Hallo,
angenommen zwei EheG besitzen zusammen eine selbstbewohnte Immobilie. EheG A will das Haus nach Scheidung veräußern EheG B möchte das nicht. A stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung!
---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?
---> erwirbt der Ersteigerer IMMER das gesamte Haus oder gibt es auch Konstellationen in denen er nur die Hälfte des Hauses erwirbt? Gibt es ggf. eine Ausnahme bei Mietobjekten (da man hier dann ja in Form der hälftigen Miete einen Ertrag daraus resultiert).
---> wenn in der Bekanntmachung des Gerichts "ZV-Verfahren Amtsgericht XXX zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft X gegen X die Rede ist" bedeutet dies was genau? Hat dann eine Partei von beiden den Antrag gestellt? Mit Versteigerung gehen auf den Erwerber jedoch beide Anteile (auch jener der Partei die nicht den Antrag gestellt hat) über?"
Danke für Eure Antworten
Teilungsversteigerung Immobilie
2. November 2020
Thema abonnieren
Frage vom 2. November 2020 | 14:30
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungsversteigerung Immobilie
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 2. November 2020 | 14:50
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
Warum Sie diese Frage nicht zu Ihren etlichen anderen Fragen im entsprechenden Zwangsvollstreckungs/Zwangsversteigerungsforum gestellt haben bleibt wohl Ihr Geheimnis.
#2
Antwort vom 2. November 2020 | 14:58
Von
Status: Beginner (104 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:
Warum Sie diese Frage nicht zu Ihren etlichen anderen Fragen im entsprechenden Zwangsvollstreckungs/Zwangsversteigerungsforum gestellt haben bleibt wohl Ihr Geheimnis.
Gibt es auch eine Antwort? Hatte den speziellen Sachverhalt eher unter dem Punkt Familienrecht subsummiert!
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Familienrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 2. November 2020 | 17:24
Von
Status: Weiser (16922 Beiträge, 5884x hilfreich)
Ist aber falsch.ZitatHatte den speziellen Sachverhalt eher unter dem Punkt Familienrecht subsummiert! :
Ja, B kann A auszahlen.Zitat---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren? :
Wer bitte Kauft 50% eines Hauses, noch zumal er den anderen Eigentümer nicht kennt???? Darauf wird sich niemand einlassen.Zitat---> erwirbt der Ersteigerer IMMER das gesamte Haus oder gibt es auch Konstellationen in denen er nur die Hälfte des Hauses erwirbt? :
Eine Teilungsversteigerung dient genau dazu ein Gut in Geld umzuwandeln um dies dann 50:50 aufteilen zu können
JaZitatHat dann eine Partei von beiden den Antrag gestellt? :
Ja, derjenige, der das Haus ersteigert bekommt natürlich das ganze Haus. Du darfst natürlich mitbieten.ZitatMit Versteigerung gehen auf den Erwerber jedoch beide Anteile (auch jener der Partei die nicht den Antrag gestellt hat) über? :
#4
Antwort vom 2. November 2020 | 21:02
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatZitat (von WEG_Casa): :
---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?
Ja, B kann A auszahlen.
Ich hätte hier mit nein geantwortet
Berry
#5
Antwort vom 3. November 2020 | 10:16
Von
Status: Junior-Partner (5538 Beiträge, 2497x hilfreich)
ZitatHatte den speziellen Sachverhalt eher unter dem Punkt Familienrecht subsummiert! :
Das Thema und alle deine Fragen hat mit Familienrecht überhaupt nichts zu tun, weil es völlig unerheblich ist, ob A und B Ehegatten sind, Verwandte, Bekannte, Freunde oder Fremde.
ZitatZitat (von WEG_Casa): :
---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?
Ja, B kann A auszahlen.
Dazu müsste A allerdings zustimmen. Von daher ist die korrekte Antwort: Nein.
#6
Antwort vom 3. November 2020 | 13:25
Von
Status: Weiser (16922 Beiträge, 5884x hilfreich)
Warum sollte A nicht zustimmen???? A möchte doch das Geld. Von wem A dieses bekommt ist ihm wohl ziemlich egal. Er wird es ja sowieso von B bekommen wenn dieser die Immobilie ersteigern wird.ZitatDazu müsste A allerdings zustimmen. Von daher ist die korrekte Antwort: Nein. :
#7
Antwort vom 3. November 2020 | 14:00
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
ZitatWarum sollte A nicht zustimmen? :
Das ist nicht der entscheidende Punkt bezogen auf die Fragestellung, denn wenn er zustimmt gibt es ja eine Einigung und man muss sich nicht mehr wehren.
Sich gegen etwas wehren zu wollen impliziert das es keine Einigung (warum auch immer) gibt.
Berry
#8
Antwort vom 3. November 2020 | 16:01
Von
Status: Unbeschreiblich (47466 Beiträge, 16804x hilfreich)
Zitat:Warum sollte A nicht zustimmen????
- Weil B nicht genung bietet
- Weil A nicht an B verkaufen will
- Weil ein Rosenkrieg herrrscht
Zur Zustimmung zwingen kann B den A jedenfalls nicht.
Zitat:kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?
B kann das Verfahren durch entsprechende Tricks verzögern, aber nicht auf Dauer verhindern.
Zitat:erwirbt der Ersteigerer IMMER das gesamte Haus oder gibt es auch Konstellationen in denen er nur die Hälfte des Hauses erwirbt?
Bei verschachtelten Gemeinschaften hat der Antragsteller die Wahl, ob nur die Anteile der Gemeinschaft versteigert werden sollen oder das gesamte Objekt. Bei nur zwei Eigentümern wird immer das gesamte Objekt versteigert.
Zitat:Gibt es ggf. eine Ausnahme bei Mietobjekten (da man hier dann ja in Form der hälftigen Miete einen Ertrag daraus resultiert).
Nein
Zitat:wenn in der Bekanntmachung des Gerichts "ZV-Verfahren Amtsgericht XXX zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft X gegen X die Rede ist" bedeutet dies was genau?
Dass es sich um eine Teilungsversteigerung handelt.
Zitat:Hat dann eine Partei von beiden den Antrag gestellt?
Ja
Zitat:Mit Versteigerung gehen auf den Erwerber jedoch beide Anteile (auch jener der Partei die nicht den Antrag gestellt hat) über?
Ja
Und jetzt?
Schon
266.720
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten