Tochter 18, bereits selber Mutter

2. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
dani4769
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tochter 18, bereits selber Mutter

Hallo,
mein Lebensgefährte und ich haben einen gemeinsamen Sohn (10 Jahre alt). Aus erster Ehe hat mein Lebensgefährte noch 2 mittlerweile erwachsene Töchter. Die jüngere Tochter (18 Jahre), wurde Anfang diesen Jahres selber Mutter, bevor sie mit Ihrer Berufsausbildung anfangen konnte, also denke ich, wird sie Hartz IV bekommen. Sie lebt in einer eigenen Wohnung zusammen mit ihrem Verlobten (berufstätig), der allerdings nicht der Vater des Babys ist, in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Bis zur Geburt des Babys hatte mein Lebensgefährte noch ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und seinen Töchtern, er hat beim Umzug geholfen und auch sonst war er immer für alle da. Seit sein Enkelkind geboren wurde, ist der Kontakt abruppt abgebrochen und er erfährt Neuigkeiten nur noch über SN - seine "Familie" hat ihn nichtmal über die Geburt des Enkelkindes informiert.

Meine Frage lautet jetzt:
Muss mein Lebensgefährte (der zusätzlich zu den beiden erwachsenen Töchtern noch einen minderjährigen Sohn hat), trotzdem die Tochter eine "eigene Familie" hat, weiterhin Kindesunterhalt an die Tochter zahlen? Wie gesagt, die Tochter lebt zusammen mit ihrem Verlobten und ihrem Baby in einer gemeinsamen Wohnung.

Ich hoffe, jemand kann mir meine Frage beantworten.

Liebe Grüße

-- Editiert dani4769 am 02.09.2013 11:18

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
unterhaltspflichtig ist der Vater des Kindes, sowohl für das Neugeborene als auch für die Mutter (Betreuungsunterhalt).
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dani4769
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo amako,
Danke für die Antwort, leider beantwortet das noch nicht meine Frage, ob mein Lebensgefährte weiterhin für seine Tochter unterhaltspflichtig ist.

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"Liebe Grüße

Dani"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 406x hilfreich)

Verwandte in gerade Linie sind "immer" zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.Also auch seine Tochter gegenüber ihrem Vater, wenn er mal ins Altersheim muß und seine Rente nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall dürfte wohl der neue Papa der Ansprechpartner sein.


http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrecht_unterhalt_1601_1615.htm

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-- Editiert Pachlus am 02.09.2013 15:08

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8075x hilfreich)

Eltern sind ihren Kindern bis zur Beendigung einer Ausbildung unterhaltspflichtig. Da die Tochter keine Ausbildung macht, hat sie keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihre Eltern. Grundsätzlich hat Pachlus recht, dass Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt schulden. Aber im SGBII und SGBXII wurden diese Fälle eingeschränkt.
Erst ist der Kindsvater für den Unterhalt seiner Familie zuständig, dann kann AlgII beantragt werden. Reicht das Einkommen des Verlobten zum Unterhalt von Partnerin und Kind aus, besteht kein Anspruch auf AlgII.
http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

quote:<hr size=1 noshade>Aufgrund Schwangerschaft und Geburt entstehen nach BGB Ansprüche der Schwangeren/Mutter und des Kindes bzw. des Leistungsträgers gegenüber dem Kindsvater, wenn dieser nicht mit der Schwangeren/Mutter zusammen lebt. Dabei ist es egal, ob ob Kindsvater und Kindsmutter verheiratet sind und dauerhaft gtrennt leben, oder ob sie nicht verheiratet sind.
Sind Kindsvater und Kindsmutter nicht verheiratet, hat der Kindsvater der Kindsmutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615l Abs. 1 S. 1 BGB ) und ihr alle Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen, erstatten (§ 1615l Abs. 1 S. 2 BGB ). Der Unterhalt stellt anrechenbares Einkommen dar, hinsichtlich der Kosten der Erstausstattung der Schwangeren und des Kindes nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II entsteht ein Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Kindsvater (§ 34b SGB II i.V.m. § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB ).
....
Nach der Geburt hat das Kind Anspruch auf Unterhalt. ...
Alle diese Ansprüche muss die Schwangere/Mutter geltend machen, da diese den Leistungen des SGB II vorrangig sind. Tut sie das nicht, wird das Jobcenter tätig, da diese Ansprüche lt. § 33 SGB II auf dieses übergehen, wenn sie nicht gegenüber dem Anspruchsinhaber (Kind, Schwangere/Mutter) erfüllt werden. <hr size=1 noshade>


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