Tochter 27 Jahre Kindesunterhalt

16. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)
Tochter 27 Jahre Kindesunterhalt

Hallo,
mein Lebensgefährte hat eine 27 jährige Tochter, welche alleinerziehend ist und 2 Kinder im Alter von 8 Jahren und 14 Monaten.

Seit 2008 hat sie zwei Mal das Studium und dazwischen eine Ausbildung abgebrochen.

Jetzt studiert sie wieder seit 01.03.2015.

Jetzt die Frage: Ist mein Lebensgefährte unter diesen Bedingung noch unterhaltspflichtig? Auch in Bezug auf das von ihr beantragte BAföG?

Im Voraus Besten Dank für die Antworten!




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist mein Lebensgefährte unter diesen Bedingung noch unterhaltspflichtig? Auch in Bezug auf das von ihr beantragte BAföG?


Na diesem Werdegang mit Sicherheit nicht. Eine Ausbildung hat zügig zu erfolgen. Elternunabhängiges Bafög beantragen.

Grüßle

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"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

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#2
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo, Danke für die Antwort

Zitat (von Loddar):

Na diesem Werdegang mit Sicherheit nicht. Eine Ausbildung hat zügig zu erfolgen. Elternunabhängiges Bafög beantragen.
Grüßle


Leider treffen die Bedingungen der elternunabhängigen Förderung gemäß BAföG, so wie ich es lese nicht zu! Sie war in den ganzen Jahren immer auf ALGII angewiesen!

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42461 Beiträge, 14738x hilfreich)

Das ist einerlei. BaföG ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Da wird der Verdienst der Eltern mit als Rechnungsgröße reingenommen. Ob die Eltern familienrechtlich gesehen zahlen müssen, das ist eine ganz andere Frage. Es kann also durchaus sein, dass das BaföG-Amt das Einkommen der Eltern in seine Berechnung mit einbezieht, gleichwohl keine familienrechtlicher Anspruch besteht. Der Fall scheint mir hier vorzuliegen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Leider treffen die Bedingungen der elternunabhängigen Förderung gemäß BAföG, so wie ich es lese nicht zu!


Elternunabhängig beantragen und wenn das Bafög-Amt auf deinen Lebensgefährten zukommt, einen Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung, nicht zügig erfolgter Ausbildung, verneinen.

Grüßle

-- Editiert von Loddar am 16.06.2015 18:48

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo, Danke für die Antwort! Das würde also bedeuten, er müsste vor Gericht gehen! Es sieht so aus, dass er sich in der Privatinsolvenz durch Trennung etc. befindet und im Moment ca. 1350 € netto im Monat verdient. Der Selbstbehalt bei BAfög liegt, wenn ich es richtig verstanden habe bei 1070 €. Dies würde somit bedeuten, dass er 280 € Unterhalt leisten müsste.
Laut BAföG-Rechner wären es 156 € also etwas mehr als die Hälfte.

Seine Tochter hat nach BAföG-Rechner einen Anspruch auf 857 € plus 2 mal Kindergeld in Höhe von 184 € erbibt 1225 €. Laut Ihrer Aussage wird der Kindesunterhalt, welchen Sie für Ihre Kinder erhält hier nicht mit eingerechnet. Was in soweit ja auch ok ist, der ist ja schließlich für die Kinder!

Was ist allerdings mit einer Unterhaltspflicht des Vaters des kleineren Kindes ihr gegenüber? Besteht hier eine Unterhaltspflicht?
Nach BAföG bestimmt nicht, nehme ich an!

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

der Selbstbehalt nicht privilegierter Unterhaltsberechtigten liegt bei 1300 Euro.

Zitat:
Das würde also bedeuten, er müsste vor Gericht gehen!


Nein, das Bafög-Amt wird deinen LG vermutlich schriftlich kontaktieren. Da hat er dann die Möglichkeit, einen Unterhaltsanspriuch aufgrund nicht erfolgtem zügigen Werdegang zu verneinen. Wird vermutlich reichen, ansonsten wird er zur Anhörung vorgeladen. Spätestens da ist das dann vom Tisch.

Zitat:
Was ist allerdings mit einer Unterhaltspflicht des Vaters des kleineren Kindes ihr gegenüber?


Wär der Vater leistungsfähig, hätte sie kein ALG2 bekommen.

Zitat:
Sie war in den ganzen Jahren immer auf ALGII angewiesen!


Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Loddar):

Elternunabhängig beantragen und wenn das Bafög-Amt auf deinen Lebensgefährten zukommt, einen Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung, nicht zügig erfolgter Ausbildung, verneinen.
Grüßle
-- Editiert von Loddar am 16.06.2015 18:48


Sie hatte elternabhängiges beantragt und ich habe heute alle noch benötigten Unterlagen abgegeben!!! Als Schlusssatz hatten wir folgendes vermerkt:

"Anmerkung: Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern erlischt nach Beendigung der ersten Ausbildung und im Regelfall spätestens nach Beendigung des 27. Lebensjahres, es sei denn, die Regelstudienzeit ist noch nicht überschritten. Werden Lehre oder Studium abgebrochen ohne dass eine neue Lehre oder ein anderes
Studium begonnen werden, entfällt der Unterhaltsanspruch. Meine Tochter hat das 27. Lebensjahr vollendet und seit 2008 zwei Mal das Studium und dazwischen eine Ausbildung abgebrochen."

