Titulierung der Unterhaltsansprüche Hilfe!

17. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Sonnenstern85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Titulierung der Unterhaltsansprüche Hilfe!

Hallo Zusammen,

könnte mich bitte jemand aufklären. Meine Frau und ich leben seit Monaten getrennt und die Scheidung läuft.

Wir haben gemeinsam zwei Kinder, die bei meiner Frau leben.

Meine Frau und ich sind beide verbeamtet.

Meine Frau bekommt, neben dem Kindergeld, den vollen Unterhalt für die Kinder und zu meinem Nachteil auch den kompletten Familienzuschlag, laut Jugendamt steht der Familienzuschlag nur ihr zu und wird aber nicht teils zu meinen Gunsten gegengerechnet.

Obwohl ich den Unterhalt pünktlich zahle, habe ich nun ein Schreiben vom Jugendamt bekommen, dass ich eine dynamische Unterhaltsurkunde einreichen soll.
Würde ich dieser nicht nachkommen wollen die gegen mich einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht beantragen.
Bin aktuell total überfordert was ich nun machen soll.

Welche Risiken und Nachteile ergeben sich wenn ich dieser Aufforderung nicht nachkomme?

Vielen Dank im Voraus.


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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Sonnenstern85):
Welche Risiken und Nachteile ergeben sich wenn ich dieser Aufforderung nicht nachkomme?

Das man ein Gerichtsverfahren bekommt, bedeutet Kosten für Anwalt und Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Obwohl ich den Unterhalt pünktlich zahle, habe ich nun ein Schreiben vom Jugendamt bekommen, dass ich eine dynamische Unterhaltsurkunde einreichen soll.

Ich verstehe das als Aufforderung ihre Unterhaltspflicht freiwillig titulieren zu lassen.
Durch die Titulierung kann ihre Frau, im Falle, dass Sie den Unterhalt nicht zahlen, direkt vollstrecken.


Zitat:
Würde ich dieser nicht nachkommen wollen die gegen mich einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht beantragen.

Das würde dann wohl auch so passieren.
Günstiger ist es, dass mit dem Jugendamt zu machen.
Aber: ich empfehle, die Unterhaltshöhe sauber von einem Anwalt berechnen zu lassen.
Das Jugendamt berechnet nicht unbedingt „gerecht". Sie müssen nicht zahlen, als Sie müssen.


Zitat:
Bin aktuell total überfordert was ich nun machen soll.

Unterhaltshöhe vom Anwalt berechnen lassen.
Auf Basis dessen titulieren lassen.
Alles kein Grund zur Sorge.


Zitat:
Meine Frau bekommt, neben dem Kindergeld, den vollen Unterhalt für die Kinder und zu meinem Nachteil auch den kompletten Familienzuschlag, laut Jugendamt steht der Familienzuschlag nur ihr zu und wird aber nicht teils zu meinen Gunsten gegengerechnet.


Da habe ich null Ahnung von, habe aber beim schnellen Überfliegen der Regeln Zweifel bekommen, ob das so richtig ist.
Da wird bestimmt noch jemand mit Ahnung was zu sagen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#3
 Von 
Sonnenstern85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Wo sind die genauen Vorteile für das Jugendamt bzw für meine Frau wenn ich unterschreibe?
Wie gesagt ich Zahl den unfairen Unterhalt bis dato immer pünktlich.

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#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Wie gesagt ich Zahl den unfairen Unterhalt

Das behalten wir besser für uns :grins:

Im Ernst:
Zitat:
Wo sind die genauen Vorteile für das Jugendamt bzw für meine Frau wenn ich unterschreibe?

Der Vorteil für Ihre Frau: wenn Sie eines Tages aus welchen Gründen auch immer den Unterhalt mal nicht zahlen, kann Ihre Frau direkt vollstrecken („Ihnen den Gerichtsvollzieher auf den Hals hetzen".), ohne vor Gericht zu ziehen.
Es kommt tatsächlich vor, dass Unterhaltspflichtige ihrer Pflicht nicht nachkommen oder an bestimmte Verhaltensweisen des Unterhaltsempfängers knüpfen.
Dagegen schützt der Titel Ihre Frau bzw. vielmehr Ihr Kind.

