Trennung - Kann SIE IHN wegen unbilliger Härte aus der Wohnung werfen?

2. August 2025 Thema abonnieren
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Platypus
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Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)
Trennung - Kann SIE IHN wegen unbilliger Härte aus der Wohnung werfen?

Das Noch-Ehepaar lebt in der ehelichen 2,5-Zimmerwohnung, die lange vor der Ehe von der Ehefrau angemietet wurde und weiterhin allein auf ihren Namen läuft. Die Wohnung hat einen offenen Grundriss, lediglich das Schlafzimmer und natürlich das Bad verfügen über Türen. Das "halbe" Zimmer ist eine Nische, die ursprünglich eine Art Büro war und seit langem fast ausschließlich vom Ehemann für sein Hobby (Musikproduktion, Internetradio etc.) genutzt wird. Der gemeinsam genutzte Drucker steht dort.

Beide Ehepartner beziehen Grundsicherung und sind schwerbehindert.
Die Ehefrau hat Pflegegrad 3, GdB 80 mit Merkzeichen B und G. Die Wohnung (in jeder Hinsicht weit über den Sozialrichtwerten) wurde ihr vom Gericht dauerhaft zugesprochen.
Der Ehemann hat ebenfalls Pflegegrad 3, GdB 100 mit Merkzeichen B und aG. Er verfügt über einen elektrischen Rollstuhl, den er in der Wohnung ausschließlich als Bürostuhl und Ruhesessel verwendet, draußen als Fortbewegungsmittel. Letzteres nicht immer, kürzere Wegstrecken bewältigt er durchaus zu Fuß. Innerhalb der Wohnung bewegt er sich ohne jegliche Hilfsmittel.

Die beiden vollziehen die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung so gut es geht. Die Ehefrau nutzt das Schlafzimmer allein, in dem aus Platzgründen dennoch seine Kleidung im Schrank liegt. Sein Bett steht vor dem Küchentresen im Ess- und Wohnbereich. Sie verfügen über zwei Kühlschränke - jeder benutzt einen. Es wird getrennt eingekauft, gekocht, gewaschen etc. Man redet nur das nötigste und versucht, sich gegenseitig zu ignorieren.
Beide leiden u.a. unter Morbus Parkinson und Ergo- sowie Physiotherapie finden zu Hause statt. Die Ehefrau nutzt zusätzlich Eingliederungshilfe, auch diese kommt ins Haus. Zu besseren Zeiten war das kein Problem, jetzt hört der "Feind" quasi mit.
Der Leistungsträger erklärt, sie seien weiterhin Bedarfsgemeinschaft, da eine Trennung wie in einer WG nicht möglich sei.

Der Ehemann war zunächst gegen die Trennung, zeigt sich nun aber einsichtig, empfinde die Situation als unerträglich und wolle zügig nach einer Wohnung suchen. Nun braucht er fraglos eine barrierearme bis barrierefreie Wohnung. Da gibt es nicht viele und die sind teuer. Gleichzeitig glaubt er, Anspruch bspw. auf drei Zimmer zu haben. Einen Vorschlag des Leistungsträgers bzgl. einer 45 qm-Wohnung lehnte er empört als "Wohnklo" ab. Größere 2-Zimmerwohnungen, deren Anmietung man mit dem konkreten Bedarf hätte begründen können, würdigte er keines Blickes. Und so richtig aktiv sucht er auch nicht.
Kurz: so wird das nix. Der Leistungsträger wird ihm keine Wohnung über dem Limit bewilligen, so lange er in der ehelichen Wohnung bleiben darf und die Notwendigkeit eines Umzuges nicht belegt.