Ok, dass das mit dem 27. Lebensjahr wohl nicht stimmt, habe ich erst heute Abend festgestellt!

Dann heißt es jetzt wohl nur abwarten, was das BAföG-Amt antwortet?

Grüße

2x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42461 Beiträge, 14738x hilfreich)

Sag mal, liest Du nicht? Hier haben doch mehrere geschrieben, dass es wurscht ist, was das BaföG-Amt berechnet. Das ist öffenltich-rechtlich eine Rechnungsgröße, mehr nicht. Familienrechtlich besteht kein Anspruch, und das wars. Da muss er auch nicht vor Gericht gehen, sondern die Tochter, wenn sie meint einen Anspruch zu haben.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Doch Danke, ich hab gelesen! Ich war nur teilweise schon wieder mit schreiben beschäftigt, dass ich einen neuen Beitrag nicht sofort gelesen habe! Entschuldige!!!

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

ich nehme an, die Tochter hat evtl. überhaupt keinen Anspruch, weder auf normales Bafög, noch auf Elternunabhängiges.
Da bleibt vermutlich nur noch ein Darlehen. Das gibts für Studenten, die die Bafög-Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Familienrechtlich ist jedenfalls Schluss.

Grüßle

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3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo zusammen, so heute ist es nun soweit! "Das Amt für Ausbildungsförderung hat eine Anhörung nach § 36 BAföG gesendet, weil die Tochter einen Anspruch auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG glaubhaft gemacht hat. Mit der Zahlung der Vorausleistungen gehen gemäß § 37 BAföG die Unterhaltsansprüche auf das Land NRW über und werden ggf. gerichtlich durchgeführt."

Was können wir jetzt tun?

Wo finden wir eine Gesetzesgrundlage über die Verwirkung wegen nicht zügig abgeschlossener Ausbildung oder Studium?

Danke für die Hilfe
Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo BellaBisou,

Zitat:
Mit der Zahlung der Vorausleistungen gehen gemäß § 37 BAföG die Unterhaltsansprüche auf das Land NRW über und werden ggf. gerichtlich durchgeführt."


Unterhaltsansprüche können nur auf das Land übergehen, wenn sie vorhanden sind.

Diese sind nicht vorhanden.

Dies solltet ihr bei der Anhörung bekräftigen.

Was ist eigentlich mit dem Vater des jüngsten Kindes? hat er Einkommen?

lg
edy



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#14
 Von 
BellaBisou
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Edy, Danke für die Antwort! Ja der Vater des jüngsten Kindes hat eigenes Einkommen und soll nach Aussage der Tochter (mir gegenüber) erst wieder monatlich 225 € bezahlen, wenn sie weis was ihr Vater für sie zu leisten hat. LG

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#15
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo B.B.

Der Vater des Kindes ist dem Kind zu Kindesunterhalt verpflichtet,und der Mutter zumindest bis zum 3.Lebensjahr des Kindes

zu Betreuungsunterhalt.( Leistungsfähigkeit immer vorausgesetzt).

Die junge Mutter wird überrascht sein, von den deutschen Gesetzen.

lg
edy



-- Editiert von edy am 15.08.2015 14:52

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durch.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42461 Beiträge, 14738x hilfreich)

Glaubhaftmachung, d.h. sie hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wie sie die ausgefüllt hat, keine Ahnung. Denn bei drei geplatzten Ausbildungen wird es familienrechtlich faktisch unmöglich noch Unterhalt zu bekommen. Von einigen Extremfällen abgesehen, die hier aber nicht vorliegen.

Abgesehen davon kann das alles letztlich dahingestellt bleiben, einfach, weil der Vater zu wenig verdient. Der Selbstbehalt liegt seit dem 1.8. bei 1300 €. Er hat ja so etwa 1400 €. Dieses Einkommen ist noch zu bereinigen, so dass auch deshalb nichts übrig bleibt.

Man kann es also drehen und wenden wie man will. Ich würde sinngemäss schreiben, dass die Tochter nunmehr Ausbildung Nr. 4 anstrebt. Dass aus diesem Grunde ein familienrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Und dass abgesehen davon der Verdienst unterhalb des Selbstbehaltes liege.

Und nicht verrückt machen. Ihr habt ein Formblatt bekommen. Das wird natürlich nicht jedes Mal individuell abgeändert. Und wenn die Tochter was geltend macht, dann muss dem auch nachgegangen werden. Sind ja schliesslich öffentliche Gelder, die da ausgegeben werden.

Was denkt sich das Töchterchen eigentlich? Eltern sind nun mal nicht auf der Planstelle der "money cow." Ansonsten: ja, sie wird sich wundern, wie @ edy schon feststellte. Wichtig ist jetzt, dass Ihr keine Fristen verbaselt. Dann kann eigentlich nichts schief gehen.

wirdwerden

wirdwerden

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