Trennungsunterhalt???

11. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.06.2009 12:18:47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunterhalt???

Hallo,

mein Mann und ich haben uns kürzlich getrennt. Als Studentin kann ich nur einer TZ-Beschäftigung nachgehen und verdiene monatlich 320Euro. Mein Mann verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von 2000 - 6000Euro (variiert je nach Leistung). Da ich mich von ihm getrennt habe und mir eine neue Wohnung suchen möchte, weigert er sich jedoch, mich finanziell zu unterstützen. Ist er nicht dazu verpflichtet? Er verneint und meint, dass ich mein Studium ja auch für eine Vollzeit-Tätigkeit unterbrechen könnte. Ist das rechtlich korrekt? Oder habe ich Anspruch auf Unterhalt?

Ich würde mich sehr über eine baldige Antwort freuen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht erst mal grundsätzlich. Dieses dann bis zur Scheidung. Ob dann bei der Scheidung Ehegattenunterhalt zugesprochen wird steht auf einem anderen Blatt.

Wenn ihr euch in der Trennungsphase befindet, wirst Du doch anwaltlich vertreten sein (vorzugsweise Fachanwalt für Familienrecht). Der Anwalt sollte den Nochehemann schleinigst zur Auskunft auffordern. Anspruch auf TU besteht erst ab Inverzugsetzung.

LG Nero

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#2
 Von 
guest-12313.06.2009 12:18:47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Nein, bisher hat noch keiner von uns einen Anwalt hinzugezogen, da wir uns zunächst in aller Freundschaft trennen wollten. Da ich diejenige bin, die die Trennung erbeten hat, hatte ich ein schlechtes Gefühl dabei, sofort einen Anwalt einzuschalten, auch weil mein Nochehemann recht kooperativ erschien. Nur leider hat er nun unser Gemeinschaftskonto geplündert und weigert sich, mich finanziell zu unterstützen. Soviel zur momentanen Sachlage. Werde dann also schnellstmöglich einen Anwalt beauftragen.
Danke nochmals für die Info.

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#3
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@levi123

Nach meiner Auffassung besteht kein Unterhaltsanspruch bis zur Scheidung sondern nur für ein Jahr, in dem sogenannte Trennungsjahr.

Wenn die Ehedauer sehr kurz war, kann der Zeitraum sogar noch kürzer sein.

Die Inverzugsetzung sollte auch nach meiner Auffassung umgehend erfolgen. Sofern das Verhältnis noch nicht vollkommen zerrüttet ist, würde ich dies jedoch nicht über einen Anwalt sondern selbst machen. Der kostet zum derzeitigen Stand nur unnötig Geld und eine einvernehmliche Einigung würde dadurch vermutlich sehr unwahrscheinlich.

Grüße, Borion

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#4
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo zusammen,

@ Borion:

quote:
Nur leider hat er nun unser Gemeinschaftskonto geplündert und weigert sich, mich finanziell zu unterstützen.


Das liest sich für mich nicht so als wenn der Ehemann an einer einvernehmlichen Einigung interessiert ist.

Aber Tipp mit der Inverzugsetzung durch die TS war gut. Sollte der Ehemann seiner Auskunftspflicht nicht nachkommen. Müsste er dann doch auch die Kosten für einen Rechtsbeistand tragen.

LG Nero

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#6
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

HI Dromi,

quote:
Trennungsunterhalt wird grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Ehescheidung geschuldet.


Mal angenommen, ein Ehepartner verzögert die Scheidung bis zu drei Jahren? Muss der andere dann wirklich so lange TU zahlen, selbst wenn die Ehedauer nur kurz war?

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Borion
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 196x hilfreich)

@ nero070

Naja, sofern das Verhältnis tatsächlich unwiederbringlich zerstört ist, kann sie nur selbst beurteilen. Oft ist es ja direkt nach der Trennung am Tiefpunkt und bessert sich dann langsam wider...

Also wenn er seiner Auskunftspflicht nachkommt müsste sie die Kosten des Rechtsanwaltes selber tragen. Davon unabhängig wäre mir ja schon meine Zeit zu schade um wegen so etwas zu einem Anwalt zu gehen. Aber auch hier gilt, sie muss selbst wissen, ob sie es lieber selber machen möchte oder nicht...

Grüße, Borion

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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