Die Ehefrau leidet außer unter einer Reihe chronischer körperlicher Krankheiten auch unter PTBS und Depressionen. Sie hat Jahre an Psychotherapie hinter sich, war viele Jahre lang latent suizidal mit einem Suidzidversuch 2017. Die PTBS geht auf sexuellen Missbrauch während ihrer Kindheit zurück. Ihre psychische Verfassung interagiert mit der körperlichen, bei Stress kommt es vermehrt zu Schmerzen, Krämpfen, potentiell gefährlichen Schluckstörungen, Synkopen (mehrfach mit Expressfahrt in die Notaufnahme), Schwankungen des Blutzuckers zwischen 50- und 400+ (insulinpflichtige Diabetikerin) u.v.a.m. Dokumentiert und belegt durch Arztberichte.

Die Wohnsituation an sich ist für die Ehefrau extrem belastend - weit mehr als sie es für gesunde Menschen wäre. Darüber hinaus hat die Tatsache, dass gegen den Ehemann wegen des Verdachts einer Straftat nach § 184b ermittelt wird, für sie endgültig zum Bruch geführt. Sie ekelt sich vor ihm und wird bzgl. ihres eigenen Missbrauchserlebens durch seine Anwesenheit getriggert.
Sie selbst kann die Wohnung nicht aufgeben, da es für sie noch schwerer wäre, eine adäquate Wohnung zu finden, in der sie sich im Hinblick auf ihre PTBS sicher fühlte.

Die Auskunft ihres RA lautete, dass sie frühestens bei Eröffnung eines Gerichtsverfahrens gegen den Ehemann eine Chance habe, ihn zum sofortigen Auszug zu zwingen.
Stimmt das oder ist ihre Situation doch eine "unbillige Härte", die es rechtfertigt, einen schwerbehinderten Rollstuhlfahrer vor die Tür zu setzen?




63 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1337x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Die Wohnung (in jeder Hinsicht weit über den Sozialrichtwerten) wurde ihr vom Gericht dauerhaft zugesprochen.

Welche Richtwerte, bzw. wie ist das gemeint?
Und wie / wann / warum wurde wem was zugesprochen?
Wie alt sind die beteiligten Personen?

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Welche Richtwerte, bzw. wie ist das gemeint?
Das, was der Leistungsträger Grundsicherungsempfängern zubilligt, also bspw. max. 60 qm bei Behinderung, max. 2 Zimmer und entsprechend niedrige Miete.

Zitat:
Und wie / wann / warum wurde wem was zugesprochen?
Die jetzt eheliche Wohnung hatte die Ehefrau 2017 vor dem Sozialgericht für sich erkämpft. 83 qm, Neubau, gehobene Ausstattung, teuer. Zunächst im Eilverfahren vorläufig, dann dauerhaft. Insbesondere aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen/Behinderungen musste sie nicht mehr nach einer günstigeren Wohnung suchen.

Zitat:
Wie alt sind die beteiligten Personen?
Er ist 60 Jahre alt, sie 51. Die Diagnose Parkinson bekam sie mit 40 Jahren.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Wie ist das "die Wohnung wurde ihr dauerhaft gerichtlich zugesprochen" zu verstehen? Sozialrechtlich oder familienrechtlich?

wirdwerden

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20192 Beiträge, 7311x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
oder ist ihre Situation doch eine "unbillige Härte",

Auch 'unbillige Härte' will erst einmal festgestellt sein und ergibt sich nicht selbsterklärend. Also Geduld!


Angemerkt:
Du bist ja offenbar keine der beiden Parteien - da finde ich es ausgesprochen obsolet, dass du öffentlich durchaus intime Details der Leute rumposaunst.
Da wird alles zusammengekratzt, was die Position der Frau zu stärken scheint; schon der Verdacht einer Straftat erscheint da aufgebläht zu einem Massiv.
Für wen es schwerer wird, eine neue Wohnung zu bekommen, ist eine Einschätzung, die ausschließlich von der Position des Betrachters abhängen dürfte.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Man sollte doch erst einmal den juristischen Ist-Zustand hinsichtlich der Gerichtsentscheidung rüber bringen. Und dann weiß man, was zu tun ist, bzw. wir hier können die Lage besser einschätzen.

wirdwerden

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Die Auskunft ihres RA lautete,
Wenn ihr Anwalt sich auch diese Geschichte angehört hat, stimme ich seiner Aussage zu.

