Trennungsunterhalt bei Selbständigkeit

9. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
kenblock
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 9x hilfreich)
Trennungsunterhalt bei Selbständigkeit

Guten Tag!

Kann mir mal kurz jemand helfen, wie ich den Trennungsunterhalt für einen Selbständigen (derjenige, der Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Frau leisten muss) berechne?

Zu Grunde gelegt werden, soweit ich weiß die Nettoeinkünfte, oder?! Also das bereinigte Einkommen inkl. abgezogenen KK-Beiträgen bzw. Rentenbeiträgen?! Ich gebe meine UST Quartalsmäßig ab, sodass ich erst immer nach Ablauf eines Quartals Überblick über meine Nettoeinkommen aus den letzten 3 Monaten habe.

Der Trennungsunterhalt soll jedoch jeden Monat gezahlt werden. Habt ihr einen Tip, wie die Berechnung genau stattfindet?

Ist es dafür auch wichtig, was die getrennt lebende/unterhaltsbedürftige Partner aktuell verdient

Danke schonmal

Ken

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

https://www.fachanwalt.de/nachehelicher-unterhalt-rechner

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Die Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen basiert auf den festgestellten Brutto-Einkünften der vergangenen 36 Monate.
Diese sind dann nach den Kriterien, die z.B. in der Leitlinie des örtlich zuständigen OLGs nachzulesen sind zu bereinigen.

Von dem so festgestellten bereinigten Nettoeinkommen - welches absolut nichts mit dem tatsächlichen Nettoeinkommen zu tun hat - wird der Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen (1/10tel im Süden der BRD, 1/7tel im Rest.

Die so auf den Monat heruntergebrochenen Beträge werden addiert und durch zwei geteilt.

Derjenige, der mehr als den halbierten Wert hat, gleicht dies durch Zahlung an den anderen Partner aus.

Das Problem bei der Unterhaltsberechnung ist eigentlich nie die Berechnung an sich, sonder die Herleitung der Werte, die in die Bereinigung einfließen. Hier sollte man grade als Selbstständiger nicht selbst versuchen, da es doch eine Vielzahl von Abzugspositionen gibt und man u.U. auch neue wie z.B. die sekundäre Altersvorsorge schaffen kann.
Nur allzu schnell ist bei der Erstberechnung eine wichtige Abzugsposition vergessen, was sich dann auf Dauer in einem zu hohen Ausgleichsbetrag niederschlägt.

Berry

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#3
 Von 
kenblock
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Die Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen basiert auf den festgestellten Brutto-Einkünften der vergangenen 36 Monate.
Diese sind dann nach den Kriterien, die z.B. in der Leitlinie des örtlich zuständigen OLGs nachzulesen sind zu bereinigen.

Von dem so festgestellten bereinigten Nettoeinkommen - welches absolut nichts mit dem tatsächlichen Nettoeinkommen zu tun hat - wird der Erwerbstätigkeitsbonus abgezogen (1/10tel im Süden der BRD, 1/7tel im Rest.

Die so auf den Monat heruntergebrochenen Beträge werden addiert und durch zwei geteilt.

Derjenige, der mehr als den halbierten Wert hat, gleicht dies durch Zahlung an den anderen Partner aus.

Das Problem bei der Unterhaltsberechnung ist eigentlich nie die Berechnung an sich, sonder die Herleitung der Werte, die in die Bereinigung einfließen. Hier sollte man grade als Selbstständiger nicht selbst versuchen, da es doch eine Vielzahl von Abzugspositionen gibt und man u.U. auch neue wie z.B. die sekundäre Altersvorsorge schaffen kann.
Nur allzu schnell ist bei der Erstberechnung eine wichtige Abzugsposition vergessen, was sich dann auf Dauer in einem zu hohen Ausgleichsbetrag niederschlägt.

Berry


und wen sollte ich konsultieren, der mir bei der richtigen berechnung helfen kann?

danke schonmal

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von kenblock):
und wen sollte ich konsultieren, der mir bei der richtigen berechnung helfen kann?


Ein motivierter Anwalt mit Schwerpunkt Familienrecht (vorher intensiv informieren).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich würde zuerst einmal mit Ihren Noch-Ehepartner klären wie es weiter gehen soll, steht die Scheidung an, will man ich einvernehmlich scheiden lassen, oder steht ein Rosenkrieg an.

Im Falle einer einvernehmlichen angestrebten Scheidung könnte man sich mit der Frau auch auf einen Trennungsunterhalt einigen (auch ohne Anwalt). Welche Unterhaltsansprüche rechtlich bestehen kann man grob über Web-Portale ermitteln.

z.B.: https://www.unterhaltsrechner.de/

Wichtig ist hierbei aber das Verständnis das man eine "ehrliche" Lösung sucht. Nicht das man mit irgendwelchen Tricks das Einkommen kleinrechnet um den Trennungsunterhalt zu minimieren.


-- Editiert von pk2019 am 10.08.2019 12:55

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
famunterhalt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Unterhaltsrechner https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhaltsrechner.html

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

ein Unterhaltsrechner kann nur den Unterhalt berechnen,wenn die Person die ihn "füttert",

Kenntnisse von über Unterhaltsberechnung hat.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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