Für Sie gibt es keine Vorteile. Ihre Frau hat einen vollstreckbaren Titel gegen Sie in der Hand.
Ein Nachteil ist das letztlich auch nicht, wenn man davon ausgeht, dass Sie jederzeit bereit sind und sein werden, den Kindesunterhalt zu zahlen. Dazu sind Sie ja eh verpflichtet.

Für das Jugendamt ist der Vorteil, dass die ihre Aufgabe, dass Beste für das Kind rauszuholen, erfüllt haben.

Zitat:
Wie gesagt ich Zahl den unfairen Unterhalt bis dato immer pünktlich.

Damit das so bleibt, wird der Titel erwirkt.

Soweit ich weiß, kommen Sie da nicht drumherum - ggf. erlässt halt das Gericht den Titel, was mit höheren Kosten verbunden ist.

Wie gesagt würde ich dennoch die Berechnung einem von mir beauftragten Anwalt überlassen.
Ich kenne Menschen, die m.E. seit Jahrzehnten zu viel Unterhalt zahlen, obwohl sie damit deutlich unter dem Selbstbehalt landen - weil sie den Schritt zum Anwalt nicht wagen und das Jugendamt haben rechnen lassen.


Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41027x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Wie gesagt würde ich dennoch die Berechnung einem von mir beauftragten Anwalt überlassen.
Ich kenne Menschen, die m.E. seit Jahrzehnten zu viel Unterhalt zahlen, obwohl sie damit deutlich unter dem Selbstbehalt landen - weil sie den Schritt zum Anwalt nicht wagen und das Jugendamt haben rechnen lassen.

In der Tat.
Das Jugendamt hat die Aufgabe das Beste für das Kind rauszuholen, nicht den für den Vater vorteilhaftesten Unterhalt zu berechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sonnenstern85
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für die Rückmeldungen.

Da ich als Beamter über regelmäßige Einkünfte verfüge, ist der Unterhalt eigentlich sicher gestellt.

Aufgrund der schweren Umstände privat und dienstlich befinde ich mich schon länger in psychotherapeutischer Behandlung.

Mein Therapeut und mein Dienstherr haben auch schon den vorzeitigen Ruhestand etc. angesprochen. Meine Frau hat Kenntnis darüber bekommen und sucht wieder nach Vorteilen.

Für mich kommt es aber nicht infrage, habe direkt abgeblockt und befinde mich weiterhin ohne Ausfallzeiten im Dienst.

Mache mir trotzdem viele Gedanken, wie das mit Unterhalt für meine Kinder oder allgemein finanziell für mich dann laufen soll wenn es irgendwann doch so kommen sollte.

Mit dem Ruhegehalt könnte ich den aktuellen Unterhalt nicht stemmen.

Wie weit könnte meine Frau bzw. das Jugendamt dann mit dem Titel über mein Gehalt verfügen?


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1831 Beiträge, 231x hilfreich)

Zitat (von Sonnenstern85):
Da ich als Beamter über regelmäßige Einkünfte verfüge, ist der Unterhalt eigentlich sicher gestellt.


Deine Kinder haben Anspruch auf Titulierung des Unterhaltes, von daher nützt dir deine Weigerung nichts.

Zitat (von Sonnenstern85):
Mit dem Ruhegehalt könnte ich den aktuellen Unterhalt nicht stemmen.


Dann muss der Unterhalt neu berechnet werden, das steht einer Titulierung nicht entgegen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40854 Beiträge, 14423x hilfreich)

Die Kinder haben einen Anspruch auf eine Austitulierung des Unterhaltsanspruchs. Das kann unentgeltlich beim Jugendamt geschehen; aber auch bei Gericht, gegen Bezahlung. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, Dich insoweit zu beraten; es ist im Rahmen einer Beistandschaft Interessenvertreter der Kinder, und zwar nur der Kinder. Das bedeutet für mich, dass ich an Deiner Stelle die Höhe des Anspruchs von einem Fachmann berechnen lassen würde, die Titulierung dann beim Jugendamt vornehmen lassen.

Der beamtenrechtliche Familienzuschlag ist dem Einkommen Deiner Ex-Frau zuzuschlagen, ist dort integrierter Bestandteil. D.h., spielt bei der Berechnung Deines Anteils am Unterhalt keine Rolle. Allerdings, wenn sie selbst auch unterhaltspflichtig wird (wenn die Kinder 18 sind) und er über die Volljährigkeit hinaus bezahlt wird, was ich nicht weiß, fließt er in die Berechnung mit ein. Ebenso, wenn es um Mehrbedarf oder Sonderbedarf geht, welcher nach Einkommen der Eltern entsprechend ihrem Einkommen gequotelt wird.

Wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, also Du in Pension gehst oder aber die Kinder volljährig werden, dann ist eine Abänderung des Titels angezeigt, das bitte rechtzeitig einleiten, damit es zu keinen Überzahlungen kommt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3232 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von Sonnenstern85):
Obwohl ich den Unterhalt pünktlich zahle, habe ich nun ein Schreiben vom Jugendamt bekommen, dass ich eine dynamische Unterhaltsurkunde einreichen soll.
Ist das Jugendamt Beistand der Kinder?

Zitat (von Despi):
Durch die Titulierung kann ihre Frau, im Falle, dass Sie den Unterhalt nicht zahlen, direkt vollstrecken.
Aber nicht solange die Eltern noch verheiratet sind. Die Mutter ist nach § 1629 Abs.3 BGB von der Vertretung ausgeschlossen.

Zitat (von Sonnenstern85):
Meine Frau hat Kenntnis darüber bekommen und sucht wieder nach Vorteilen.
Sie setzt allenfalls die Rechtsansprüche der Kinder um, mit denen du scheinbar ein Problem hast, ohne es wirklich erklären zu können.

Zitat (von Sonnenstern85):
Mit dem Ruhegehalt könnte ich den aktuellen Unterhalt nicht stemmen.
Deswegen kann man sodann auch eine Änderung verlangen, wenn dies objektiv nachvollziehbar und gerechtfertigt ist.

Summa Summarum solltest du nicht so viel jammern. Wie viele Verträge hast du in deinem Leben schon unterschrieben und dich zu Zahlungen verpflichtet? Warum da beim Unterhalt für das eigene Kind immer so ein Brimborium gemacht wird, als würde man dem Papst die Füße küssen.

Wenn du keinen Bock auf die Klärung hast, lass dich anwaltlich vertreten. Anwälte sind aber auch keine Hexer. Wenn sie am Ende 1-2 Stufen herausholen können, war es das sicher wert (auf Dauer). Der Titel darf nur erstellt werden, wenn das Jugendamt Beistand ist. Die Mutter hat kein Anrecht auf den Titel, da sie keine Vertretungsmacht in der Unterhaltssache hat. Erst ab der Scheidung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der Titulierung darauf geachtet werden sollte, dass der Titel nicht über die Vollendung des 18 Lebensjahres hinaus gilt.
Erspart später viel "hinterher rennen".

Zitat (von Sonnenstern85):
Bin aktuell total überfordert was ich nun machen soll.

Sofern Du bisher im Scheidungsverfahren noch keinen Anwalt hattest, ist spätestens jetzt die Zeit dafür gekommen.

-- Editiert von User am 25. Februar 2025 12:54

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#11
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3232 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der Titulierung darauf geachtet werden sollte, dass der Titel nicht über die Vollendung des 18 Lebensjahres hinaus gilt.
Dieser Hinweis kann vor allem richtig teuer werden und (sofern nicht mit dem Gläubiger abgesprochen) ein direkt nach der Urkunde folgendes kostenpflichtiges Abänderungsverfahren einbringen. Es gibt keine bekannte Meinung in der Literatur oder Rechtsprechung, die eine solche Befristungsmöglichkeit als zulässig oder sinnvoll erachtet. Als Lektüre empfehle ich die lesenswerte Entscheidung des OLG Bamberg, 14.05.2018 - 2 UF 14/18.

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Als Lektüre empfehle ich die lesenswerte Entscheidung des OLG Bamberg, 14.05.2018 - 2 UF 14/18.

