Titel - Unterhaltstitel befristet - und dann?

11. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)
Titel - Unterhaltstitel befristet - und dann?

Ich nochmal:

Ich habe einen Unterhaltstitel befristet bis mai 2005, wie gehts jetzt weiter? ich zahl freiwillig ohne den Titel den Unterhalt nach OLG Sachsen, is auch gut so. Meine Frage: Da der Unterhaltstitel befristet war, kann da nochmal jemand drauf zurückgreifen oder endet mit der Frist auch der volstreckbare Titel bis ein neuer Titel da ist?!

Dankschönchen!

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27 Antworten
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#1
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Prophecy,

29,5 Jahre musst Du nur noch warten,
bis du ruhig schlafen kannst.
Dann erst kann auf den Titel nicht mehr zurückgegriffen werden. (also im Mai 2035).

Du kannst natürlich fordern, dass Dir der Titel ausgehändigt wird. Wenn Du den zurück hast, kann nix mehr passieren.

Grüße

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#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Wenn die Ansprüche aus dem Titel befriedigt wurden und kein Rückstand betseht und dieser Titel definitiv mit Datumsnennung im Mai 2005 endete, kann daraus auch nicht mehr vollstreckt werden. Schon gleich gar nicht laufender Unterhalt, der bisher freiwillig gezahlt wurde (denn darum gehts ja, wie ich denke, oder?).
Dann braucht er sich diesen Titel auch nicht aushändigen lassen.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 11.01.2006 14:14:01

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#3
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Kuschelbaer,

das ist falsch.
Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln verjähren nach 30 Jahren.
Darum: schön die Überweisungsbelege für die Unterhaltsraten aufbewahren! Oder Titel zurückverlangen!


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#4
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Deshalb ja auch mein Hinweis, dass daraus nicht gepfändet werden kann, wenn keine Rückstände bestehen. Dass keine bestehen, muss man ggfls. natürlich nachweisen können. Ich würde nicht einen Kontoauszug entsorgen, der etwas in der Richtung belegen kann. ;)

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#5
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Kuschelbaer,

das ist genau das Dilemma:

auch wenn KEINE Rückstände bestehen, KANN gepfändert werden. (Achtung! Unterschied zwischen "kann" und "darf")
Ein Gerichtsvollzieher prüft nämlich nichts mehr und fragt nicht mehr nach Beweisen, wenn ihm zwecks Pfändung ein vollstreckbarer Titel vorgelegt wird!
Und der Gerichtsvollzieher kann auch noch nach 29 Jahren und 11 Monaten beauftragt werden....

Die Ausgangsfrage war 'Kann da nochmal jemand drauf zurückgreifen?', und das ist eindeutig mit JA zu beantworten!

-- Editiert von Mami 05 am 11.01.2006 14:45:52

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#6
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hmm, soweit klar, aber: ist denn ein Titel, der nur laufende Unterhaltsverpflichtungen tituliert (also keine Rückstände, sondern lediglich: verpflichtet sich, ab ... monatlich ... € an xxx zu zahlen) nach Fristende überhaupt noch vollstreckbar? <img src=http://www.cosgan.de/images/midi/konfus/a015.gif> <img src=http://www.cosgan.de/images/midi/konfus/c045.gif>


Der Titel, den ich z.B. habe, in dem ausdrücklich Rückstände beziffert werden, ist es (trägt allerdings auch kein Datum als Fristende).



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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#7
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Kuschelbaer

'ist denn ein Titel, der nur laufende Unterhaltsverpflichtungen tituliert (also keine Rückstände, sondern lediglich: verpflichtet sich, ab ... monatlich ... € an xxx zu zahlen) nach Fristende überhaupt noch vollstreckbar?'

Ja, sonst wäre überhaupt kein Unterhaltstitel vollstreckbar, oder?

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#8
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

wenn der Titel befristet war bis Mai 2005 ist er nunmehr nicht mehr gültig ergo kann aus ihm nicht vollstreckt werden...

alles andere ist unlogisch...


winkserchen

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#9
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Manchmal ist eben nicht Recht, was auf den ersten Blick logisch erscheint....

BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.


Grüße



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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

quote:
Ja, sonst wäre überhaupt kein Unterhaltstitel vollstreckbar, oder?


Doch, jeder Titel, der unbefristet ist bzw. dessen Frist noch nicht abgelaufen ist.

ich sehe das nämlich wie Träne, die Frist ist abgelaufen, der Titel war demnach nur bis zum Mai 2005 überhaupt gültig und wäre damit nicht mehr vollstreckbar. Welchen Sinn sollten sonst befristete Titel haben, wenn ich mich dann bei Ende der Frist wieder mit dem Titelinhaber um die Herausgabe streiten oder aber jahrelang auf dem Pulverfass sitzen muss?


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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#11
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

genau Kuschel ;) wäre ja auch noch schöner...

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#12
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

ja, genau,

lass da doch in dem BGB drinstehen, was es will, ist ja nur ein Stück Papier!

nix mit 30jähriger Verjährungsfrist. Das war bestimmt ein Tippfehler in dem BGB!

