmt. Meine Tochter schreibt, dass die Berufsaussichten mit dem Master wesentlich besser sind und deshalb eine Fortführungspflicht für Unterhalt besteht. Wie ist das nun? Muss ein Folgestudium im gleichen Fach in unmittelbarer Folge über das 27.-te Lebensjahr hinaus bezahlt werden, wenn dadurch bessere Berufsaussichten bestehen?

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#7
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3870 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Heggert,

warst du mit dem bisherigen Werdegang einverstanden? War von Beginn des Studiums klar, dass der Master gemacht werden soll?

Auch ich kann hier keine Unterhaltspflicht mehr erkennen. Für bessere Berufsaussichten bist du m. E. nicht verantwortlich.



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"Viele Grüße mikkian"

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#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1267x hilfreich)

Guten Abend,

ich würde es ebenso sehen wie mikkian.

Bessere Berufsaussichten schön und gut, aber das ist nicht Deine Baustelle.

Auszug von der Internetseite der Fachhochschule Köln:

quote:
Der Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit mit dem Abschluss „Bachelor of Arts" (B.A.) führt in drei Studienjahren zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss für die Soziale Arbeit.


Mit der Aussage wäre die Unterhaltspflicht beendet.

Ob nun "Soziale Arbeit" oder "Sozialwissenschaften"(wie es eigentlich heißt), da würde ich keinen Unterschied erkennen wollen.

Im Übrigen steht unter dem Studiengang BA Sozialwissenschaften ebenfalls:

quote:
Mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einer breiten akademischen Grundausbildung


Falls ich den Link hier einstellen darf, hier ist er:

http://www.f01.fh-koeln.de/studium/studiengaenge/bachelor-soziale-arbeit/

Wenn nicht bitte ich um Entschuldigung und Entfernen des selbigen.

LG nero

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#9
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Stellungnahme.
Zusammenfassend wurde bisher gesagt, dass es zweifelhaft sei, ob meiner Tochter überhaupt Unterhalt zugestanden hätte, weil Sie nach Mittlerer Reife erst gejobbt und ein medienpädagogischen Volontariat gemacht hat. Ich habe vorher Kindesunterhalt bezahlt. Erst, nachdem mich meine Tochter auf mehr Unterhalt verklagt hatte, stellte mein damaliger Rechtsanwalt fest, dass sie bereits über ein eigenes Einkommen verfügte und ihr damit kein Unterhalt mehr zustand.

Den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" begann sie zum Wintersemester 2007/2008. Sie war damals 24 Jahre alt. Das 6. Semester hat endet am 30.09.2010, wann sie 27 Jahre alt ist. Sie behauptet 7 Semester wäre die Mindeststudienzeit. Im verher genannten Link ist von 3 Jahren die Rede.

Mein damaliger Rechtsanwalt sagte damals zu mir, dass die Unterhaltsplicht weiter über das 27.-te Lebensjahr hinausgehen kann, wenn sie in logischer, konsequenter Folge z.B. ihren Doktor macht.

Meine Tochter hat keinen Titel auf Unterhalt. Wenn es eine normale Vater-/Tochterbeziehung wäre, bestände keine Frage und ich würde selbstverständlich weiter zahlen. Da sie aber weiterhin jeden Kontakt ablehnt, weiß ich nicht, was ich nun tun soll. Ich bezahle jeden Monat 477,- Euro :-((

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-- Editiert am 03.06.2010 14:53

-- Editiert am 03.06.2010 14:56

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#10
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1267x hilfreich)

Guten Abend Holdrio,

quote:
Mein damaliger Rechtsanwalt sagte damals zu mir, dass die Unterhaltsplicht weiter über das 27.-te Lebensjahr hinausgehen kann, wenn sie in logischer, konsequenter Folge z.B. ihren Doktor macht.


Da Hat der RA schon Recht. Allerdings ist der hier geschilderte Fall etwas anders zu werten. Wenn Deine Tohter Medizin studieren würde, dann wäre es so. Auch bei Architektur z.B., weil da der Bachelor kein erste berufsqualifizierender Abschluss ist. In solchen Studiengängen muss der Master angehangen werden, damit der Absolvent in seinem beruf tätig weden darf.

Beim Studiengang "Sozial Arbeit" ist vdas nicht so. bereits mit dem Bachelor hat die Tochter Zugeng zum Arbeitsmarkt.

