Hallo zusammen,
ich habe eine Frage.
Ich bin 2 Kindern gegenüber Unterhaltspflichtig. Bei einem Kind ist das JA Beistand und es besteht ein dynamischer Titel. Dieser Titel wurde zuletzt im August berechnet.
Nun habe ich Post vom Kreis bekommen mit den neuen Beträgen ab 2023. Soweit alles gut.
Der Unterhalt laut DD Tabelle ist dieses Jahr kräftig gestiegen. Auch der Selbstbehalt und der Bedarfskontrollbetrag.
Durch die neue Tabelle rutsche ich nun unter den Bedarfskontrollbetrag von 1750€. Demzufolge dachte ich das dies beim dynamischen Titel mit berücksichtigt wird. Nach Rückfrage beim Kreis ist dem nicht so. Wenn ich eine Neuberechnung wünsche so müsste ich die letzten Lohnzettel nachreichen seit der letzten Berechnung und es wird komplett neu ausgerechnet.
Ich möchte jedoch keine Neuberechnug (die alte ist ja erst 4 Monate alt) sondern lediglich das der Bedarfskontrollbetrag richtig berücksichtigt wird.
Liege ich hier falsch und müsste erst eine Neuberechnung vornehmen lassen oder kann der Beistand das auch ohne Neuberechnung? Für mich stellt es sich so dar das man ja einfach z.B. 105 % festlegen kann statt der jetzigen 110%
Vielen Dank.
Mfg
-- Editiert von User am 17. Januar 2023 16:40
-- Editiert von User am 17. Januar 2023 16:42
Titel anpassen aufgrund Bedarfskontollbetrag
17. Januar 2023
Thema abonnieren
Frage vom 17. Januar 2023 | 16:37
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Titel anpassen aufgrund Bedarfskontollbetrag
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#1
Antwort vom 17. Januar 2023 | 18:19
Von
Status: Unbeschreiblich (35985 Beiträge, 13461x hilfreich)
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Der Bedarfskontrollbetrag ist in den Leitlinien etlicher OLGs gar nicht erwähnt. Fließt wohl in diesen Bezirken auch nicht in eine Unterhaltsberechnung ein. Die ganze Angelegenheit ist also doch recht "weich."
Hinzu kommt noch, dass erst in jüngster Vergangenheit eine Unterhaltsberechnung/Unterhaltsanpassung vorgenommen wurde. Normalerweise ist die nur in längeren Abständen erfolgreich möglich. Aber unabhängig davon muss bei einer vorzeitigen Neuberechnung eben alles vorgelegt werden und dann aus der Gesamtschau heraus entschieden werden.
wirdwerden
#2
Antwort vom 18. Januar 2023 | 07:50
Von
Status: Student (2338 Beiträge, 735x hilfreich)
Das sehe ich genauso.ZitatWenn ich eine Neuberechnung wünsche so müsste ich die letzten Lohnzettel nachreichen seit der letzten Berechnung und es wird komplett neu ausgerechnet. :
Stimmt, du möchtest einen für dich günstigen Berechnungsfaktor berücksichtigt wissen und alles andere beim "alten" Stand lassen.ZitatIch möchte jedoch keine Neuberechnug :
Da könnte man durchaus ein Auge zudrücken als Gäubiger. Muss man aber nict. Der Gläubiger hat dir mitgeteilt, was er will. Insofern würde die Auskunft über die seit der letzten Berechnung zutreffenden Verhältnisse ausreichen. Die davor liegen ja bereits vor.Zitatdie alte ist ja erst 4 Monate alt :
Macht der Beistand das "einfach so", so haftet er im Schadensfall gegenüber dem Kind. Er wird sich also hüten, dies gerade nicht zu tun, sondern nur dann, wenn alle Tatsachen dafür vorliegen.ZitatFür mich stellt es sich so dar das man ja einfach z.B. 105 % festlegen kann statt der jetzigen 110% :
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