Trennungsunterhalt - haben die Kinder Anspruch auf den ausstehenden Betrag?

20. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Hansi Bommel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunterhalt - haben die Kinder Anspruch auf den ausstehenden Betrag?

Hallo,

folgender Fall: Frau reicht Scheidung ein und parallel dazu verlangt sie Trennungunterhalt.Es vergehen Jahre und nichts wird entschieden.Dann stirbt die Frau vor dem Scheidungstermin.Jetzt wollen die erwachsenen.Kinder den evtl.der Mutter zustehenden Betrag des Trennungsunterhalts bis zu ihrem Tod in der Klage aufrechterhalten.Haben sie eine Chance dazu?
Vielen Dank
Hansi Bommel

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Wieso vergehen Jahre und es wird nichts entschieden?
Ist auch egal, wenn nach dem Tod der Mutter immer noch nicht über Trennungsunterhalt entschieden würde, dann kann man das nach ihrem Tod auch nicht mehr.
Die Klage wurde sicherlich von der Mutter eingereicht?
Die gibt es nicht mehr, also keinen Kläger. Und wo kein Kläger da kein Richter. :;):

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#2
 Von 
Hansi Bommel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo mimi666,

und die Kinder können nicht im Namen der Mutter TU einklagen?
Hansi Bommel

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#3
 Von 
guest123-2178
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 105x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Ich hab mal nen bisschen im www gesucht und folgenden Gesetzestext dazu gefunden:

Tritt der Tod eines Ehegatten während eines laufenden Scheidungsverfahrens ein, verliert der überlebende Ehegatte sein Erb- und Pflichtteilsrecht gem. § 1933 BGB dann, wenn zur Zeit des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser entweder selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des längerlebenden Ehegatten zugestimmt hatte. Bei Rücknahme des Scheidungsantrags oder bei Widerruf der Zustimmung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lebt das Ehegattenerbrecht wieder auf.

Das Scheidungsverfahren erledigt sich mit dem Tod des Ehegatten kraft Gesetz (§ 619 ZPO ). Für das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen (§§ 1565 ff. BGB ) ist der Erbe beweispflichtig. Behauptet der überlebende Ehegatte etwa, man sei kurz vor der Versöhnung gewesen, muss der Erbe dies im Erbscheinsverfahren oder im Rahmen der Erbenfeststellungsklage widerlegen; die Beweismittel für eine Zerrüttung der Ehe sollten deshalb noch zu Lebzeiten „gesichert“ werden.


Hat die Frau also in ihrem Testament geschrieben das die Ehe beendet ist und auch keine Chance auf eine Versöhnung besteht?

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#5
 Von 
Hansi Bommel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Almah,
d.h.die Kinder können diesen evtl.Anspruch auf TU vom Zeitpunkt der Einreichung bis zum Tod der Mutter einklagen?

Hansi Bommel

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#6
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Hansi,

ich würde das wie Almah interpretieren:

Ansprüche für die Vergangenheit bleiben bestehen.

Was meint der Anwalt?

Grüßle


-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12302.02.2009 10:19:28
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 21x hilfreich)

Warum wollen denn die erwachsenen Kinder und die Mutter der Verstorbenen den TU? Machen sie den Mann für das Sterben der Mutter irgendwie verantwortlich?
LG
Sunflower

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#8
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Sunflower,

die Mutter der Verstorbenen?? Ich hab das so verstanden, dass die Mutter die Verstorbene ist!
Einige Jahre Rückstand, da läppert sich schon was zusammen und erhöht die Erbmasse.

Grüßle


-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12302.02.2009 10:19:28
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 21x hilfreich)

Ja, sorry. Da hatte ich mich wohl verlesen. Aber irgendwas muß doch trotzdem im Argen sein. Naja, ändert nichts an der Rechtslage und darauf kommt es ja schließlich an.
Lg
Sunflower

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