Teilungsversteigerung Immobilie

2. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungsversteigerung Immobilie

Hallo,

angenommen zwei EheG besitzen zusammen eine selbstbewohnte Immobilie. EheG A will das Haus nach Scheidung veräußern EheG B möchte das nicht. A stellt einen Antrag auf Teilungsversteigerung!

---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?

---> erwirbt der Ersteigerer IMMER das gesamte Haus oder gibt es auch Konstellationen in denen er nur die Hälfte des Hauses erwirbt? Gibt es ggf. eine Ausnahme bei Mietobjekten (da man hier dann ja in Form der hälftigen Miete einen Ertrag daraus resultiert).

---> wenn in der Bekanntmachung des Gerichts "ZV-Verfahren Amtsgericht XXX zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft X gegen X die Rede ist" bedeutet dies was genau? Hat dann eine Partei von beiden den Antrag gestellt? Mit Versteigerung gehen auf den Erwerber jedoch beide Anteile (auch jener der Partei die nicht den Antrag gestellt hat) über?"

Danke für Eure Antworten

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

:forum:
Warum Sie diese Frage nicht zu Ihren etlichen anderen Fragen im entsprechenden Zwangsvollstreckungs/Zwangsversteigerungsforum gestellt haben bleibt wohl Ihr Geheimnis.

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#2
 Von 
WEG_Casa
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
:forum:
Warum Sie diese Frage nicht zu Ihren etlichen anderen Fragen im entsprechenden Zwangsvollstreckungs/Zwangsversteigerungsforum gestellt haben bleibt wohl Ihr Geheimnis.


Gibt es auch eine Antwort? :) Hatte den speziellen Sachverhalt eher unter dem Punkt Familienrecht subsummiert!

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
Hatte den speziellen Sachverhalt eher unter dem Punkt Familienrecht subsummiert!
Ist aber falsch.
Zitat (von WEG_Casa):
---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?
Ja, B kann A auszahlen.

Zitat (von WEG_Casa):
---> erwirbt der Ersteigerer IMMER das gesamte Haus oder gibt es auch Konstellationen in denen er nur die Hälfte des Hauses erwirbt?
Wer bitte Kauft 50% eines Hauses, noch zumal er den anderen Eigentümer nicht kennt???? Darauf wird sich niemand einlassen.
Eine Teilungsversteigerung dient genau dazu ein Gut in Geld umzuwandeln um dies dann 50:50 aufteilen zu können

Zitat (von WEG_Casa):
Hat dann eine Partei von beiden den Antrag gestellt?
Ja

Zitat (von WEG_Casa):
Mit Versteigerung gehen auf den Erwerber jedoch beide Anteile (auch jener der Partei die nicht den Antrag gestellt hat) über?
Ja, derjenige, der das Haus ersteigert bekommt natürlich das ganze Haus. Du darfst natürlich mitbieten.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von WEG_Casa):
---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?

Ja, B kann A auszahlen.


Ich hätte hier mit nein geantwortet

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von WEG_Casa):
Hatte den speziellen Sachverhalt eher unter dem Punkt Familienrecht subsummiert!


Das Thema und alle deine Fragen hat mit Familienrecht überhaupt nichts zu tun, weil es völlig unerheblich ist, ob A und B Ehegatten sind, Verwandte, Bekannte, Freunde oder Fremde.

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von WEG_Casa):
---> kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?

Ja, B kann A auszahlen.


Dazu müsste A allerdings zustimmen. Von daher ist die korrekte Antwort: Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Dazu müsste A allerdings zustimmen. Von daher ist die korrekte Antwort: Nein.
Warum sollte A nicht zustimmen???? A möchte doch das Geld. Von wem A dieses bekommt ist ihm wohl ziemlich egal. Er wird es ja sowieso von B bekommen wenn dieser die Immobilie ersteigern wird.

Signatur:

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Warum sollte A nicht zustimmen?


Das ist nicht der entscheidende Punkt bezogen auf die Fragestellung, denn wenn er zustimmt gibt es ja eine Einigung und man muss sich nicht mehr wehren.

Sich gegen etwas wehren zu wollen impliziert das es keine Einigung (warum auch immer) gibt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte A nicht zustimmen????


- Weil B nicht genung bietet
- Weil A nicht an B verkaufen will
- Weil ein Rosenkrieg herrrscht

Zur Zustimmung zwingen kann B den A jedenfalls nicht.

Zitat:
kann sich B gegen die Teilungsversteigerung wehren?


B kann das Verfahren durch entsprechende Tricks verzögern, aber nicht auf Dauer verhindern.

Zitat:
erwirbt der Ersteigerer IMMER das gesamte Haus oder gibt es auch Konstellationen in denen er nur die Hälfte des Hauses erwirbt?


Bei verschachtelten Gemeinschaften hat der Antragsteller die Wahl, ob nur die Anteile der Gemeinschaft versteigert werden sollen oder das gesamte Objekt. Bei nur zwei Eigentümern wird immer das gesamte Objekt versteigert.

Zitat:
Gibt es ggf. eine Ausnahme bei Mietobjekten (da man hier dann ja in Form der hälftigen Miete einen Ertrag daraus resultiert).


Nein

Zitat:
wenn in der Bekanntmachung des Gerichts "ZV-Verfahren Amtsgericht XXX zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft X gegen X die Rede ist" bedeutet dies was genau?


Dass es sich um eine Teilungsversteigerung handelt.

Zitat:
Hat dann eine Partei von beiden den Antrag gestellt?


Ja

Zitat:
Mit Versteigerung gehen auf den Erwerber jedoch beide Anteile (auch jener der Partei die nicht den Antrag gestellt hat) über?


Ja

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