Und: Vom Gericht könnte auch für den Ehemann auf unbillige Härte erkannt werden. DAS könnte ihm sein Anwalt erklären, denn er hat ja auch einen.

Es stimmt also nicht.
SIE kann IHN also jetzt nicht aus der Wohnung werfen/auch nicht vor die Tür setzen. Das hat ihr Anwalt hoffentlich deutlich gemacht?

Die Frau später allein in der 83-m²-Wohnung würde (per *Automatismus*) zur Kostensenkung aufgefordert werden.
Sie wird sich dann lange und zäh mit dem Amt streiten müssen, denn wichtig wäre, was genau das SG damals in 2017 für die Einzelperson entschieden hatte.

Seit wann lebt das Ehepaar in dieser Wohnung zusammen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wie ist das "die Wohnung wurde ihr dauerhaft gerichtlich zugesprochen" zu verstehen? Sozialrechtlich oder familienrechtlich?
Sozialrechtlich.

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#8
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du bist ja offenbar keine der beiden Parteien - da finde ich es ausgesprochen obsolet, dass du öffentlich durchaus intime Details der Leute rumposaunst.
Da wird alles zusammengekratzt, was die Position der Frau zu stärken scheint; schon der Verdacht einer Straftat erscheint da aufgebläht zu einem Massiv.
Für wen es schwerer wird, eine neue Wohnung zu bekommen, ist eine Einschätzung, die ausschließlich von der Position des Betrachters abhängen dürfte.
Nein, ich bin keine der Parteien. Die Informationen gebe ich, damit man sich ein Bild machen kann - es hatte bei einer anderen Frage jemand angemerkt, man könne nicht vernünftig antworten, wenn die Infos erst tröpfchenweise nachgereicht werden.

Das Problem für die Ehefrau ist nicht der Verdacht einer beliebigen Straftat, sondern just einer, die ihre PTBS triggert. Zusätzlich der hier nicht geschilderte Umgang des Ehemannes mit den Vorwürfen. Kurz: Es ist für ein Opfer sexuellen Missbrauchs belastend, mit jemandem zusammenzuleben, der möglicherweise Täter sein könnte oder sich vielleicht doch an Bildern solchen Missbrauchs aufg****.

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#9
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn ihr Anwalt sich auch diese Geschichte angehört hat, stimme ich seiner Aussage zu.
Jein. Der habe wohl "schwerbehindert" und "Rollstuhl" gehört und abgewunken. Möglicherweise wirkt ein Beratungshilfeschein auch etwas demotivierend.

Zitat (von Anami):
DAS könnte ihm sein Anwalt erklären, denn er hat ja auch einen.
Nein, hat er nicht. Er ist zweimal geschieden und weiß eh alles besser. Dass sie zum Anwalt ist, hat er als Kriegserklärung aufgefasst.
Für die Ehefrau geht es darum, zu eruieren, ob sie ihn per Gericht zeitnah aus der Wohnung rausbekommen könnte, ohne dass das zum Eigentor wird.

Die beiden leben seit Februar 2019 zusammen in der Wohnung, verheiratet seit 2021. Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass sie als Einzelperson dauerhaft in der Wohnung bleiben könne, fiel 2018.

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#10
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Man sollte doch erst einmal den juristischen Ist-Zustand hinsichtlich der Gerichtsentscheidung rüber bringen. Und dann weiß man, was zu tun ist, bzw. wir hier können die Lage besser einschätzen.
Sorry, ich verstehe die Frage nicht. Die damalige Entscheidung des Sozialgerichts?

