Guten Tag,
meine Partnerin und ich werden uns nach einer gemeinsamen Zeit von sieben Jahren voraussichtlich trennen. Wir haben ein gemeinsames, 2-jähriges Kind, das im Falle der Trennung bei ihr Leben wird. Darüber hinaus hat meine Partnerin noch zwei Kinder aus erster Ehe im Alter von 12 und 10 Jahren, welche ebenfalls bei ihr leben. Aufgrund der beiden Kinder aus erster Ehe und der Tatsache geschuldet, dass diese beide behindert sind (100 und 30 %) hat sie in der gesamten Zeit nur kurzzeitig (ca. 1 Jahr) voll gearbeitet. Die restliche Zeit war sie in Teilzeit (zwischen 24 und 30 Stunden) beschäftigt. Derzeit, und vor Geburt unseres gemeinsamen Kindes, arbeitet sie 24 Stunden / Woche.
Hier nun meine Frage: Wird für die Berechnung des Trennungsunterhalts, welchen ich ihr werde zahlen müssen, ihr Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung zugrunde gelegt? Ursächlich dafür, dass sie nur Teilzeit gearbeitet hat ist ja die Belastung durch die Kinder aus erster Ehe, die ich m.E. nicht zu verantworten habe. Oder kann ich darauf hoffen, dass ihr anzurechnendes Netto auf eine Vollzeitstelle extrapoliert wird?
Vielen Dank für ihre Antworten im Voraus, mfg.
Karl
Trennungsunterhalt bei Teilzeit wg. Kindern aus erster Ehe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
allein der Tatsache wegen dass ihr ein gemeinsames Kind ( 2 Jahre) habt.
steht ihr Betreuungsunterhalt zu.
Sie müßte also gar nicht arbeiten.
Ihr Einkommen wird ihr m.E. angerechnet.
edy
Hallo edy,
dass ihr Betreuungsunterhalt zusteht ist mir klar, ich frage mich nur, wie hoch dieser ausfallen wird. Die Rechnung stellt sich mir so dar: (Mein bereinigtes Netto - Unterhalt - ihr Netto zum Zeitpunkt vor der Geburt) / 7 * 3.
Nur was wird als ihr Netto angenommen - ihr derzeitiges Netto aus der Teilzeit- oder einer angenommenen Vollzeitbeschäftigung?
Zitat:Sie müßte also gar nicht arbeiten.
Ich habe die bisherigen Infos nicht so verstanden, dass sie jetzt einfach ihren Job kündigen und auf einen höhreren Betreuungsunterhalt spekulieren könnte.
VG Karl
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Doch, das könnte sie wohl.
Aber du fragst nach Trennungsunterhalt. Den gibt es unter Ehepartnern. Seid ihr denn verheiratet?
Im Fall einer vorhandenen Ehe würde ich vermuten, dass ihr derzeitiges Eibkommen als Eheprägend angesehen würde.
Ohne Ehe hat sie keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dann müsstest du ihr das zahlen, was sie wegen Kinderbetreuung jetzt weniger verdient als vorher - oder die Differenz zum Mindestunterhalt also "Gar nichts" bis "so viel wie sie vor ihrer Kündigung einnahm".
Hallo quiddie,
oh, richtig, mein Fehler. Mir geht es tatsächlich um den Betreuungsunterhalt, wir sind nicht verheiratet.
ZitatDann müsstest du ihr das zahlen, was sie wegen Kinderbetreuung jetzt weniger verdient als vorher :
Hättest du dazu einen Link oder den Auszug eines Gesetzestexts für mich? Meiner Meinung nach verdient sie ja nicht weniger durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes, da sie zuvor schon nicht mehr Vollzeit gearbeitet hat um ihre Kinder aus erster Ehe zu betreuen. Unser gemeinsames Kind geht in die Kita und das auch an ihrem freien Tag. Es hält sie also nicht unbedingt vom Antritt einer Vollzeitstelle ab, das sind eher die beiden „anderen" Kinder.
Vielleicht sollte ich die Frage noch einmal mit korrektem Titel stellen
Danke und Gruß
Karl
Hallo,
der Gesetzestext ist § 1615l BGB
.
Hier besonders Absatz 2, die Sätze 2 bis 5.
Wenn die Mutter also beschließt, wegen Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht (mehr) arbeiten zu können, bist du unterhaltspflichtig. Sie hat jetzt drei Kinder statt zweien zu betreuen, da brauchst du mit "aber vorher ging es" gar nicht zu kommen - ein Partner der mit einem zusammenlebt ist sicherlich anders beim Aufwand einsetzbar als ein Umgangspapi.
Wenn sie allerdings weiter so arbeitet wie vor der Geburt des Kindes, hat sie offenbar keine Nachteile. Es ist also offensichtlich sehr in deinem finanziellen Interesse, dass sie weiterhin arbeiten geht. Das kannst du ihr durch entsprechenden Einsatz bei der Kinderbetreuung oder dergleichen ja durchaus schmackhaft machen.
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