Danke dafür, nach der Gesetzeslage konnte das Gericht nicht anders entscheiden.

Dem dann volljährigen Erwachsenen ist nicht zuzumuten einen neuen Unterhaltstitel zu erwirken, wobei dessen (berechtigter) Unterhaltsanspruch bis zu einer Entscheidung bestehen bliebe.
Dem eventuell noch Unterhaltspflichtigen ist aber zuzumuten >600 € in Anwalt und Gericht für eine Abänderungsklage zu "investieren" und weiterhin den titulierten Unterhalt bis zu einer Entscheidung des Gerichtes zu zahlen, auch wenn der Anspruch teilweise, oder vollständig in der titulierten Höhe nicht mehr besteht.
Eventuell, bis zur Entscheidung des Gerichts "zu viel" gezahlter Unterhalt kann dann aber nicht zurückgefordert oder aufgerechnet werden.

Nachvollziehbar finde ich das Ganze nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3232 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nachvollziehbar finde ich das Ganze nicht.
Schade.

Für mich hat das OLG in gut nachvollziehbarer Sprache juristische wie auch praktische Gründe dargelegt, warum die Titelbefristung in einer Urkunde unzulässig und auch unsinnig ist.

Wie würde denn deine Lösung aussehen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wie würde denn deine Lösung aussehen?


Zum Beispiel, das mit Vollendung des 18 Lebensjahres der Unterhaltstitel zumindest ruht, bis ein weitergehender Anspruch und dessen Höhe nachgewiesen wird.

Auf diese Weise wäre nicht nur der unzweifelhafte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mindestens bis zu diesen Zeitpunkt geschützt, sondern auch der Unterhaltsschuldner wäre davor geschützt eventuell unberechtigten Unterhalt bis zur gerichtlichen Entscheidung weiter zahlen zu müssen, und dann das Geld nicht mehr wieder zu sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3232 Beiträge, 1071x hilfreich)

Ich meinte eigentlich keine fiktiven Lösungen, sondern welche die auf Basis der Rechtslage begründbar wären.

Zitat (von spatenklopper):
und dann das Geld nicht mehr wieder zu sehen
Was soll damit eigentlich gemeint sein? Wenn man seinen Abänderungsanspruch rechtzeitig geltend macht, wäre es mir neu, dass sich das Kind erfolgreich auf Entreicherung berufen könnte. Gibt es hierzu ein Beispiel, dass das Gegenteil schon mal bekräftigt hätte?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(248 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Wenn man seinen Abänderungsanspruch rechtzeitig geltend macht, wäre es mir neu, dass sich das Kind erfolgreich auf Entreicherung berufen könnte.

Kann jemand eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zur Verfügung stellen, die solch eine "ganz saubere Abänderung des Unterhalts" bei Eintritt der Volljährigkeit beschreibt? Also keinerlei finanzielle Verluste, weder für Kind noch Elternteile. Vielleicht sogar mit möglichst taggenauer Berechnung des Unterhalts für den Monat des Eintritts der Volljährigkeit? :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3232 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Kann jemand eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zur Verfügung stellen, die solch eine "ganz saubere Abänderung des Unterhalts" bei Eintritt der Volljährigkeit beschreibt?
Jede beliebige obergerichtliche Entscheidung zur Abänderungsthematik. Der Abänderungsanspruch ab der Volljährigkeit ist doch überhaupt kein streitiges Thema im Unterhaltsrecht und völlig klar. Der einzige Streitpunkt in den vergangenen Jahren war (ist) die Darlegungslast, nicht aber die materiell-rechtliche Frage.

Zitat (von Hunter123):
Also keinerlei finanzielle Verluste, weder für Kind noch Elternteile. Vielleicht sogar mit möglichst taggenauer Berechnung des Unterhalts für den Monat des Eintritts der Volljährigkeit?
Kenne mich mit dem Bereicherungsrecht nicht wirklich aus. Ist das denn ein praktisches und reales Problem? Noch nie gehört, dass sich Beteiligte hierzu regelmäßig streiten würden. Vor allem nicht kostenpflichtig vor Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

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