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Ich vermute mal, es ging bei der Entscheidung des Sozialgerichts hatte die Kostenübernahme zum Inhalt. So, jetzt ist eine familienrechtliche Entscheidung zu treffen. Da geht es dann um die Zuweisung der vormals ehelichen gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Nutzung. Da kann man sich einigen oder aber man nimmt gerichtliche Hilfe in Anspruch. Dauern wird es auf jeden Fall.

wirdwerden

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20192 Beiträge, 7311x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
man könne nicht vernünftig antworten, wenn die Infos erst tröpfchenweise nachgereicht werden.

Das ist schon richtig; ich ergänze: relevante Informationen.
Für mein Empfinden breitetest du zwar viele, aber nicht unbedingt relevante Informationen aus. Das erfordert Fingerspitzengefühl und Distanz, insbesondere da du über Dritte schreibst. Deine sozial-medizinische Anamnese könnte einem Arztbrief entnommen sein und scheint mir in Blick auf die Fragestellung unangemessen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Frau dergleichen in einem öffentlichen Forum verbreitet wissen will.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Der habe wohl "schwerbehindert" und "Rollstuhl" gehört und abgewunken.
Wenn man das einem Anwalt vorlegt, ist die Reaktion verständlich.
Zitat (von Platypus):
Möglicherweise wirkt ein Beratungshilfeschein auch etwas demotivierend.
Hat sie denn einen Mietrechtsanwalt oder einen Familienrechtsanwalt gefragt?
Zitat (von Platypus):
Nein, hat er nicht.
Nicht? Ist das nicht dieser Beschuldigte, bei dem man die Haussuchung wegen des Verdachts einer Straftat nach §184 b StGB machte... und die Ehefrau statt Klappe halten... getratscht hat??
Zu diesem Ehemann las ich: Sein RA (Strafrechtler, auf Kinderpornographiefälle etc. spezialisiert) habe erklärt,
Zitat (von Platypus):
zu eruieren, ob sie ihn per Gericht zeitnah aus der Wohnung rausbekommen könnte, ohne dass das zum Eigentor wird.
Das wird mE schwer werden. Und zeitnah wahrscheinlich schon mal gar nicht.
Für einen erfolgreichen Eilantrag der Frau, d.h. Verweisung des Mannes aus der Wohnung sehe ich keinen Anlass.
Zitat (von Platypus):
Die Entscheidung des Sozialgerichts, dass sie als Einzelperson dauerhaft in der Wohnung bleiben könne, fiel 2018.
Das mag sein, beantwortet aber nicht die Frage nach dem genauen Wortlaut.
Dass ein SG in 2018 für den Status quo so entscheidet, ist nachvollziehbar. In die Zukunft schauen die aber idR nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Das ist schon richtig; ich ergänze: relevante Informationen.
Für mein Empfinden breitetest du zwar viele, aber nicht unbedingt relevante Informationen aus. Das erfordert Fingerspitzengefühl und Distanz, insbesondere da du über Dritte schreibst. Deine sozial-medizinische Anamnese könnte einem Arztbrief entnommen sein und scheint mir in Blick auf die Fragestellung unangemessen.
Was außer der spezifischen gesundheitlichen Lage der Ehefrau könnte denn eine unbillige Härte begründen? Sie war der ausschlaggebende Punkt für die Entscheidung des Sozialgerichts. Und natürlich ist es ein riesiger Unterschied, ob bei ihr mal kurz der Blutdruck hochgeht oder ob die Gefahr besteht, dass sie auf eine suizidale Krise zusteuert.

Zitat (von blaubär+):
Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Frau dergleichen in einem öffentlichen Forum verbreitet wissen will.
Wenn das kein fiktiver Fall wäre, hätte ich sie selbstverständlich gefragt und ohne ihr Okay nichts gepostet.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Du scheinst es immer noch nicht zu verstehen. Ich versuche es nochmals etwas anders. Das Sozialgericht hat über die Kosten entschieden. Das hat mit der familienrechtlichen Situation, die ja auch erst später entstanden ist, gar nichts zu tun. So, und dann steht das "Verhältnis" Nutzer/ Wohnung unter ganz besonderem Schutz unseres Rechtssystems, also des Grundgesetzes. Dreimal "hinweg von mir," das funktioniert so nicht und das ist auch gut so. Sie kann ja auch (vorübergehend) ausziehen.

