Trennungsunterhalt - Unterhaltsberechtigte hat Ersparnisse

14. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
mietek
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunterhalt - Unterhaltsberechtigte hat Ersparnisse

die F bekam zum Zeitpunkt der Trennung einen 4-stelligen Geldbetrag. Mein RA behauptet, dass ich denoch Trennungsunterhalt zahlen muss. Meine Frage: ist ein Unterhaltpflichtiger verpflichtet Trennungsunterhalt zu leisten wenn die Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig ist , " Ersparnisse" hat?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Kommt drauf an.

Wofür wurde der Betrag gezahlt? Zugewinn etc..? Oder war er deutlich als Unterhaltszahlung deklariert?

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#2
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo mietek,
wenn jemand Unterhalt beansprucht muss auch eine Bedürftigkeit/ Anspruch vorliegen.
Wer hat den Betrag bekommen oder wurde es aufgeteilt?


-----------------
"LGAnny*Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt"

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#3
 Von 
mietek
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieser Geldbetrag kam aus unserem gemeinsamen Ersparnissen. Diese haben wir uns "gerecht" geteilt. Der Punkt ist, dass F Trennungsunterhalt fordert.
Der RA meint, dass ich jetzt ein Jahr lang zahlen müsste.
Ich sehe das nicht so.
F hat eine Teilzeitstelle und den Betrag, Kinder hatten wir nicht, sie ist nicht krank also kann sie Vollzeit arbeiten Von Bedürftigkeit
kann hier m.E. nicht die Rede sein. Mir geht es nicht um Zugewinnausgleich sondern
um die "juristische Definition der Bedürftigkeit"

Was meint Ihr?

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#4
 Von 
Butzefrau
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

soweit ich weiß, musst du TU auf jeden Fall zahlen, sie kann auch darauf nicht freiwillig verzichten. Der Standard der während der Ehe war muss beibehalten werden. Leider kann ich dir hier nicht genau sage wo das schriftlich verankert ist. Ist aber bestimmt so wie ich sage. Vielleicht kann es dein RA genauer belegen.

Selbst wenn sie einen Halbtagsjob hat..........

Tipp: schreibe genau auf deine Überweisungen für was das Geld ist z. B,. Trennungsunterhalt für Monat Juli 2006.......

das das mal bei uns nicht richtig beschrieben war hat uns vor Gericht das Knick gebrochen. Die Gegenparte sagte, sie wisse nicht für was die Summe gewesen sei, da haben wir eben Pech wenn wir Geld einfach so verschenken. Sie bekam Recht vom Richter! Also, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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#5
 Von 
mietek
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

was wäre wenn sie auf TU verzicheten bzw teilvezichten würde?

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#6
 Von 
mietek
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

zu dem Thema habe ich diese gefunden, zu beachten wäre punkt 2
BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

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#7
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@ Butzefrau,
Selbstverständlich kann sie auf TU verzichten!!!
Es sei denn, sie muss dadurch staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Dann wird sich das Amt den Unterhalt vom Pflichtigen zurückholen, bzw. die Berechtigte auffordern, eine Klage zu veranlassen.
Auf Kindesunterhalt DARF nicht verzichtet werden, da sittenwidrig.
(Wobei auch hier gilt: Wo kein Kläger, da kein Angeklagter!! - Nur mal so nebenbei...)

@mietek ,
Eure gemeinsamen Ersparnisse sind aufgeteilt worden. Das ist rechtens so und nennt sich ( wenn man es über ein Gericht laufen lassen würde) : ZUGEWINNAUSGLEICH!
Mit Trennungsunterhalt hat das herzlich wenig zu tun.
Der Standard der Ehe MUSS nicht aufrecht erhalten werden, wenn der Berechtigte darauf verzichtet und keinerlei staatliche Leistungen in Anspruch nimmt - es besteht aber das RECHT darauf - zumindest während des Trennungsjahres!!
( U.U. sogar noch nach der Scheidung - hier spielen aber wieder andere Faktoren eine Rolle, wie z.B. Alter, Bedürftigkeit, langjährige Ehe etc... )

Während des Trennungsjahres muss KEINE Bedürftigkeit vorliegen!!
Der Trennungsunterhalt ist dazu da, um dem weniger verdienenden Ehepartner auch in der ersten Zeit nach der Trennung den ehelichen Standard zu erhalten.
Der Zugewinnausgleich regelt widerum die Teilung des Vermögens, welches während der Ehe (gemeinsam) angespart wurde.

