Hallo,
Ich hatte vor den neuesten Ereignissen bereits schon einmal einen Beitrag hierzu. Hier eine kurze Zusammenfassung plus was danach passiert ist.
Seit fast 2Jahren lebe ich nun von meinem Nochmann getrennt und der Scheidungstermin vor 3 Wochen wurde verlegt, da mein Nochmann kurzfristig ins Krankenhaus kam und dann einen Tag später entlassen wurde.
Bisher hat er immer (naja fast) pünktlich seinen Kindesunterhalt sowie meinen Trennungsunterhalt bezahlt. Ich gehe vormittags Arbeiten und den Rest der Zeit betreue ich unseren gemeinsamen 4 jährigen Sohn. Mein Gehalt wird auf den Unterhalt für mich angerechnet. Soweit war auch alles klar.
Nun wurde ich im Mai schwanger von einem Mann, mit dem ich nicht zusammenlebe und auch nicht wirklich irgendeine Partnerschaft bestanden hatte. Wir wollten auch nichts überstürzen, da Er genauso wie ich, ein kleines Kind im Haushalt leben haben und nicht alle kurzfristig "zusammenwürfeln" wollten, da die Kinder unter den jeweiligen Trennungen vom Ehepartner genug gelitten hatten. Ich habe mich gegen eine Abtreibung und für das Baby entschieden, da das kommende Baby (im Februar) nichts für die momentane Situation kann und freue mich auch darauf. Der leibliche Vater des Kindes stand die ganze zeit auch zu der Schwangerschaft und dem Baby und war bereit seine Pflichten als Vater wahr zu nehmen und freute sich eigentlich auch auf sein Kind.
Da ich nach der Mutterschutzfrist wieder meine Halbtagstätigkeit aufnehmen werde, entstehen mir somit auch keine "Gehaltsverluste" und ich verdiene genauso viel wie vorher.
Mein Nochmann verweigert mir nun ab Januar komplett den Trennungsunterhalt, da seine Anwältin und er der Meinung sind, dass der leibliche Vater des 2ten Kindes prozentual am Trennungs- sowie Nachehelichem Unterhalt beteiligt werden muesste.
Meine Anwältin sagt jedoch ich habe gegen den leiblichen Vater des 2ten Kindes nur Anspruch auf den Kindesunterhalt, sowie auf Unterhaltungszahlungen für mich, falls mir durch die Schwangerschaft oder Geburt zusätzliche Kosten bzw. Gehaltsausfälle entstehen. Welche ja vorraussichtlich durch die direkte Aufnahme meiner Arbeit nach dem Mutterschutz nicht entstehen werden.
Der leibliche Vater des Kindes hat sich auf Grund dessen, dass er nicht einsieht den Trennungsunterhalt meines Nochmannes auch nur teilweise zu bezahlen, mehr oder weniger in Luft aufgelöst.
Noch dazu kommt, dass mein 2tes Kind nun auch noch ehelich zur Welt kommt, da mein Mann zum Scheidungstermin ja nicht anwesend war und nun wurde der neue Termin auf Mitte März verlegt. Ein entsprechender Antrag beim Familiengericht auf Vorverlegung des Termines war anscheind nicht möglich.
Das Familiengericht hat nun von MIR die Offenlegung der Einkünfte des leiblichen Vaters gefordert, die mir in keinster Weise bekannt sind. Dies haben wir nun dem Gericht so auch mitgeteilt.
Wer kennt einen ähnlichen Fall bzw. weiss einigermassen wie hier die Rechtslage ist? Meine Anwältin konnte keine Rechtssprechung bzw. Urteil hierzu finden.
Also Tatsache ist, dass mein Nochmann meinen Trennungsunterhalt ab sofort kurzfristig, verweigert. Einen Anspruch gegen den leiblichen Vater habe ich nicht (Vaterschaft wurde von ihm ja auch noch nicht anerkannt), eine Vollzeittätigkeit kommt nicht in Frage da mein "ehelicher" Sohn erst 4 Jahre alt ist und mein Baby unterwegs, eine Nebenbeschäftigung kann ich mir im momentanen Zustand auch nicht suchen und ein Wohngeldantrag dauert seine Zeit bis er genehmigt ist, dann will der Familienrichter von MIR Angaben über die Einkünfte des leiblichen Vaters von denen ich keine Ahnung habe. Also, ich muss ehrlich sagen, dass ich momentan vollkommen ratlos bin.....
Ich freue mich auf Euer Feedback, falls ihr eins parat habt und wünsche allen Frohe Weihnachten.
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"Claudia"
Trennungsunterhalt Ehemann und Vater?
Notfall oder generelle Fragen?
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Hallo,
1. Dein Kind wäre eh ehelich auf die Welt gekommen. Bis zu rund 300 Tagen nach der Scheidung gilt das Kind noch als ehelich.
2. Doch, es gibt ein Urteil von 1998 :
"Der Bundesgerichtshof hat am 21. Januar 98 (XII ZR 85/96
) entschieden, daß Ehemann und Vater eines nichtehelichen Kindes anteilig für den Unterhalt der Mutter haften.
Nach ihrer Trennung hatte die betroffene Frau die beiden ehelichen Kinder alleine betreut. Nach der Geburt ihres dritten, nichtehelichen Kindes verneinten sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht eine Unterhaltspflicht des Vaters dieses Kindes der Mutter gegenüber, der Ex-Mann sollte alleine für ihren Unterhalt aufkommen. Der Bundesgerichtshof hat dagegen den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den Vater ihres nichtehelichen Kindes bejaht.
In der Urteilsbegründung stützt der BGH den Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn aufgrund der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, unabhängig davon, ob die Mutter auch aus anderen Gründen keiner Arbeit nachgehen kann. Diese anderen Gründe umfassen etwa Krankheit, mangelnde Beschäftigungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt und auch die Betreuung anderer Kinder.