Also, Anwalt fragen, wann es Sinn macht, einen Zuweisungsantrag bei Gericht zu stellen, vielleicht den Anwalt mandatieren, auch jetzt vorab mit dem Ehemann zu verhandeln, vielleicht bekommt der Anwalt ja eine außergerichtliche Einigung hin. Und wenn die dann nicht eingehalten wird, dann wird es mit der Zuweisung durch ein Gericht auch einfacher.

wirdwerden

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#16
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat sie denn einen Mietrechtsanwalt oder einen Familienrechtsanwalt gefragt?
Familienrecht.

Zitat (von Anami):
Nicht? Ist das nicht dieser Beschuldigte, bei dem man die Haussuchung wegen des Verdachts einer Straftat nach §184 b StGB machte... und die Ehefrau statt Klappe halten... getratscht hat??
Zu diesem Ehemann las ich: Sein RA (Strafrechtler, auf Kinderpornographiefälle etc. spezialisiert) habe erklärt,
Ja, der ist aber teuer und wird noch teurer, wenn er ihn zu weiteren Sachen befragt. Der Ehemann könnte natürlich zwecks Scheidung und/oder Wohnungssuche auch Beratungshilfe bekommen (in der Strafsache ja nicht), aber er weiß es besser. In einigem sogar besser als der Strafrechtler in der Strafsache.

Zitat (von Anami):
Für einen erfolgreichen Eilantrag der Frau, d.h. Verweisung des Mannes aus der Wohnung sehe ich keinen Anlass.
Was wäre denn ein Anlass - außer Gewaltschutz bspw.?

Zitat (von Anami):
Das mag sein, beantwortet aber nicht die Frage nach dem genauen Wortlaut.
Dass ein SG in 2018 für den Status quo so entscheidet, ist nachvollziehbar. In die Zukunft schauen die aber idR nicht.
Den genauen Wortlaut habe ich nicht unmittelbar vorliegen. Jedenfalls wurde sie bis zu dieser Entscheidung des SG in regelmäßigen Abständen vom Leistungsträger aufgefordert, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Übernahme der hohen Mietkosten wurde jeweils nur vorläufig bewilligt, sie hatte nachzuweisen, dass sie Wohnungen sucht etc.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Ganz oben schreibst Du, dass beide Ehepartner am sozialen/finanziellen Tropf hängen. Die Scheidung mit allem Trallala drum herum geschieht ohnehin auf Kosten der Allgemeinheit. Also, es entstehen ihr doch gar keine Kosten, wenn sie dieses Mandat auch noch auf den Anwalt überträgt.

Ich dachte, ich hätte mich deutlich ausgedrückt. Sein Recht, dort zu wohnen ist genauso geschützt wie das ihrige. Und wenn er nicht raus will, dann ist eben eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Was ist da so schwer dran zu verstehen?

wirdwerden

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#18
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du scheinst es immer noch nicht zu verstehen. Ich versuche es nochmals etwas anders. Das Sozialgericht hat über die Kosten entschieden. Das hat mit der familienrechtlichen Situation, die ja auch erst später entstanden ist, gar nichts zu tun. So, und dann steht das "Verhältnis" Nutzer/ Wohnung unter ganz besonderem Schutz unseres Rechtssystems, also des Grundgesetzes. Dreimal "hinweg von mir," das funktioniert so nicht und das ist auch gut so. Sie kann ja auch (vorübergehend) ausziehen.
Doch, verstanden habe ich das. Ich habe das SG erstens der Vollständigkeit halber erwähnt und zweitens, weil die gesundheitliche Verfassung der Ehefrau der Grund für die Entscheidung des SG war. Und dann könnte diese gesundheitliche Verfassung ja auch eine Begründung sein, zeitnah die alleinige Nutzung der Wohnung zu erreichen. So jedenfalls die Hoffnung.

