Ich möchte einen Unterhaltstitel ändern lassen.
Grund ist, das ich entweder garnicht(arbeitslos ALG II) zahlen konnte oder nur einen Teil (niedriger Verdienst).
Bin in Arbeit, kann jetzt zahlen, aber wieder nicht voll.
Kann ich den Titel beim Jugendamt
auch ohne Einwilligung der Kindsmutter ändern lassen?
Danke
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Titel ändern
Da muss sauber gerechnet werden. Wie wärs mit einem Anwalt und einem Gerichtsverfahren? Das wäre der richtige Weg.
wirdwerden
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Hallo,
das hatten wir doch letztes Jahr schon mal...
quote:
Kann ich den Titel beim Jugendamt auch ohne Einwilligung der Kindsmutter ändern lassen?
Nein! Ohne Einwilligung der KM bleibt dir nur der gerichtliche Weg.
Warum hast du dich denn nicht schon längst drum bemüht? Die Schulden, die in den vergangenen Jahren aufgelaufen sind, werden so nicht weniger.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ein Mitarbeiter des Jugendamtes sagte, das es auch ohne Einwilligung der Kindsmutter beim Jugendamt geht.
Die Kindsmutter könnte dann ja klagen.
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Und warum hat es dieser Mitarbeiter beim Jugendamt dann nicht getan, ich meine die Abänderung?
wirdwerden
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Das war eine telefonische Anfrage meinerseits.
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quote:
Die Kindsmutter könnte dann ja klagen.
Warum sollte sie?
SIE hat einen Titel. Und deine Schulden wachsen munter weiter...
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
Eben! Und telefonische Anfrage, na ja .....
wirdwerden
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""
Hallo,
Titel nach unten abändern lassen geht normalerweise nicht.
ABER: Versuchen kann man es.
Der Versuch funktioniert aber nur dann, wenn es sich bei dem
existierenden Titel um einen freiwillig erstellten Titel handelt.
Ich habe Anfang des Jahres meinen KU-Titel auch nach unten hin
abändern lassen - ohne Zustimmung der Mutter. Das war nach Bekanntgabe der neuen Düsseldorfer Tabelle. Durch die Änderung der Titel habe ich
zwar nicht weniger bezahlt, aber die KU-Erhöhung fiel nicht so hoch aus.
Der Änderung vorausgegangen waren diverse Telefonate mit verschiedenen Jugendämtern - jeweils mit unterschiedlichen Aussagen der Ämter.
Es kamen Zusagen für die Änderung, dann wieder Absagen.
Eine Aussage eines JA-Mitarbeiters war:
"Sie können im Grunde freiwillig titulieren lassen, was Sie möchten,
und wir erstellen dann den Titel."
also: ruf beim JA an, erkläre Deine Situation und bitte um einen Termin zur Änderung Deines Titels (so der bisherige freiwillig erstellt war). Der neue Titel
muss den alten Titel ersetzen, und das muss im neuen Titel auch so aufgenommen werden (Dazu die Abschrift des alten Titels zum JA mitbringen).
Wenn das JA ablehnt: such dir ein anderes!
Du kannst den Titel bei jedem beliebigen JA (auch Bundesland ist egal!)
erstellen lassen!
Bei dieser Aktion gilt (in gewisser Doppeldeutigkeit):
Probieren geht über Studieren!
Viel Glück!
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@ Capitano: Deine Aussage deckt sich leider nicht mit der Rechtslage.
wirdwerden
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Hallo,
also ich konnte damals meinen Titel nur über ein Gerichtsverfahren ändern lassen.
Mein Jung wurde 18, hatte ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und damit auch Einkünfte. Ich wollte den Titel dahingehend ändern lassen, dass die Einkünfte mit herangezogen werden. Ohne Einwilligung der KM ging das nicht. Nur über ein Verfahren. War aber im nachhinein gesehen eine gute Entscheidung das Verfahren durchzuführen.
lg
Carsten
--- editiert vom Admin
"Deine Aussage deckt sich leider nicht mit der Rechtslage."
@wirdwerden
dann hast du wohl meinen Beitrag nicht richtig gelesen!
Auch die ersten beiden Zeilen gehören zu meinem Beitrag!
Was danach folgt, was so etwas wie ein Erfahrungsbericht,
aus dem der Fragesteller vielleicht ein paar nützliche Tipps
herausholen kann.
Im übrigen ist der Hinweis von Dir, wirdwerden, zum Anwalt zu gehen
und zu klagen, in so einem Forum wenig wert,
denn für solche Tipps braucht man kein Forum!
Beste Grüße,
capitano
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Wo hab ich geäußert, wir werden zum Anwalt gehen und klagen?
Bist durcheinander?
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loroscheck,
damit habe ich den User "wirdwerden" angesprochen.
beste Grüße,
capitano
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" "
Ich habe Deinen Beitrag sehr wohl gelesen. Vielleicht war meine Antwort etwas kurz, aber dennoch zutreffend. Eine Abänderung des Unterhaltstitels ist, sofern die Kindsmutter nicht einverstanden ist, nur auf dem Klagewege möglich.
Gem. §§ 59 f SGB VIII
ist das Jugendamt berechtigt, Beurkundungen vorzunehmen. Nichts anderes ist also dieser "Titel". Die Beurkundung, wie sie auch ein Notar vornehmen kann. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Urkunde amtlich bestätigt wird. Sind beide Elternteile einverstanden, erwächst hieraus ein Titel, der Vollstreckungskraft erhält. Letztlich wird also ein Rechtsgeschäft beurkundet.