Ex-Mann und Vater des nichtehelichen Kindes haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch Anzahl, Alter und Betreuungsintensität der jeweiligen Kinder können eine Rolle spielen. Damit lehnt sich das Urteil an die in § 1606 BGB
gesetzlich verankerte anteilige Haftung mehrerer gleichnaher Verwandter an, die ebenfalls nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig für den Unterhalt haften.
Für die betroffene Frau bedeutet das, daß sie im Unterhaltsverfahren gegen den Ex-Mann zunächst darlegen muß, ob und in welcher Höhe sie Unterhalt vom Vater ihres nichtehelichen Kindes fordern kann, und damit zwei Prozeßgegner hat.
Nach In-Kraft-treten der Kindschaftsrechtsreform ab 1.7.98 wird auch der Vater eines nichtehelichen Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, wenn er das Kind pflegt und erzieht. Im Gesetzestext ist nicht vorgesehen, daß der betreuende Vater sorgeberechtigt sein muß. In Fällen, in denen eine alleinsorgeberechtigte Mutter das Kind verläßt und der Vater die Betreuung übernimmt, hätte er somit einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Die Rechtsprechung wird zeigen, inwieweit für den Unterhaltsanspruch des Vater seine Position als Sorgeberechtigter relevant ist oder nicht."
Wenn dir die Einkünfte des leiblichen Vaters nicht bekannt sind, kann man sie durch das JA oder Gericht einfordern.
Dir auch schöne Feiertage
Anna
Hallo Anna :-)
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe mir den betreffenden Fall mal angesehen.
Die betreffende Frau war wegen der Kinderbetreuung überhaupt nicht berufstätig und auf Grund des jüngsten Kindes hätte dies auch eine ganze Weile länger nicht von ihr verlangt werden brauchen (die beiden ehelichen Kinder waren ja schon fast so alt, dass sie zumindest wieder eine Teilzeitstelle hätte annehmen können). Ich bin jedoch bereits 1/2 tags Berufstätig und selbst nach Geburt des Kindes werde ich das in selbem Umfang sein, so dass mein Einkommen derselben Höhe entspricht wie vorher. Ich habe aus diesem Grunde keinerlei Einkommensverluste. Gegen meinen Noch Ehemann habe ich keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt wegen des 2.ten Kindes, das ist klar. Jeglicher Mehrbedarf der mir durch das 2.te Kind entsteht oder entstehen würde, müsste demnach vom leiblichen Vater des 2.ten Kindes gedeckt werden. Das benannte Urteil stützt sich auf 1651/1 BGB´. Dies geht jedoch ebenfalls davon aus, dass die Mutter nicht berufstätig ist..... Desweiteren besteht gegen den nichtehelichen Vater des 2.ten Kindes nur ein Betreuungsunterhaltsanspruch für 3 Jahre. Mein Mann muesste jedoch (verminderten, durch meine Berufstätigkeit) nachehelichen Unterhalt für mich bezahlen, bis ich wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen könnte und das ist theoretisch erst in ca. 8-10 Jahren der Fall (da das eheliche Kind 4 Jahre alt ist).
Würde ich das benannte Urteil bei mir anwenden, würde mein (Noch) Ehemann ja profitieren, obwohl ihm auf der anderen Seite keinerlei Nachteile entstehen würden.... und der Vater des nicht ehelichen Kindes den nachehelichen Unterhalt meines Ex-Mannes mittragen müssen (zzgl. seines Kindesunterhaltes + Mehraufwendungen), obwohl mir keine Einkommenseinbussen entstehen.... Das kann ja irgendwo auch nicht sein oder?
*seufz. Na da bin ich ja mal gespannt, wie das weiter geht.
Liebe Grüße noch und einen Guten Rutsch ins neue Jahr!
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"Claudia"
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Hallo Claudia,
Recht hast Du.
Der nacheheliche Unterhalt durch Deinen EX-Mann kann sich nicht anders berechnen, als vorher auch. Das ungeborene Kind spielt hierbei überhaupt keine Rolle, sofern -wie bei Dir- keinerlei Einbußen zu Deinem jetzigen Einkommen entstehen. Das OLG Celle (ich meine in 1998 -muß ich raussuchen-) hat in einem genau wie bei Dir gelagerten Fall entschieden, daß sich das "neue Baby" auf den nachehelichen Unterhalt durch den Ex in keinester Weise auswirkt, da die KM hier ebenso berufstätig geblieben ist wie immer.
Ist ja auch völlig logisch. Dein Ex hätte Dir den Unterhalt auch ohne Baby zahlen müssen, da Du den gemeinsamen Sohn betreust. Er sollte vielmehr froh sein, daß Du nicht wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes aufhörst zu arbeiten, da das, was Du tust, überobligatorisch ist.
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"Mit freundlichen Grüßen
Runa
(Büroservice für Juristen und Ärzte)"
grundsätzlich seh ich das ganz genauso. Schließlich gibt es meines Erachtens auch eine Rangfolge in der Unterhaltsberechtigung, aus der sich ableiten läßt, daß Ehegattenunterhalt vor Bedürftigenunterhalt kommt.
Würde klar sagen in dem Fall zahlt der ExMann das, was er vorher auch zahlen mußte. Würdest zu arbeiten aufhören, könnt man vielleicht drüber streiten, wer den Minderverdienst tragen muß - schuld daran ist ja ansich der Vater des Kindes und deshalb sollte er dafür aufkommen.
Aber wer ist eigentlich Vater des Kindes ? müßte in der aktuellen Situation nicht der Nochehemann auch für das Baby unterhalt zahlen ?
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