Trennung/Scheidung mit Kind/Unterhalt

27. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
hubschrauber96
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennung/Scheidung mit Kind/Unterhalt

Hallo,
ich bin neu hier und suche rat
wir sind verheiratet mit Kind und werden uns trennen
1. wo muss ich die trennung bei den behörden bekannt geben (f.d. trennungsjahr)? kann die lohnsteuerkarte gleich auf 2 geändert werden?
2. unterhaltszahlung kind, kann man diese selbst vereinbaren, wenn ja in welcher höhe?
3. das kind geht in die kita, sollte mein `noch`partner arbeitslos werden, habe ich dann nur anspruch auf einen halbtags platz weil ich voll berufstätig bin, wie verhält sich das?
über eure antworten wäre ich sehr dankbar

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

#1. wo muss ich die trennung bei den behörden bekannt geben (f.d. trennungsjahr)? #
Eine Trennung muss bei keiner Behörde bekannt gegeben werden.

#kann die lohnsteuerkarte gleich auf 2 geändert werden?#
Ja, zwingend muss die Steuerklasse allerdings erst zum Januar des darauffolgenden Jahres geändert werden.

#2. unterhaltszahlung kind, kann man diese selbst vereinbaren, wenn ja in welcher höhe?#
Man kann sich immer einigen. Einfach mal in die Düsseldorfer Tabelle schauen.

#3. das kind geht in die kita, sollte mein `noch`partner arbeitslos werden, habe ich dann nur anspruch auf einen halbtags platz weil ich voll berufstätig bin, wie verhält sich das?#
Das hängt von der jeweiligen Kita ab, aber das ist doch wohl jetzt noch gar nicht "spruchreif".

-- Editiert am 27.05.2010 21:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

Ergänzend zu 1: Doch, dies muss grundsätzlich schon mitgeteilt werden, da dies steuerrechtliche Auswirkungen hat. Der Ehepartner der sich ummeldet wird von dem zuständigen Sachbearbeiter der Gemeidne gefragt werden, ob es sich um eine Trennung im juristischen Sinne handelt. Sollte dies der Fall sein, wird er aufgefordert eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Diese wird dann vond er Gemeinde ans zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Egänzend zu 2: natürlich, eine einvernehmliche Regelung ist möglich und sinnvoll. Bei einfach gelagerten Sachverhalten kann man die Unterhaltshöhe, unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, auch durchaus selbst berechnen. Ggf. wäre eine kostenlose Titulierung des Unterhaltes im Jungamt angezeigt, dort würde man ggf. auch Hilfe bei der Berechnung erhalten.

Grüße, Borion

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Drom.edar
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 81x hilfreich)

quote:
#kann die lohnsteuerkarte gleich auf 2 geändert werden?#
Ja, zwingend muss die Steuerklasse allerdings erst zum Januar des darauffolgenden Jahres geändert werden.

Falsch!

Steuerlich genügt ein Tag des Zusammenlebens, um den Anspruch auf die günstige Steuerklasse II verwirkt zu haben.

Im Trennungsjahr ist lediglich die 4/4 zu verteilen, wenn denn unbedingt geändert werden soll. Zwingend notwendig ist dies nicht, zumal die Ehepartner ohnehin gemeinsam zur Steuererklärung aufgefordert werden (wenn sie während der Ehe 3/5 hatten). Eine Weigerung, die Zustimmung zu erteilen, dürfte ein zivilrechtliches Verfahren nach sich ziehen, welches regelmäßig der Verweigerer verliert (Stichwort Treu und Glauben).

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

1x Hilfreiche Antwort

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