Tochter will, das Vater die Vaterschaft aberkennt

25. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kandorka
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Tochter will, das Vater die Vaterschaft aberkennt

Ich bin seit 2008 von meinem Exmann getrennt, seit 2011 geschieden. Wir haben eine gemeinsame Tochter, 2001 geboren. Wir haben beide das Sorgerecht.
Nun ist es so, das der Vater in all den Jahren sehr selten einen festen Wohnsitz hatte und nicht einen Cent Unterhalt zahlte, oder sich Mühe machte, mit seiner Tochter in Kontakt zu stehen.

Jetzt stellt sich uns die Frage, da sie nächstes Jahr volljährig wird: Kann sie von ihrem Vater verlangen, das er die Vaterschaft aberkennt? So das auf sie in Zukunft nichts zu kommen kann, was Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen ihm gegenüber angeht? Von ihm hat sie ja sowieso nichts zu erwarten.

Wenn ja, wie gehen wir vor, was müssen wir tun, um die nötigen Schritte einzuleiten?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40272 Beiträge, 14324x hilfreich)

Verlangen kann man viel, z.B. dass der Wettergott Golddukaten regnen lässt.

Du merkst, auf was ich hinaus will? Er ist der biologische Vater. Das bleibt er, bis auch die Tochter nicht mehr lebt. Eine Scheidung von Kindern ist in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen. Ob die Tochter irgendwann einmal in ferner Zukunft finanziell für ihren Vater aufkommen muss, das wird dann geprüft werden, wenn es so weit ist und er ein Pflegefall wird.

wirdwerden

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Zitat:
Er ist der biologische Vater. Das bleibt er, bis auch die Tochter nicht mehr lebt.
Diesen Kommentar halte ich sehr unqualifziert. Die Mutter spricht ganz offensichtlich von der rechtlichen Vaterschaft.

Zitat:
Kann sie von ihrem Vater verlangen, das er die Vaterschaft aberkennt?
Das zu verlangen, würde nichts bringen. Der Vater kann die (rechtliche) Vaterschaft nicht einfach so "aberkennen", sodass das Kind dann (rechtlich) vaterlos wäre. Es gibt nur die Möglichkeit einer Adoption. Diese Möglichkeit besteht natürlich nur sehr bedingt und eingeschränkt.

Zitat:
So das auf sie in Zukunft nichts zu kommen kann, was Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen ihm gegenüber angeht?
Wenn das möglich wäre, dann wäre das eine weit verbreitete Praxis. Die Tochter kann später mal (wenn denn Unterhalt von ihr gefordert wird) entgegenhalten, dass der Vater seinerzeit schuldhaft seine Pflichten ihr gegenüber verletzt hat. Aber auch Ihrer Schilderung ergibt sich nicht ohne weiteres, dass er seine Pflichten auch schuldhaft verletzt.

Zitat:
Von ihm hat sie ja sowieso nichts zu erwarten.
Der sogenannte Elternunterhalt (Kind zahlt für Vater) ist Ausdruck familiärer Solidarität. Für Solidarität ist es typisch, dass man auch dann aufkommt, wenn man selber nichts davon hat.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40272 Beiträge, 14324x hilfreich)

@ zuckerberg: die Mutter schreibt von der gemeinsamen Tochter. Die Tochter ist ehelich und sie schreibt vom gemeinsamen Sorgerecht. Da ist es wohl nicht allzu kühn, von dem biologischen Vater zu schreiben.

wirdwerden

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Die biologische Vaterschaft bestreitet hier keine (auch wenn Sie diese hier einfach ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellen).

Es kommt aber (insbesondere dann, wenn man die biologische Vaterschaft unterstellt) auf die rechtliche Vaterschaft an. Denn nur diese könnte mann ggf. "aberkennen". Beziehungsweise ist nur an diese die Unterhaltspflicht gegenüber dem (rechtlichen) Vater geknüpft, um die es der Mutter (und Tochter) hier ganz offenbar geht.

Ihre interessanten Überlegungen dazu, ob es wohl der biologische Vater ist (das setzen freilich alle voraus) und ob man wohl eine genetische tatsache "aberkennen" kann, sind also für das beschriebene Problem völlig irrelevant.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48966 Beiträge, 17240x hilfreich)

Zitat:
Ihre interessanten Überlegungen dazu, ob es wohl der biologische Vater ist (das setzen freilich alle voraus) und ob man wohl eine genetische tatsache "aberkennen" kann, sind also für das beschriebene Problem völlig irrelevant.


