Tochter wird 18 Jahre

17. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
mario1526
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Tochter wird 18 Jahre

Hallo zusammen,
meine Tochter wird in 2 Wochen18 Jahre. Sie hat im vergangenen Sommer erfolgreich ihren Realschulabschluss absolviert und wohnt bei ihrer Mutter.
In Moment macht sie keine Ausbildung und arbeitet auch nicht. Im August/September diesen Jahres will sie eine Ausbildung zur Erzieherin anfangen.
Jetzt meine Frage: Kann ich meinen Unterhalt einstellen sobalt sie 18 Jahre ist? Muss ich ab August/September dann wieder anfangen Unterhalt zu zahlen, so lange die Ausbildung geht? Oder darf ich den Unterhalt, sobald sie 18 ist, nicht einstellen, weil sie dieses Jahr dann noch mit der Ausbildung anfängt?
Darf sie einfach ein Jahr zuhause bleiben und nichts machen? Sie hätte ja auch schon 2017 mit der Ausbildung anfangen können.
Danke schon mal im vorraus :)
LG




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo Mario,

besteht ein über das 18 Lebensjahr hinaus gültiger Titel/Jugendamtsurkunde?

edy

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#2
 Von 
mario1526
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Edy,
ich weiß, das meine ex einen Titel hat. Der ist ca. 15 Jahre alt. Ich weiß aber nicht, ob der über das 18 Lebensjahr hinaus gilt.
Ich verstehe mich ganz gut mit meiner Ex und habe ein gutes Verhältnis zu meiner Tochter.
Mich würde interessieren, ob ich ab dem 18 Lebensjahr (ca 2 Wochen) bis zum Beginn der Ausbildung (August/September) den Unterhalt einstellen kann, weil meine Tochter ja eigentlich arbeiten könnte und ob ich dann, wenn sie ihre Ausbildung beginnt, wieder zahlen muss

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#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2368x hilfreich)

Hallo Mario,

Ein gültiger Titel kann hat immer vollstreckt werden.

Bitte um Herausgabe des Titels oder lass dir bescheinigen dass aus dem Titel nicht vollstreckt wird.

Eine Überbrückungszeit bis zur Ausbildung wird ca. 3-4 Monate gewährt.

Ist der Ausbildungsvertrag schon von beiden Seiten unterschrieben?

edy

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#4
 Von 
noch ein laie
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Rechtsprechung hat Begriffe wie Ausbildungspausen, Erholungsphasen, Orientierungsphasen aufgegriffen und untersucht, ob in diesen Phasen eine Erwerbsobliegenheit des Kindes besteht.

In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen.

Zwischen Abitur und Studiumbeginn z.B. wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind auf alle Fälle Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Allerdings ist die Faustformel (Drei-Monatige-Orientierungsphase) keine starre Frist für eine angemessene Orientierungsphase des Kindes. Insoweit sind die Verhältnisse des Einzelfalls unter Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips maßgeblich. Entscheidend kann beispielsweise sein, dass das Kind im Unterbrechungszeitraum krank oder in seiner geistigen oder seelischen Entwicklung erheblich verzögert war.


Im konkreten Fall bedeutet das, dass das Kind ab 18 bis zur Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2018 keine Unterhaltsansprüche hat. Um jeglichen Missbrauch mit vorhandenen Titeln von vornherein vorzubeugen, sollte die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen vom Kind verlangt werden, zumindest aber ein wirksamer Vollstreckungsverzicht. Bei dem guten Verhältnis dürfte beides eigentlich kein Problem sein. Und zukünftig kann man auch ganz auf Titulierung verzichten.

Zitat (von mario1526):
meine Tochter wird in 2 Wochen18 Jahre. Sie hat im vergangenen Sommer erfolgreich ihren Realschulabschluss absolviert und wohnt bei ihrer Mutter.
Auch bei minderjährigen Kindern kann sich die Höhe des Unterhaltsanspruch reduzieren.

[quote=OLG Frankfurt am Main, 15.07.2015 - 5 UF 50/15 ]Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 27.5.2015 erklärt hat, bejaht die heute vorherrschende Rechtsprechung auch bei Minderjährigen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbsstätigkeit des Minderjährigen zur Deckung des eigenen Bedarfs erwartet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 2082 ; OLG Brandenburg MDR 2005, 340 [OLG Brandenburg 23.08.2004 - 9 WF 157/04 ]).

Aber für die Vergangenheit lässt sich da nichts mehr machen.

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#5
 Von 
mario1526
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Edy
danke erstmal für die Mühe.
Der Ausbildungsvertrag ist noch nicht unterschrieben.
Das heißt ich kann in 2 Wochen die Zahlung einstellen und muss dann, wenn meine Tochter ihre Ausbildung im Herbst beginnt, wieder ganz normal zahlen?

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