Wenn wirklich kein Titel besteht, würde ich die Zahlungen zum Zeitpunkt des Bestehens des Bachelor-Studienganges einstellen.

Sollte die Tochter dann klagen, unbedingt die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht in Anspruch nehmen.

Mal eine Frage aus Interesse, hat die Mutter eigentlich auch Unterhalt geleistet? Und hat die Tochter zu Anfang des Studiums versucht BAföG zu beantragen?

LG nero

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#11
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ich weiß nicht, nehme allerdings an, dass die Mutter, bei denen die Tochter groß geworden ist, Unterhalt zahlt. Versehentlich hat die Mutter eine Mail an mich geschickt, die für die Tochter bestimmt war, in der sie mich als ******* bezeichnet. Die Mutter ist die Ursache für das Anspruchsverhalten und die Ablehnung meiner Tochter, obwohl die Beziehung schon über 20 Jahre her ist. Für BAföG gibt es Einkommensgrenzen, die wohl recht niedrig sind. Deshalb wird wohl keines zustehen.

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#12
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1267x hilfreich)

Hallo,

quote:
Für BAföG gibt es Einkommensgrenzen, die wohl recht niedrig sind. Deshalb wird wohl keines zustehen.


In Unkenntnis Deiner finanziellen Möglichkeiten, wenn die Tochter Unterhalt von Dir begehrt, dann mauss sie vorrangig BAföG beantragen. Auch wenn es abgelehnt wird, hat sie Dir den Ablehnungsbescheid vorzulegen.

Wie ist denn Deine Unterhaltshaftungsquote in der Vergangenheit berechnet worden. Hattes Du Einsicht in die Einkommensnachweise der Mutter? Diese wären Dir offenzulegen. Nur so kann der Haftungsanteil des jeweiligen Elternteils ermittelt werden.

Aber ich behaupte mal, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

LG nero

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#13
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Nero,
ich habe meiner Tochter den Link hierher geschickt, damit Sie sich auch ein Bild machen kann. Bisher sind alle Aussagen dahingehend einig, dass kein Unterhaltsanspruch besteht. In einer Mail an meine Tochter habe ich ihr weiterhin Unterhalt versprochen, wenn eine Vater-/Tochterbeziehung besteht. Ich habe 2 Töchter aus der damaligen Ehe und bin bisher leider nur von Exfrau und beiden Töchtern mit Klagen überschüttet worden. Dies hat mich viel Geld, aber vor allem viel Seele gekostet. Trotzdem, wenn man(n) älter wird und damit auch nachsichtiger, es bleiben die eigenen Kinder. Alles im Leben scheint sich zu wiederholen, und so wird es vielleicht meinen Töchtern mal genauso gehen, wie mir. Nach meiner Lebenerfahrung scheint sich alles zu rächen. Was Du nicht willst, dass man Dir tue, dass füg auch keinem anderen zu. Soll kein Wort zum Sonntag sein.

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#14
 Von 
Gaestin
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo,

Du hast schon viele Tipps bekommen!
Kleine Anmerkung von mir:

quote:
bezahle jeden Monat 477,- Euro ]

Das wären mit Kindergeld immerhin 661 Euro für die Tochter!
Der Bedarf liegt bei 640 Euro wenn sie nicht mehr zu Hause wohnt. Es kommen aber noch die Studiengebühren dazu.

quote:
Ich weiß nicht, nehme allerdings an, dass die Mutter, bei denen die Tochter groß geworden ist, Unterhalt zahlt.


Auch die Mutter ist unterhaltspflichtig! "Ich nehme an..." wäre mir zu wenig!

Wenn Deine Tochter Unterhalt verlangt, dann muß sie es von BEIDEN Elternteilen verlangen!
Du hast das Recht auf Auskunft:
1. Über den Werdegang Deiner Tochter (Studienbescheinigungen, Zeugnisse...)
2. Über die Einkommensverhältnisse der Mutter

Also, fordere Auskunft, schriftlich, Einschreiben, damit hast Du die Tochter ersteinmal in Verzug gesetzt.

Der Bafög-Antrag deckt diese Infos ab.
Ich bin der Meinung, dass es durchaus sein kann, dass Du weiterhin Unterhalt zahlen musst (jedenfalls würde ich das nicht ausschließen), aber die KM ebenfalls ins Säckchen greifen muß.