PS: Durch ihren Halbtagsjob wird auch IHR Einkommen zum ehelichen Standard hinzugezählt.

-- Editiert von teufelin am 14.07.2005 23:34:07

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#8
 Von 
mietek
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

@teufelin,

merkwürdigt, mal rein hipothetisch- F bekommt während des Trennungsjahres
eine Vollzeitstelle und kündigt diese selbst nach zb.einem Monat. Man könnte sagen, dass sie ihre Bedürtigkeit selbst herbeigeführt hat Wer wäre jetzt dran mit dem TU?
der Unterhaltplichtiger oder das Amt?

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@mietek,
Der Unterhaltspflichtige natürlich!
Sie befänden sich immer noch im Trennungsjahr und eine Gewährleistung der ehelichen Bedingungen muss weiterhin gewährleistet sein.

Selbst wenn nicht: Beweise der Frau mal, dass sie gekündigt hat, um Unterhalt zu erhaschen!!!

mietek, im Familiengericht gibt es kaum Gesetze. Lediglich Richtlinien stehen in den Büchern, an die sich ein Richter halten kann oder auch nicht.
Es wird immer im Einzelfalle entschieden.

Eines ist aber relativ sicher: Sobald das Gericht annimmt, dass ansonsten evtl. der Staat für deine Frau aufkommen muss, wird er dir sämtliche anrechenbaren Kosten etc... streichen, um den Unterhalt für sie gesichert zu wissen.

Es tut mir leid, dir das sagen zu müssen aber während des Trennungsjahres sehe ich wenig Chancen, dass du um den Unterhalt rumkommst.

Und damit du in einem Jahr nicht wieder so ratlos vor der Sache stehst: Auch dann kann sie u.U. noch Unterhalt von dir fordern.

Wenn ihr euch nicht untereinander einigen könnt, schalte möglichst früh einen Anwalt ein, der dich zwar gut berät aber nicht unnötig aufstachelt.
Viele Anwälte sehen nur die Dollarzeichen und klagen um jeden Preis!!!
Und wer ist letztlich der Verlierer?? DU!!

Versuch dich, einvernehmlich mit deiner Frau zu einigen!
Das IST und BLEIBT immer noch der sicherste, stressfreieste Weg!!
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mietek
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

@teufelin

da muss ich dir zustimmen. Ich denke so werde ich das auch machen. vorsichtshalber werde ich noch einen zweiten RA konsultieren. Die F. hat sich bis jetzt korrekt verhalten, also vielleicht klappt es. Sollten wir uns nicht einigen können, tja... wird vielleicht nicht sachlich klingen aber in diesem Fall heisst es lieber TU bezahlen als noch länger mit der F. leben.

vielen Dank teufelin !

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#11
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von Butzefrau):
Der Standard der während der Ehe war muss beibehalten werden.

Ich weiß, dass ist uralt. Aber genau zu diesem Satz hab ich eine Frage.
Gilt dieses " der Standard der Ehe muss ( annähernd) beibehalten werden" dahin gehend, dass der Unterhaltspflichtige bis weit unter den s3tandard der Ehe gebracht wird?

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Nein. Annähernd heißt eben fast so. Heißt aber nicht viel weniger

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38372 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nee, es sieht etwas anders aus. Die Ur-Idee war, dass der Verdiener in der Ehe nach der Trennung seinen Expartner eben für eine gewisse Zeit noch unterstützen. Das ist ein Ausfluss aus der Fürsorgepflicht füreinander, die eben nicht mit der Trennung aufhört. Nur, es kommt das Problem mit der Trennung, dass es nun mal teurer ist, zwei Haushalte zu unterhalten als einen Haushalt. 2mal Mietzins, GEZ, Strom u.s.w. In der Regel können von einem Gehalt nicht zwei Haushalte auf selbem Niveau vom selben Geldbetrag unterhalten werden wie einer. Deshalb sind dann so nach und nach Regelungen eingeführt worden, die den wirtschaftlich Stärkeren schützen. Er hat einen Selbstbehalt, er kann sein Einkommen bereinigen und die Unterhaltszahlungen sind zeitlich begrenzt.

Nur, eines ist klar: wirtschaftlich erheblich ist eine Trennung immer, und nach meinen Erfahrungen für beide Seiten.

wirdwerden

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