Hallo, wie fordert man Trennungsunterhalt
richtig ein? Einkommenbescheide, Lohnabrechnung kopieren - ausziehen und dann? Ehepartner nicht berufstätig - 13 Jahre nicht gearbeitet inzwischen krank (50% schwerbehindert) besitzt kleine ETW und geringes Vermögen aus Erbschaft. Ehe besteht seit 13 Jahren.
Danke für rechtlich gesicherte Tipps zur Vorgehensweise.
Grüßele Farnmausi
Trennung & Unterhalt
27. Mai 2018
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Frage vom 27. Mai 2018 | 13:22
Von
Status: Schüler (363 Beiträge, 193x hilfreich)
Trennung & Unterhalt
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#1
Antwort vom 27. Mai 2018 | 23:47
Von
Status: Junior-Partner (5654 Beiträge, 2366x hilfreich)
Hallo,
Trennungsunterhalt muss der Partner nur zahlen wenn sein Einkommen dem Einkommen
des Partners übersteigt ( und über seinem Selbstbehalt liegt).
edy
-- Editiert von edy am 27.05.2018 23:48
#2
Antwort vom 28. Mai 2018 | 00:05
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Und zum Thema Verwertung von Vermögen:
Zitat:Vermögensverwertung beim Ehegattenunterhalt und LP-schaft
Trennungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verwertung eigenen Vermögens während der Trennungszeit der Parteien nicht in Betracht kommt, solange die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich ist. Besteht diese Möglichkeit nicht, weil beispielsweise beide Parteien mit einem neuen Partner zusammen leben, kann das Vermögen verwertet werden, sofern die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse nicht unbillig wäre.
nachehelichen Unterhalt/ nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Eine Verwertung auch des Vermögensstammes ist grundsätzlich beim unterhaltpflichtigen wie auch beim unterhaltsbedürftigen Ex-Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner gegeben. Sie kommt nicht in Betracht bei
Unwirtschaftlichkeit;
Unbilligkeit, wenn beispielsweise auch der andere Vermögen besitzt;
notwendiger Rücklagenbildung (Bsp.: Erkrankung)
https://onlinescheidung-rechtsanwalt.com/verwertung-vermoegen-fuer-unterhalt/
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#3
Antwort vom 28. Mai 2018 | 07:58
Von
Status: Unbeschreiblich (38488 Beiträge, 14014x hilfreich)
Ich habe den Fragesteller so verstanden, dass der mögliche Unterhaltsverpflichtete Eigentümer einer Wohnung ist. Nein, die Wohnung muss er nicht verwerten bzw. für Unterhaltszahlungen einsetzen. Und die Erbschaft bleibt auch unberücksichtigt.
Möglicherweise fließen Zinserträge/Mieteinnahmen in die Berechnung des Unterhaltes ein, aber die Erbschaft oder Wohnung per se "Stammvermögens" nicht.
wirdwerden
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