Hallo,
meine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Mann und Frau, beide Ü70, seit > 20 Jahren örtlich und dauernd getrennt lebend.
Der Mann erhält seit ca 1 Jahr ergänzende GruSi-Leistungen.
Das Sozialamt hat Bedarf bei der Frau angezeigt, um zu prüfen, ob diese Trennungsunterhalt zu leisten habe.
Die Frau hat offengelegt und explizit darauf hingewiesen/nachgewiesen, dass sie seit xx dauernd getrennt leben.
Nun informiert das Sozialamt die Frau über ihre Leistungsfähigkeit und stellt zunächst nur fest, dass die Frau in der Lage wäre, ca. 500,- max. Unterhalt zu leisten.
Der Anspruch des Mannes auf GruSi nach SGB XII ist auf das Amt in X übergegangen und nun ist das Sozialamt der Frau berechtigt, den unterhaltsrechtlichen Bedarf in Höhe von ca 200,- von ihr zu fordern.
Also kein Bescheid, sondern Info und Hinweise, man könne Einwendungen oder weitere Absetzungen vornehmen...mit Frist. Man könne über einen Vergleich verhandeln, wenn ihre Einwendungen begründet seien.
Frage: Trennungsunterhalt nach BGB und Leitlinien des OLG----kann auch noch bei derartig Langzeitgetrenntlebenden gefordert werden?
Trennungsunterhalt nach >15 Jahren dauerndem Getrenntleben
14. Juli 2022
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Frage vom 14. Juli 2022 | 13:44
Von
Status: Unsterblich (24414 Beiträge, 4724x hilfreich)
Trennungsunterhalt nach >15 Jahren dauerndem Getrenntleben
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#1
Antwort vom 14. Juli 2022 | 16:45
Von
Status: Unbeschreiblich (102550 Beiträge, 37405x hilfreich)
ZitatFrage: Trennungsunterhalt nach BGB und Leitlinien des OLG----kann auch noch bei derartig Langzeitgetrenntlebenden gefordert werden? :
Komische Frage – das man es kann, den Beweis hat man doch schon schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen?
ZitatDie Frau hat offengelegt :
Vermutlich der erste Fehler ...
ZitatMan könne über einen Vergleich verhandeln :
Das könnte dann der zweite Fehler sein.
Ich würde auf weitere Bettelbriefe des Amtes nicht mehr reagieren sondern das Amt erst mal ignorieren. Wenn denn mal ein rechtsmittelfähiger Bescheid kommt, dagegen vorgehen, denn hier könnte durchaus Verwirkung vorliegen.
#2
Antwort vom 17. Juli 2022 | 11:02
Von
Status: Unsterblich (24414 Beiträge, 4724x hilfreich)
Die Fehler sind gemacht und nicht mehr zu korrigieren.
Da es hier vorerst keine gegenteiligen oder ergänzenden Meinungen gibt, werde ich das erst mal so weitergeben.
Die Frau *ist aus dem Häuschen* und möchte lieber gestern als morgen wissen ...
Danke.
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#3
Antwort vom 17. Juli 2022 | 11:10
Von
Status: Unbeschreiblich (35088 Beiträge, 13280x hilfreich)
Man muss sich mit der Frage der Verwirkung auseinander setzen. Und das sprengt den Rahmen eines Forums schon deshalb, weil man die Sach- und Aktenlage nicht kennt.
wirdwerden
#4
Antwort vom 22. Juli 2022 | 11:45
Von
Status: Unsterblich (24414 Beiträge, 4724x hilfreich)
Ja, das wird dann evtl. tatsächlich ein Anwalt tun. Das muss die Frau selbst entscheiden.ZitatMan muss sich mit der Frage der Verwirkung auseinander setzen. :
Danke dir.
Ich gebe der Frau lediglich Infos von hier weiter. Sie selbst rotiert verständlicherweise auch.
Eine weitere Info:
Beide sind seit der offiziellen Trennung als dauernd getrennt Lebende in die Stkl 1 *versetzt worden.
Vermutlich sind bei der o.a. Frage das Steuerrecht und Unterhaltsrecht/Sozialrecht verschiedene Welten?
#5
Antwort vom 23. Juli 2022 | 00:12
Von
Status: Unbeschreiblich (102550 Beiträge, 37405x hilfreich)
ZitatVermutlich sind bei der o.a. Frage das Steuerrecht und Unterhaltsrecht/Sozialrecht verschiedene Welten? :
Ja, durchaus.
Das schließt natürlich nicht aus, das man Indizien / Beweise aus dem anderen Bereich verwenden kann.
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