Ich lebe seit dem 11.3.2010 getrennt und nun soll der Trennungsunterhalt berechnet werden. Mein Mann hat noch für 2 Kinder aus erster Ehe Unterhalt zu zahlen, hier handelt es sich rechtlich um sog.priviligierte Kinder (23 und 24 Jahre alt, wohnen im Studentenwohnheim, Unterhalt wird von beiden Eltern anteilig gezahlt). Meiner Kenntnis nach ist die Rangigkeit bei Unterhalt so,dassbis zur Volljährigkeit seine Kinder vorrangig sind, zwischen 18 und 21 besteht eine Gleichrangigkeit und ab dem 21.Lebensjahr ist mein Unterhaltsanspruch vorrangig. Sein Anwalt schreibt nun, dass bereits während der Ehe mit mir lfd. Unterhalt an die Kinder gezahlt wurde und diese Zahlungen daher "eheprägend" waren, somit der Kindesunterhalt weiterhin VOR meinen Ansprüchen bedient werden muss. Ist das tatsächlich so? Das Einkommen meines Exmannes beläuft sich auf etwa 3.600,00 € monatlich - ich beziehe seit 01.01.2010 eine EU-Rente von 830,00 € - er hat die Zahlung des Trennungsunterhaltes nun eingestellt. Der KU beträgt je Kind etwa 600,00 €.
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Trennungsunterhalt - Kindesunterhalt weiterhin VOR meinen Ansprüchen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
ich bin nicht wirklich ein Profi in diesen Angelegenheiten, habe mir aber gerade die aktuelle DDT durchgelesen.
Dort steht geschrieben:
Der angemessene Gesamtunterhalt für Studierende die nicht bei einem Elternteil wohnen beträgt 640 €.
Und wenn der Unterhaltsberechitigte nicht mehr bei einem Elternteil lebt dann sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig, meistens je zur Hälfte, wobei das Einkommen der Elternteile wohl auch berücksichtigt wird.
Also scheint es mir erstmal auf den ersten Blick so das Dein Ex zuviel Unterhalt für die Kinder zahlt. Oder kann die Mutter (aus welchen Gründen auch immer, wobei nur schwerwiegende Gründe wie Krankheit oder die Betreuung eines/mehrerer Kinder in Betracht kommt) keinen KU zahlen?
quote:<hr size=1 noshade>Mein Mann hat noch für 2 Kinder aus erster Ehe Unterhalt zu zahlen, hier handelt es sich rechtlich um sog.priviligierte Kinder (23 und 24 Jahre alt, wohnen im Studentenwohnheim, Unterhalt wird von beiden Eltern anteilig gezahlt). <hr size=1 noshade>
Wer hat euch das denn erzählt? Von den Voraussetzungen stimmt ja nur die letzte!
Unterhaltsansprüche privilegierte volljährige Kindern (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB )
Vorraussetzungen dafür:
· bis 21 Jahre und
· befindet sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und
· sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
· unverheiratet sind
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"gruß azrael"
-- Editiert am 15.08.2010 11:17
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Ich schrieb ja,dass es sich hier aufgrund des hohen Einkommens der Eltern umsog. "priviligierte Kinder" handelt, deren Unterhaltsanspruch über dem der Düsseldorfer Tabelle liegt. Inwiefern er zuviel zahlt kann ich nicht beurteilen, weiß nur,dass er etwa 600 € je Kind zahlt und die Mutter der Kinder etwa 250 €.
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es geht mir ja auch nicht umdie Höhe des KU,sondern um die Frage der Vor- bzw. Nachrangigkeit, da sein Anwalt schreibt, dass die Unterhaltszahlungen (in welcher Höhe auch immer) eheprägend waren und somit - entgegen der generellen Rangfolge z.B. bei einem Mangelfall - dennoch vorrangig berücksichtigt werden müssen und sich daher mein Unterhaltsanspruch aus dem,um den Kindesunterhalt reduzierten Einkommen berechnet.
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Hallo,
quote:
sich daher mein Unterhaltsanspruch aus dem,um den Kindesunterhalt reduzierten Einkommen berechnet.
Genau umgekehrt: Der Anspruch der nicht-privilegierten Kinder richtet sich nach dem um TU bereinigten Einkommen.
Klick
quote:
dass die Unterhaltszahlungen (in welcher Höhe auch immer) eheprägend waren
Man kanns ja mal versuchen...
Bestehen Titel?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
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