Vielleicht wird ja Deiner evtl. mitlesenden Tochter auch klar, dass Du Ihr VATER bist und nicht Ihre Melkkuh?
Vielleicht wir Ihr auch klar, dass ihr die ganzen Jahre ihr Vater genommen wurde?
Vielleicht wird Ihr ja auch klar, dass Du sie durchaus unterstützen würdest (auch wenn es die rechtliche Lage nicht hergibt), wenn das Verhältnis einfach ein besseres wäre?
Vielleicht denkt sie ja einfach mal nach? Sie studiert ja einen sozialwissenschaftlichen Zweig!

Ich drücke Dir jedenfalls die Daumen, ich kann gut verstehen, dass man Vater sein will, aber nicht Vater sein darf (höchstens wenns ums Geld geht).

gaestin



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#15
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke auch für diesen Hinweis.
Am 7.8.2007 schrieb mir meine Tochter, dass das halbe Kindergeld, das ich abziehen könne, demnächst wegfällt. Vermutlich ab 25 Jahren? In der gleichen Mail teilte sie mir mit, dass ich für Studiengebühren und Krankenversicherung 106 Euro mehr zahlen muss. Am 1.9.207 schickte sie mir folgende Rechnung:

Zitatanfang:
Ab Mai 2008: Besteht der Bedarf von 723 €, allerdings kann ich mich ab 25 nicht mehr familienversichern also kommen 58 € mtl. Für die Versicherung dazu. Des Weiteren bekommen Kinder die im Jahre 1983 geboren sind, also ich, nur noch bis 25 Kindergeld. Das heißt das mein Mehrbedarf ab Mai 58 € beträgt und bei dir das Kindergeld nicht mehr abgezogen werden kann, da ich ja keins mehr erhalte.

Diese Rechnung würde dann so aussehen:

Gesamtbedarf bis Mai 723,-
Krankenversicherung 58,-
Gesamtbedarf ab Mai 781,-

61,1 % von 781 € = 477,19 € Kindergeld kann ja wie gesagt keins mehr abgezogen werden. Abgerundet also: 477 €

Zitatende

Daraus geht hervor, dass der Vater mit 61,1% Unterhaltspflicht eingestuft wurde. Ebenfalls ist hieraus zu erkennen, woher die 477,- Euro kommen. Ich habe dies damals so eingesehen und ohne Rechtsanwaltsberatung bezahlt. Nun schieb Nero "Aber ich behaupte mal, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht."

Besteht darin allgemeine Einigkeit?
Und nun, liebe Mitleser, nutzt das schöne Wetter.



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#16
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Besteht darin allgemeine Einigkeit?


ist ja leider keine Abstimmung :-)

Bringt Dir gar nichts, wenn hier diese Meinung (auch von mir übrigens) vertreten wird, ein Gericht das später aber anders sieht.

Es geht um viel Geld und genug Anhaltspunkte, um eine Unterhaltspflicht anzuzweifeln hast Du hier schon bekommen. Du kannst nur gewinnen, wenn Du Dich anwaltlich beraten lässt (Fachanwalt wäre schon ratsam, auch hier ist das ja für rel. kleines Geld möglich).

vg, Disso

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#17
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1267x hilfreich)

Guten Abend,

quote:
ich kann gut verstehen, dass man Vater sein will, aber nicht Vater sein darf (höchstens wenns ums Geld geht).


Schöner Satz von der Gaestin. Leider finde ich mich darin auch wieder.

quote:
Und nun, liebe Mitleser, nutzt das schöne Wetter.


Habe ich getan. Nun ist mein Rücken Aua.

Holdrio, ich schließe mich der Aussage von Disso an, und empfehle Dir, Dich einmal durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Die Rechnung, die Du oben aufgezeigt hast, ist m.M.n. so nicht haltbar.

quote:
Ich habe dies damals so eingesehen und ohne Rechtsanwaltsberatung bezahlt.


Würde ich in keinem Fall tun. Du musst immer davon ausgehen, dass ein gegnerischer Anwalt Dich grundsätzlich über den Tisch ziehen will. Das ist mein Fazit aus 10 Jahren seit meiner Scheidung.

Also ein paar Euronen investieren und evtl. dann sparen.

Für die mitlesende Tochter: Hi, zum Erwachsensein gehört auch erwachsenes Handeln. Geben und Nehmen, nicht nur Nehmen!

