Teilungsversteigerung Haus vorzeitig bewerben

31. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Life123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungsversteigerung Haus vorzeitig bewerben

Ich bin noch nicht geschieden,Scheidung, Zugewinn Ausgleich und Nutzungsentschädigung läuft seit vier Jahren,gegnerische Partei zögert alles raus 50/50 Verkehrswert Haus 190000 € gegnerische Partei bewohnt Haus lässt es absichtlich verwahrlosen mit Ankündigung per Anwalt um sbzuschrecken. Sonst wäre der Verkehrswert 40.000 € höher. Aufgrund eines neuen BGH-Urteils vom 26.11.22 habe ich jetzt die Teilungsversteigerung beantragt da gibt's eine neue Regelung, dass der Nochehepartner nicht einstimmen muss. Nun habe ich gelesen, dass ich die TV wenn wirtschaftl. Notlage besteht bei mir, schon eher hätte beantragen können, es geht da bei mir und meinem Sohn um um eine finanzielle Notlage, ich musd mit dem Erlös meiner Hälfte dann ein anderes Darlehen ablösen und die gegnerische Partei zögert das absichtlich immer wieder raus. Will mich sngekündigt fertig machen. Mein Anwalt sagte immer ich kann keine TV beantragen, bzw. wird eh abgelehnt wegen Vermögen im Ganzen, obwohl das gar nicht zutrifft. Wenn ich das 2022 schon hätte durchbringen können dann hätte ich natürlich deutlich mehr Erlös erzielt und jetzt weiß ich nicht was rauskommen würde durch die Zinssteigerung und ob das so geschickt war. Aber meine Frage gibt es Möglichkeiten oder darf ich schon bevor der Antrag wirklich durch ist und es einen Termin gibt, das Haus bewerben um viele Interessenten anzulocken?

-- Editiert von User am 31. März 2023 16:42

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120053 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Life123mitglied):
darf ich schon bevor der Antrag wirklich durch ist und es einen Termin gibt, das Haus bewerben um viele Interessenten anzulocken?

Wenn man die Werbung entsprechend rechtssicher gestaltet, sollten sich daraus keine Proleme ergeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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