Zitat (von wirdwerden):
Also, Anwalt fragen, wann es Sinn macht, einen Zuweisungsantrag bei Gericht zu stellen, vielleicht den Anwalt mandatieren, auch jetzt vorab mit dem Ehemann zu verhandeln, vielleicht bekommt der Anwalt ja eine außergerichtliche Einigung hin. Und wenn die dann nicht eingehalten wird, dann wird es mit der Zuweisung durch ein Gericht auch einfacher.
Anwalt fragen sowieso. An der "Einigung" liegt's nicht. Wobei Einigung das falsche Wort ist. Der Ehemann will tatsächlich aus der Wohnung raus und findet die Situation selbst unerträglich. Problem: er will nur in eine größere, schönere, bessere Wohnung und das auf Zuruf. Ohne Belege und zwingenden Grund spielt da der Leistungsträger nicht mit.

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Sie war der ausschlaggebende Punkt für die Entscheidung des Sozialgerichts.
Richtig.
Jetzt siehts anders aus. Es gibt jetzt einen vollkommen anderen Grund und ein ganz anderes Gericht würde zuständig. Sie will ihren Ehemann rauswerfen, weil...aus diesen Gründen.
DAZU könnte ein Familiengericht entscheiden, vollkommen unabhängig von der Wohnungsgröße.

Auch bitte den Blick mal zu den Rechten des Ehemannes wenden...Danke. Der ist ja auch nicht ohne Rechte.

Zitat (von Platypus):
Der Ehemann könnte natürlich zwecks Scheidung und/oder Wohnungssuche auch Beratungshilfe bekommen
Ja, da er eh alles besser weiß, weiß er auch das längst und darf und kann selbst für sich versuchen, seine Rechte durchzusetzen...mit/ohne Anwalt.
Zitat (von Platypus):
Was wäre denn ein Anlass - außer Gewaltschutz bspw.?
Ich sehe keinen...und denke mir gewiss nicht 1001 wilde Szenarien aus.
Zitat (von Platypus):
Jedenfalls wurde sie
Richtig. Ab 2018 hatte das Amt kapiert, dass sie dort allein in der unangemessen teuren/großen Wohnung mit vollen KDU-Leistungen wohnen konnte.
...Und dann kam ER und das Amt sah Partner-BG und hälftige KDU und Partner-Grusi als jeweils ergänzende Hilfen.

Ab JETZT spielt ein völlig anderer Film.
Demnächst im Familienrechts-Kino.

edit:
Ich kann mal in die Rolle des Ehemannes schlüpfen und...
-alles war ein falscher Verdacht
-alles löst sich Luft oder Hacker auf
- ich habe andere Probleme als mir illegale Internetseiten zu beschaffen.
- ich zieh hier nicht freiwillig aus.



-- Editiert von User am 2. August 2025 17:21

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#20
 Von 
wirdwerden
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Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Nun ja, eine Einigung mit Terminvorgabe könnte das alles ja beschleunigen. Auf der anderen Seite, auch der Mann ist schwer behindert. Ich verstehe durchaus, dass er nicht 2x umziehen will, das geht doch gar nicht. Und da ist es der Frau durchaus zumutbar, eine gewisse Zeit des Suchens bzw. Findens zu akzeptieren. Das ist wohl auch die Einschätzung des Anwalts, die ich durchaus nachvollziehen kann.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, eine Einigung mit Terminvorgabe könnte das alles ja beschleunigen.
Deswegen poste ich hier... Dass eine "Einigung mit Terminvorgabe" irgendwie so bindend sein könnte, dass er damit schneller eine Wohnung bekommt, hat z.B. der RA nicht erwähnt. Der meinte nur, kann man nichts machen.
Die Ehefrau hatte ursprünglich verlangt, dass er bis Ende des Jahres raus sein sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ab 2018 hatte das Amt kapiert, dass sie dort allein in der unangemessen teuren/großen Wohnung mit vollen KDU-Leistungen wohnen konnte.
Fast. Das SG hat dem Amt erklärt, dass es das nun schlucken muss.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Eben, und da geht es nur um die Finanzierung, wie ich ja schon zuvor vermutet hatte. Nicht um Nutzungsrechte. Das kann natürlich bei der endgültigen Entscheidung über die Zuweisung der Wohnung eine Rolle spielen. Aber im Augenblick spielt das gar keine Rolle.