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#13
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Hallo Mami05,

nicht gleich so bissig. ;)

was im BGB drinsteht ist klar, hast Du ja auch auf der ersten Seite zitiert:

quote:<hr size=1 noshade>In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
.
.
.
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden... <hr size=1 noshade>


Soweit richtig, die Frage hier ist doch aber, ob ein befristeter Titel, der an einem bestimmten, festgelegten Tag endet, nach diesem Tag überhaupt vollstreckbar ist. Und da meine ich nein, ist er nicht, denn sonst hätte die Befristung ja überhaupt keinen Sinn. Und wenn der Titel nicht vollstreckbar ist, fällt er nicht mehr in die Aufzählung im § 197 des BGB , da dort ausdrücklich von vollstreckbaren Titeln die Rede ist.

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

genau und außerdem Mami05...

wären nach Deinen Vorstellungen alle bis zum 18. Geburtstag befristeten Titel total überflüssig, weil unwirksam...denk doch mal nach...


abgesehen davon ist die Forderung aus einem befristeten Titel ja quasi nach Ablauf auch erfüllt und schon aus dem Grunde nicht mehr vollstreckbar...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

eswhr die frage deshalb aufgekommen mit dem titel weil mein sohn in eine neue altersstufe gekommen ist, ich aber freiwillig den unterhalt dementsprechend erhöht habe. ich habe dann beim jugendamt angefragt ob die einen neuen titel benötigen, die sagten "nein" so lange sie zahlen hängen wir uns da nicht rein, is doch o.k. oder?!

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#16
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)
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#17
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

wie meinst du das denn?!

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#18
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Sorry Prophecy,
das ging mehr an die anderen Schreiber,die schon länger hier agieren-->vergiss es.

-----------------
" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

-- Editiert von schnee-einsiedel am 12.01.2006 12:51:05

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#19
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

vermutlich meint unser Schnee..das der leider von uns gegangene User nachgefragt in Mami05 wiedergeboren worden sein könnte ;)

hier hagelt es nämlich nur so Reinkarnationen...*feix*

prophecy...was steht denn nun genau im alten Titel ?


winkserchen

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#20
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

also im alten titel steht die summe die jeweils für beide kids zu zahlen habe und dann eben das datum 05.05. 05...;-)! also son titel der alle 2 jahre erneuert werden müsste ohne dynamik!

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#21
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

fein...und WO steht das Datum ? ;) hoffentlich nicht bei Datum und Unterschrift :) ))

und wie alt sind die Kiddies eigentlich ?

-- Editiert von träne am 12.01.2006 13:24:15

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#22
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

.....nicht bei datum und unterschrift;-)!, meins sohn is 6 und meine tochter 9 mein sohn is im nov. 6 geworden und ab dem zeitpunkt habe ich ohne aufforderung den neuen unterhalt bezahlt

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

OT für die anderen, sorry Prophecy ;)

Schnee hat Recht:

<a href=http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=37811>Klick</a>

Na was soll´s.

Ansonten ist es tatsächlich so, dass befristete Titel nach Ablauf nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Zudem gehört zu einer Vollstreckung immer zwingend auch ein Rückstand. Vorratspfändungen (wie bei Unterhalt) kann man nur ausbringen, wenn in der Vergangenheit ein Rückstand aufgelaufen ist.

Gläubiger, die versuchen, sich aus einem bedienten Titel zu befriedigen, machen sich gegenüber dem Schuldner schadenersatzpflichtig.

Aber Prophecy,

nur weil sich eine Änderung der Altersstufe ergeben hat, ist der Titel nicht unbedingt befristet. Befristet wäre er, wenn dort drin stehen würde: X verpflichtet sich, bis zur Vollendung des xx. Lebensjahres einen Unterhalt in Höhe von ... zu zahlen.

Dann wäre eine Befristung bis zu diesem Kindesalter. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es so formuliert wurde. Steht da vielleicht doch so ähnlich: ... verpflichtet sich, xxx Unterhalt gem. der 1. Altersstufe in Höhe von .... zu zahlen. ? Dann ist er nicht befristet, nur die Höhe stimmt nicht mehr, einen Titel gibt es aber immer noch. Befristet heißt: Zeitlich auf ein festes Datum der Beendigung beschränkt.

Guck da noch mal.

Nu aber wieder wech, bevor *das* wieder losgeht.;)

-- Editiert von reike am 12.01.2006 14:02:43

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

was issn *das* ????na egal...ich beschütze Dich auf jeden Fall Reikeleinchen... *brustrausreck*

aber soll man Tote nicht ruhen lassen ?

Prophecy, bei so kleinen Kiddies halte ich eine Befristung auch für eher unwahrscheinlich...vermutlich gilt der Titel weiter, nur eben in alter Höhe...tippsel doch mal genaueres...die Teufeliene und ihre Kristallkugel sind uns leider abhandengekommen :(

*missyouteufelin*





-- Editiert von träne am 12.01.2006 14:17:04

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Prophecy
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 1x hilfreich)

ja ihr habt recht: verpflichtet sich zu zahlen in die und die höhe stimmt schon, mich irritierte aber eben das datum (mai 05)
also nehm ich an das dann der titel immer wieder vollstreckt werden kann. im moment habe ich keinen titel in der jetzigen höhe der zahlungen also brauch ich auch keine änderungsklage anstrengen wenn ich mit meiner jetzigen frau mal noch nen kind haben sollte?! nö oder?!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Glaubt das, was Ihr für richtig haltet!
Nicht Voreingenommenen wie Prophecy sollte man an dieser Stelle raten, an anderer Stelle eine zweite Meinung einzuholen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Glaubt das, was Ihr für richtig haltet!
Nicht Voreingenommenen wie Prophecy sollte man an dieser Stelle raten, an anderer Stelle eine zweite Meinung einzuholen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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