Im Gegenteil: Diese Frage ist von zentraler Bedeutung.

Wenn der rechtliche Vater gleichzeitig auch der biologische Vater ist, dann gibt es mit Ausnahme der Adoption keine Möglichkeit, die Vaterschaft abzuerkennen. Kinder können sich genauso wenig von ihren Eltern "scheiden" lassen, wie das umgekehrt geht. Ab Volljährigkeit wird das aber selbst mit der Adoption schwierig.

Eine Vaterschaftsanfechtung ist dagegen unter bestimmten Umständen nur für den Fall vorgesehen, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist.

-- Editiert von hh am 26.06.2018 11:22

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11634 Beiträge, 4365x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ab Volljährigkeit wird das aber selbst mit der Adoption schwierig.


Das noch nicht mal, aber bei der normalen Volljährigenadoption ist man die Verpflichtungen gegenüber seinen leiblichen Eltern eben nicht los.
Dafür müsste die sogenannte starke Volljährigenadoption (Volladoption) stattfinden, welche an den Unterhaltsinteressen des leiblichen Vaters scheitern wird.

Was spricht eigentlich gegen eine Adoption vor der Volljährigkeit?
Würde der leibliche/rechtliche Vater dem zustimmen?

-- Editiert von spatenklopper am 26.06.2018 15:12

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40272 Beiträge, 14324x hilfreich)

Spatenklopper, da ist doch niemand, der die fast Volljährige adoptieren will. Es geht nur um das Loswerden des Vaters. Und da gibt es eben keine Anspruchsgrundlage. Weder für die Tochter noch für den Vater.

wirdwerden

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#8
 Von 
Kandorka
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Spatenklopper, da ist doch niemand, der die fast Volljährige adoptieren will. Es geht nur um das Loswerden des Vaters. Und da gibt es eben keine Anspruchsgrundlage. Weder für die Tochter noch für den Vater.

wirdwerden


Richtig, es gibt niemanden, der adoptieren will und auch richtig, wir wollen den Kindsvater/Erzeuger "loswerden".
Solidarität hin oder her, er hat sich nie in irgendeiner Art und Weise gekümmert, gesorgt, gezahlt, gefragt, interessiert wie es seinem Kind geht oder was es macht.
Aber ich verwette meinen Allerwertesten, das er an dem Tag X, wo die Tochter ihr erstes Geld verdient, auf der Matte steht und die Hand aufhält. Ihre Sparkonten und Spardosen hat er beim Verlassen der Ehe vorher noch leer gemacht.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48966 Beiträge, 17240x hilfreich)

Zitat:
Aber ich verwette meinen Allerwertesten, das er an dem Tag X, wo die Tochter ihr erstes Geld verdient, auf der Matte steht und die Hand aufhält.


Deine Tochter ist dann nicht verpflichtet, ihm etwas zu zahlen. Elternunterhalt kommt sowieso nur bei Pflegebedürftigkeit in Betracht und selbst dann könnte der § 1611 BGB greifen, d.h. der Anspruch auf Unterhalt wäre grob unbillig.

Da der Vater wohl in den ersten 7 Lebensjahren der Tochter für ihren Unterhalt aufgekommen ist, habe ich jedoch Zweifel, dass der § 1611 BGB tatsächlich greift.

-- Editiert von hh am 26.06.2018 21:18

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kandorka
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Aber ich verwette meinen Allerwertesten, das er an dem Tag X, wo die Tochter ihr erstes Geld verdient, auf der Matte steht und die Hand aufhält.


Deine Tochter ist dann nicht verpflichtet, ihm etwas zu zahlen. Elternunterhalt kommt sowieso nur bei Pflegebedürftigkeit in Betracht und selbst dann könnte der § 1611 BGB greifen, d.h. der Anspruch auf Unterhalt wäre grob unbillig.

Da der Vater wohl in den ersten 7 Lebensjahren der Tochter für ihren Unterhalt aufgekommen ist, habe ich jedoch Zweifel, dass der § 1611 BGB tatsächlich greift.

-- Editiert von hh am 26.06.2018 21:18


Ok, danke, das ist eine Aussage, die ich nachvollziehen kann und an der ich mal dran bleibe.
In den letzten Jahren der Ehe hat der Kindsvater nicht gearbeitet, außerdem war er bis vor ein paar Jahren hochgradig Alkoholiker und war nach der Trennung obdachlos. Das wurde mir von der Famile seiner Seite zugetragen, auch das Jugendamt konnte seinen Aufenthaltsort lange nicht ausfindig machen.

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