wirdwerden

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#24
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Eben, und da geht es nur um die Finanzierung, wie ich ja schon zuvor vermutet hatte.
Nicht ausschließlich. Das SG erkannte neben der konkreten Angemessenheit an, dass der Ehefrau aufgrund ihrer Behinderungen/Erkrankungen kein weiterer Umzug zuzumuten ist.

Die Ehefrau hatte auch die Möglichkeit eines Umzuges des Ehepaares in eine größere Wohnung im selben Haus nicht wahrnehmen wollen, weil ihr die Belastung zu hoch gewesen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Ja und? Ich habe nicht geschrieben, dass ihr letztendlich die Wohnung nicht zugeordnet wird. Nur, eben nicht sofort und jetzt in einem Hau-Ruck-Verfahren. Auch der Mann hat Rechte.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40064 Beiträge, 6532x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Dass eine "Einigung mit Terminvorgabe" irgendwie so bindend sein könnte, ...
Hat die Frau den Anwalt denn überhaupt schon mandatiert? Oder erst mal gefragt...
So blöd scheint der Mann nicht zu sein, solch eine zeitliche Vereinbarung zu akzeptieren. Aber er darf doch suchen.

Zitat (von Platypus):
Die Ehefrau hatte ursprünglich verlangt, dass er bis Ende des Jahres raus sein sollte.
Ah, neue, Info. Hat er zugestimmt, was unterschrieben?
Und was verlangt sie nun?
Zitat (von Platypus):
Fast. Das SG hat dem Amt erklärt, dass es das nun schlucken muss.
Das war 2018, da bringt dein Fast leider nichts Relevantes für heute und morgen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat die Frau den Anwalt denn überhaupt schon mandatiert? Oder erst mal gefragt...
Ja, hat sie. Mit Beratungshilfeschein kann man nicht groß rumfragen. So richtig die Nerven dafür hätte sie auch nicht.

Zitat (von Anami):
Ah, neue, Info. Hat er zugestimmt, was unterschrieben?
Nein, das war am Anfang, als sie ihm mitgeteilt hat, sich definitiv trennen zu wollen. Bevor der RA ihr erklärt hat, dass sie nicht in der Position sei, eine Frist zu setzen.

Zitat (von Anami):
So blöd scheint der Mann nicht zu sein, solch eine zeitliche Vereinbarung zu akzeptieren. Aber er darf doch suchen.
Klar darf er suchen. Wäre eben nützlich, wenn er dies auch mit ansatzweise realistischen Kriterien täte. Dem Leistungsträger erklären, man brauche 3 Zimmer, damit evtl. irgendwann eine zukünftige neue Partnerin einziehen könne, bringt keine Kostenzusage.
Aaaaber da fällt mir ein, dass er selbst eine Vereinbarung verfasst hat zur Aufteilung des Hausrats. Von beiden unterschrieben. Und da steht drin, welche Gegenstände er beim Umzug mitnimmt und welche in der Wohnung verbleiben können. Dass er auszieht, hat er also erklärt. Nur nicht wann. Wenn man ihm beipuhlt, dass ein konkretes Datum Vorteile für ihn hätte oder sich gar eignet, die Ehefrau schlecht dastehen zu lassen, setzt er die zeitliche Vereinbarung womöglich selbst auf.

