Tochter 24 Unterhalt verwirkt?

18. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Laura2007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Tochter 24 Unterhalt verwirkt?

Guten Tag,
die Fakten zunächst. Meine Tochter ist 24 Jahre alt, hat inzwischen nach ihrem Schulabschluss eine berufsvorbereitende Maßnahme abgebrochen (was sie mir monatelang verschwiegen hatte), eine Abendrealschule abgebrochen, dann 2 Jahre lang nichts getan außer vereinzelt gänzlich verschiedenen Praktika (diese ohne Bescheinigung, da sie auch diese nicht komplett durchgeführt hatte). Nach diesem Leerlauf hatte sie mit 22 Jahren eine Ausbildung zur Friseurin begonnen, der Betrieb hat sie nach dem ersten Jahr nicht übernehmen wollen. Dann hat sie sich auf verschiedenste andere Ausbildungsplätze beworben, wie Restaurantfachfrau, Einzelhandelskauffrau, etc. Nach einigen Monaten hat sie erneut die Ausbildung zur Frieseurin wieder aufgenommen. Ob sie jetzt nach der Probezeit dort übernommen wird, ist alles andere als sicher.
Im Alter zwischen 18 und 24 hat sie lediglich ein paar Monate bei mir gewohnt, ansonsten bei ihren Partnern gelebt und sich größtenteils ohne Unterhalt über Wasser gehalten, also selbständig gelebt.

Sie wohnt nun wieder bei mir, ihrem Vater, hat nun vor ihrem erneuten Auszug BAB beantragt (sie möchte dann alleine leben) und ich möchte sicher gehen, dass ich hier nun nicht auch noch einen Anwalt werden zahlen müssen, um klar zu stellen, dass sie jeden Anspruch auf Unterhalt schon längst verwirkt hat. Hier ist doch nun schon lange nichts mehr von Zielstrebigkeit zu erkennen.

Werde ich durch den BAB-Antrag (noch nicht ausgefüllt) damit rechnen müssen, einen Anwalt einzuschalten um vorzuweisen, dass ich zu keinem Kindesunterhalt mehr verpflichtet bin?

Vielen Dank im Voraus für jede hilfreiche Antwort!

-- Editier von Laura2007 am 18.03.2016 11:56

-- Editier von Laura2007 am 18.03.2016 11:57

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7 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Meine Tochter ist 24 Jahre alt, hat inzwischen nach ihrem Schulabschluss eine berufsvorbereitende Maßnahme abgebrochen (was sie mir monatelang verschwiegen hatte), eine Abendrealschule abgebrochen, dann 2 Jahre lang nichts getan außer vereinzelt gänzlich verschiedenen Praktika (diese ohne Bescheinigung, da sie auch diese nicht komplett durchgeführt hatte).
Wie alt war Sie da jeweils?

Zitat:
Nach diesem Leerlauf hatte sie mit 22 Jahren eine Ausbildung zur Friseurin begonnen, der Betrieb hat sie nach dem ersten Jahr nicht übernehmen wollen.
Was heißt das? Probezeit = 1 Jahr ?

Zitat:
um klar zu stellen, dass sie jeden Anspruch auf Unterhalt schon längst verwirkt hat.
Würde ich nicht mit dieser Sicherhait behaupten. Offenbar haben Sie seit der Volljährigkeit eher keinen Unterhalt geleistet. Sie können also eher nicht davon sprechen, dass die Tochter sich auf Ihre Kosten die Selbstverwirklichung finanziert. Sie waren über diesen Werdegang (insbesondere Ausbdilungsabbruch) offenbar auch durchgehend informiert und konnten daher nicht die falsche Gewissheit erlangen, dass die Tochter zukünftig ohne Ihren Unterhalt sich selber versorgen können wird. Demnach sind Sie in meinen Augen nicht so wirklich schutzbedürftig, sodass man eine Verwirkung annehmen könnte.

Die Tochter scheint sich regelmäßig um Ausbildungsplätze beworben und Erfahrung im Rahmen von Praktika usw. gesammelt zu haben. Warum die Ausbildungen jeweils nicht zu Ende geführt wurden, müsste vermutlich genauer erötert werden. Da die Tochter aber nun die Ausbildung fortführt, die Sie bereits einmal begonnen hat, würde ich meinen, dass nun ein festes Ziel vor den Augen ist und dieses angestrebt wird.

Zitat:
Werde ich durch den BAB-Antrag (noch nicht ausgefüllt) damit rechnen müssen, einen Anwalt einzuschalten um vorzuweisen, dass ich zu keinem Kindesunterhalt mehr verpflichtet bin?
Nein. Sie füllen einfach den BAB-Bogen aus. Zum Anwalt gehen Sie dann, wenn die Tochter von Ihnen Unterhalt verlangt (bzw. deswegen vor Gericht gehen will) und Sie das nicht mitmachen wollen. Erstmal ist das ein Problem zwischen Tochter und BAB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Laura2007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

16 Jahre / 2009 - Mittlere Reife im Ausland / nicht in DE anerkannt
2009 bis 2011 nichts, auch nicht ausbildungssuchend
in DE bei Vater ab 18 Jahre / 2011 - Berufsvorbereitende Maßnahme / 1/2 Jahr besucht / Abbruch nach 1 Jahr ( bis zu diesem Zeitpunkt Unterhalt bezogen)
19 Jahre / 2012 - Abendrealschule / Abbruch nach 1 Jahr
Mitte 2012 bis 08/2014 nichts auch nicht ausbildungssuchend
08/14 bis 07/15 , 1. Ausbildung / nach einem Jahr aus dem Betrieb verabschiedet, da Lernziel nicht erreicht (ab Ausbildungsbeginn wieder Unterhalt bezogen)
07/15 bis 10/15, Ausbildungssuchend, Bewerbungen in div. andere Fachbereiche (noch immer Unterhalt bezogen)
10/15 bis dato, Ausbildung in anderem Betrieb weitergeführt / Probezeit momentan / Übernahme zweifelhaft, da Lernziel auch hier kaum erreicht (erneuter Einzug bei Vater, keinen direkten Unterhalt bezogen, sondern durch Sachleistungen)

" Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folgt, dass sich das Kind nach dem Abgang von der Schule binnen einer angemessenen, an dem Alter, dem Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen ausgerichteten Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet und diese Ausbildung zielstrebig angeht. Eine zu lange Verzögerung lässt den Unterhaltsanspruch entfallen. Die Eigenverantwortung tritt dann in den Vordergrund. Das Kind muss seinen Lebensunterhalt selbst mit ungelernten Tätigkeiten oder auf Grund seiner sonstigen Begabungen und Fertigkeiten verdienen, vgl. BGH FamRZ 2001, 757

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hier wurde ja offensichtlich nicht zügig die Ausbildung absolviert, der Anspruch auf Unterhalt ist m.E. verfallen. An Ihrer Stelle würde ich der BAB-Stelle mitteilen, dass hier der Unterhaltsanspruch verwirkt ist und Sie deshalb den Bogen nicht ausfüllen. Man teilt ja sein Einkommen schließlich nicht grundlos jedem mit, der danach fragt. :cool: Je nachdem, was dann kommt, gerne weiter hier

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Laura2007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

So etwas dachte ich mir auch. Danke.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
An Ihrer Stelle würde ich der BAB-Stelle mitteilen, dass hier der Unterhaltsanspruch verwirkt ist und Sie deshalb den Bogen nicht ausfüllen. Man teilt ja sein Einkommen schließlich nicht grundlos jedem mit, der danach fragt.

Toller Rat, der hoffentlich nicht ernst gemeint ist.
Dann schickt die Agentur für Arbeit an die Eltern nämlich einen Bußgeldbescheid nach §404 Abs. 2 Nr. 23 . SGB III.

Bei einem Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe müssen die Eltern immer(!) Angaben zum eigenen Einkommen machen - ob der Unterhaltsanspruch verwirkt ist, darauf kommt es gar nicht an. §315 Abs. 4 SGB III schreibt das so vor. Das Verweigern von Einkommensangaben durch die Eltern ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 2000€ mit sich bringt.
Die Einkommensangaben der Eltern sind dafür da, die Höhe des BAB-Anspruchs des Kindes gegenüber der Agentur für Arbeit zu berechnen. Die Einkommensangaben der Eltern sind NICHT dafür da, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern zu berechnen. Dafür ist die Agentur für Arbeit nämlich gar nicht zuständig.

Ich frage mich wie die Fragestellerin auf den Gedanken kommt, das Kind möchte Unterhalt von den Eltern haben. Das Kind möchte doch Geld von der Agentur für Arbeit haben - genau dafür hat es doch den Antrag auf BAB gestellt. Und es ist mir ein völliges Rätsel, wie Eltern in der Situation dem Kind noch Steine in den Weg legen können. Da möchte das Kind sich unabhängig von den Eltern finanzieren (nämlich durch BAB) und die Eltern füllen die Formulare nicht aus. Logik ist anders.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Laura2007
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Bisher noch kein BAB-Antrag ausgefüllt geschweige denn versendet worden seitens meiner Tochter, daher kann ich leider (noch) nichts dazu sagen. Dies nicht, weil wir uns geweigert hätten, sondern weil sie schlicht zu faul ist.
Dafür ist sie erneut aus dem Betrieb noch während der Probezeit von heute auf morgen entlassen worden.
Das war dann der 2. Rausschmiss während dieser Berufsausbildung.
Ich bin gespannt, ob ihr da (nach dem insgesamt 4. Ausbildungsabbruch) nicht sogar BAB generell nicht mehr zusteht....
Niemand will hier übrigens dem eigenen Kind Steine in den Weg legen. Aber wenn das eigene Kind nach jahrelanger Unterstützung noch immer ohne Ziel und Verstand dahinvegetiert und nichts durchziehen will, dann wird es wohl Zeit, das es auf eigene Beine kommt. Ich meinte, irgendwo gelesen zu haben, dass nach Antrag auf BAB zunächst seitens Jobcenter der Unterhalt der Eltern eingefordert wird. Um dem zu widersprechen, muss man wohl einen Anwalt einschalten. Habe ich das falsch verstanden?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Ich bin gespannt, ob ihr da (nach dem insgesamt 4. Ausbildungsabbruch) nicht sogar BAB generell nicht mehr zusteht....
Abbruch = AN-Kündigung =/= AG-Kündigung = Rausschmiss

Im Übrigen wirkt BAB unterhaltsmindernd. Schade, wenn es das nicht mehr gibt. Außerdem ist es nach meiner Zählweise der zweite "Abbruch" gewesen.

Zitat:
Aber wenn das eigene Kind nach jahrelanger Unterstützung noch immer ohne Ziel und Verstand dahinvegetiert und nichts durchziehen will, dann wird es wohl Zeit, das es auf eigene Beine kommt.
Ist natürlich auch eine Erziehungsfrage.

Zitat:
Ich meinte, irgendwo gelesen zu haben, dass nach Antrag auf BAB zunächst seitens Jobcenter der Unterhalt der Eltern eingefordert wird. Um dem zu widersprechen, muss man wohl einen Anwalt einschalten. Habe ich das falsch verstanden?
Ja, und zwar wirklich komplett.

1x Hilfreiche Antwort

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