So, jetzt kommen wir zur Abänderung. Diese ist wirksam nur durch ein entsprechendes gegenläufiges Rechtsgeschäft möglich. Also wieder Unterschrift beider Elternteile, die Einigung darüber, dass die alte Urkunde unwirksam sein soll, eine neue gelten soll.
Selbstverständlich kann das Jugendamt auch eine einseitige Willenserklärung des Vaters beurkunden, also letztlich bestätigen, dass er die abgegeben hat. Diese neue Beurkundung ist jedoch nicht in der Lage, die gemeinsame Erklärung über die Zahlung von Unterhalt auszuhebeln (s.o.). Die Mutter könnte gleichwohl aus der alten Urkunde vollstrecken.
Deshalb muss der Vater, wenn er denn eine Abänderung möchte, vor Gericht marschieren.
wirdwerden
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Danke, das hilft mir.
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@ wirdwerden
wenn du recht hast, sind alle Titel, die ich erstellen lassen habe, ungültig
(was ich mir nicht vorstellen kann), da sie nicht von der Mutter unterschrieben wurden.
Die freiwillig erstellten Titel
("ich unterwerfe mich der sofortigen Zwangsvollstreckung....")
werden nur vom Schuldner unterschrieben, nicht vom
Gläubiger. Ansonsten hätten mich 2 Rechtsanwälte sowie mind.
2 Jugendämter falsch informiert.
Du schreibst, eine neue Beurkundung sei nicht in der Lage, eine frühere
gemeinsame Erklärung über Zahlung von Unterhalt auszuhebeln.
Aber schon der allererste Titel ist ja nicht von der Mutter unterschrieben.
Hinzu kommt, dass in jedem neuen Titel der Wortlauf aufgenommen wird,
dass dieser neue Titel den alten Titel (Nr.... vom...) ersetzt.
Daher bezweifle ich, dass die Mutter noch problemlos aus der alten Urkunde
vollstrecken könnte.
Beste Grüße,
capitano
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" "
Hallo, Du bringst hier zwei Sachen durcheinander. Natürlich kannst Du Dich einseitig jederzeit der Zwangsvollstreckung unterwerfen, in der Höhe, die Du festgelegt hast. Das bedeutet aber nicht, dass der "alte" Titel, der auf einer Einigung beruht, also auf Einvernehmen, ausgehebelt wird.
Normalerweise gilt in der Juristerei das Schlagwort "actus - actus contrarius". Dies bedeutet, dass Du, was auch immer, nur durch eine entssprechende Aktion aus der Welt bringen kannst. Etwa: Du kannst ein Grundstück nur unter Einhaltung gewisser Formalien erwerben. Auch nur unter Einhaltung gewisser Formalien wieder loswerden. Und die Formalien müssen sich entsprechen. Es gibt einige Ausnahmen, etwa im Arbeitsrecht.
Aber eine einvernehmlich erstellte Urkunde im Familienrecht, unabhängig von der Beglaubigung, kannst Du auch nur einvernehmlich aus der Welt schaffen. Bei Dauerschuldverhältnissen geht das häufig auch durch Kündigung. Dann hat das Gericht im Falle des Widerspruchs/der Klage zu schauen, ob diese Kündigung rechtens ist oder nicht.
Aber selbst wenn die erste Urkunde nicht einvernehmlich erstellt wurde, ergibt sich auch nicht viel anderes. Sie ist noch in der Welt. Aus ihr kann vollstreckt werden. Es sei denn, die Urkunde ist im Besitz des Schuldners. Ich halte die ganzen Jugendamtsurkunden, die so in der Welt kursieren, für "tickende Zeitbomben."
Nochmals, beurkunden dürfen die Jugendämter alles, was sich aus § 59 SGB VIII
ergibt. Aber, eine Aufhebung einer älteren Urkunde mit selben Inhalt ist damit nicht automatisch verbunden. Ist ja eigentlich auch logisch, oder? Sonst könnte ich ja im Extremfall hingehen, durch Urkunde meine Unterhaltsverpflichtung auf 0 setzen lassen, und alles wäre in Ordnung?
wirdwerden
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-- Editiert am 17.11.2010 10:23
"Nochmals, beurkunden dürfen die Jugendämter alles, was sich aus § 59 SGB VIII
ergibt. Aber, eine Aufhebung einer älteren Urkunde mit selben Inhalt ist damit nicht automatisch verbunden"
Das mag so stimmen. Interessanterweise erhält jeder neue Titel den Passus
"...ersetzt den bisherigen Titel Nr.... vom ...."
Wenn das so beurkundet ist, sollte es doch auch gelten, oder?
Grüße,
capitano
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Hi,
m. W. gilt die Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten, wenn dieser schlechter gestellt wird. Also der neu titulierte Unterhalt geringer ausfällt oder der Titel auf das 18. Lj. begrenzt wird.
Dann ist man nur auf der sicheren Seite, wenn auf die Rechte aus dem Alttitel verzichtet wird. Sonst kann, um beim letzten Beispiel zu bleiben, mit Eintritt der Volljährigkeit zwar nicht mehr aus dem neuesten, aber aus dem unbefristeten Alttitel vollstreckt werden.
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"Viele Grüße mikkian"
Und jetzt?
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