Zitat (von Anami):
Das war 2018, da bringt dein Fast leider nichts Relevantes für heute und morgen.
Die Begründung, die das Gericht damals anerkannt hat und die bei einer unheilbaren, sich stetig verschlimmernden Krankheit weiter besteht, vielleicht schon: Ein Umzug sei nicht zumutbar.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Es schreibt doch hier niemand, dass sie umziehen muss. Abgesehen dürfte aus der seinerzeitigen klar der Nexus zwischen erhöhter Kosten und Krankheit hergestellt sein. Hat mit der jetzigen familienrechtlichen Situation nichts zu tun.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3454 Beiträge, 1337x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Was wäre denn ein Anlass - außer Gewaltschutz bspw.?

Eigentlich keiner...
Wenn die Trennung durch ist, könnte sie eventuell die etwas stärkeren Rechte an der Wohnung haben:
(1) Sie ist schon länger in der Wohnung, hat sie quasi "mitgebracht" und der Mietvertrag läuft auf sie. Wäre das keine eheliche Wohnung, könnte sie ihn mehr oder weniger gleich vor die Türe setzen.
(2) Ihr wurde die Wohnung durch das Sozialgericht zugesprochen. Das ist erst einmal komplett unabhängig von der familiengerichtlichen Entscheidung, aber ein Indiz für eine gewisse überwiegende Bedürftigkeit. Der Mann hat diese Bedürftigkeit nach der Beschreibung im Wesentlichen aber mindestens genauso.
(3) Der Mann triggert mit seinem Verhalten die PTBS der Frau. Jetzt kann es darauf ankommen, wie sehr er daran schuld ist...

Ein Selbstläufer ist die Zuweisung der Wohnung aber nicht.


Sollte sich der Verdacht mit der Kinderpornographie erhärten und er ggf. sogar verurteilt werden (der willentliche/wissentliche Besitz ist strafbar, die Motivation dafür eher zweitrangig), wäre das ein relativ guter Grund. Nur auf Zuruf wird das aber auch nicht funktionieren. Und schnell schon gar nicht. Käme er ins Gefängnis, wäre die Angelegenheit erledigt. Das wird er aber nicht, nicht bei nur 2 Bildern.

Dennoch war das eine reichlich doofe Idee, das in Eigenregie auffliegen lassen zu wollen (und "etwas" überheblich). Das kommt der Motivation eines Kindes gleich, das den Helden spielen will, ohne viel Ahnung zu haben... Allerdings dürften 2 Bilder (wenn ich mich recht erinnere) nicht zum üblichen Täterprofil passen. Da gehts eher um tausende Bilder oder noch (viel) mehr von dem Zeug.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19123 Beiträge, 10304x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Der Mann hat diese Bedürftigkeit nach der Beschreibung im Wesentlichen aber mindestens genauso.

Ja - das wird interessant, wenn dem Mann auch vom SG bescheinigt wird, dass ein Umzug nicht zumutbar ist.
Und das erscheint gar nicht mal so abwegig, wenn man sich das "Suchverhalten" der Mannes anschaut. Er sucht nicht ernsthaft, sondern bereitet Munition vor, um eine Unzumutbarkeit des Umzugs zu belegen.
Zumal er in der Noch-Ehefrau ein Vorbild hat, wie es klappen kann.

Die Ehefrau hat "nur" die Möglichkeiten des §1361b BGB.
Und da ist das Problem, dass die Frau zwar alleinige Mieterin, aber nicht Eigentümerin ist. In §1361b BGB wird ausdrücklich berücksichtigt, dass bei Trennung eines Ehepaares, bei dem nur einer Eigentümer der Wohnung ist, der Eigentümer bleiben darf und der nicht-Eigentümer ausziehen muss. Für Mietwohnung, bei denen nur ein Teil des Paares nomineller Mieter ist, hat der Gesetzgeber eine vergleichbare Regelung gerade nicht getroffen.
Und Absatz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass ein Partner gegen den anderen gewalttätig geworden ist (oder Gewalt angekündigt hat). Das vermag ich der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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