LG nero

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#18
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Liebe Mitlesende,

heute kam eine Mail von meiner Tochter, die wohl die Zuschriften in diesem Forum mitgelesen hat, mit folgendem Text, den ich Euch nicht vorenthalten möchte: Zitat

Hast du dir mal überlegt was das für Personen sind die in einem solchen Forum ihren Senf zu allem geben? Wo auch immer deren Kompetenzen liegen, im deutschen Rechtssystem sicherlich nicht. Eine kritische Auseinandersetzung mit Inhalten im Internet hätte ich dir schon zugetraut. Was hat denn dein befreundeter Anwalt dazu gesagt, er sollte wenigstens das fachliche Wissen mitbringen.



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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41961 Beiträge, 14652x hilfreich)

Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole: die Tochter hat eine abgeschlossene Ausbildung. Es ist schon zweifelhaft, ob sie diese überhaupt finanziert bekommen musste. Aber gut , das ist vorbei. Nunmehr sind wir in der Situation, dass die Zweitausbildung finanziert werden soll. Diese Zweitausbildung hast Du nicht zu finanzieren. Typisches Beispiel für eine zu finanzierende Zweitausbildung: Kind will Pflegewissenschaften studieren. Voraussetzung hierfür ist eine Ausbildung als Krankenpfleger oder aber Altenpfleger. Da müssen die Eltern auch die Zweitausbildung finanzieren.

Überleg Dir zunächst, ob Du die Zweitausbildung überhaupt finanzieren willst. Wenn nicht, ist hier Ende der Fahnenstange, fordere den Titel heraus, sofern einer da ist.

Wenn Du die Zweitausbildung (mit)finanzieren möchtest, dann ist Voraussetzung, dass Du Deinen Anteil berechnen kannst. Also muss die Lady die Verdienste der Mutter in den letzten 12 Monaten vorlegen. Fordere die an. Und dann kann man rechnen.

Aber, nochmals: müssen musst Du m.E. gar nichts. Und ich äussere mich selten so eindeutig.

wirdwerden

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#20
 Von 
Holdrio
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Wirdwerden für Deinen Beitrag, jedoch gehst Du nicht auf die Äußerung meiner, anscheinend mitlesenden, Tochter ein. Hier noch ein Zitat aus der gleichen Mail an mich:

"Außerdem hatte ich in meinem Studium 3 Semester lang Recht, unter anderem Familienrecht das ich mit einer 1,0 abgeschlossen habe. Somit bin ich wesentlich kompetenter in dieser Hinsicht als irgendein 0815-User der seine persönliche und somit keinerlei rechtsfähige Aussage im Internet kundtun muss."

Viele junge Frauen schätzen sich selbst viel kompetenter als jeden andren ein. Ich werde wohl noch die Beratung eines Fachanwaltes in Anspruch nehmen müssen, aber bis dahin freue ich mich über den relativen Frieden, denn noch ein Zitat von meiner Tochter sagt:

"Zum anderen werde ich nur zum Masterstudium zugelassen wenn ich geeignet bin. Das bedeutet dass nur Bewerber eine Chance haben, die das Studium mit ca. 1,3 abschließen, desweiteren werden nur ca. 30 Bewerber zugelassen, das bedeutet ich muss mich unter den 30 besten Absolventen meiner Hochschule befinden. Die Frage der Eignung sollte hiermit geklärt sein. Momentan liegt mein Schnitt bei 1,5."


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#21
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 281x hilfreich)

Hallo Holdrio,

deinen Satz:

quote:
Viele junge Frauen schätzen sich selbst viel kompetenter als jeden andren ein


darf ich mal noch ergänzen:

... und viele junge Leute hier unterschätzen die (Lebens-)Erfahrung der User hier, die zum großen Teil aus eigener Erfahrung (da konfrontiert mit ebensolchen Forderungen und durchgezogen teils bis hin zum OLG) hier sprechen. So manch oberschlaues und von skrupellosen AnwältInnen unterstütztes Kindchen ist schon bös aufs Mäulchen gefallen. ;)

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"LG KuschelbaerR

Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41961 Beiträge, 14652x hilfreich)

Nun ja, es mag hier Schreiber geben, die nicht nur drei Semester im Nebenfach, also insgesamt gepeilte 90 Stunden maximal Recht gehört haben, sondern das vielleicht sogar im Hauptfach studiert haben, vielleicht sogar hauptberuflich Familienrecht lehren .....

Aber, ab zum Anwalt! Es hängt zu viel Geld dran!

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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