Trennungsunterhalt rückwirkend ?

14. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Stanley365
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunterhalt rückwirkend ?

Hallo,

kann meine EX nachträglich die Differenz des während der Trennung gezahlten Trennungsunterhaltes zum ab der Scheidung gerichtlich festgesetzten nachehelichen Unterhalt fordern ?

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Stanley365
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Schwester,

richtig. Den nachehelichen Unterhalt zahle ich seit der Scheidung auf den Cent genau. Die Forderungen meiner EX beziehen sich auf den Trennungsunterhalt VOR der Scheidung. Sie macht geltend, daß die Festlegung des nachehelichen Unterhaltes analog auch für den Trennungsunterhalt gelten müsse.

Grüße,

-- Editiert von Stanley365 am 17.08.2005 17:03:49

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#3
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo,
sofern der Trennungsunterhalt nicht festgelegt wurde und du während dieser Zeit auch nicht in Verzug gesetzt wurdest, hat sie keinerlei Ansprüche auf rückwirkende Zahlungen.

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#5
 Von 
Stanley365
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Schwester:

Warum sollte der Trennungsunterhalt höher sein als der nacheheliche Unterhalt ?

@Teufelin:

Danke für den Hinweis. Ist es für die In-Verzug-Setzung erforderlich, daß dies explizit formuliert wird, z.B. "... setzen wir Sie hiermit in Verzug" oder reicht dafür bereits eine - evtl. sogar unbegründete - Forderung nach mehr Unterhalt ?

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#6
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

@Stanley,

der TU ist höher, weil er nach dem Halbteilungsgrundsatz berechnet wird. EU wird nach der 3/7 Methode gerechnet.

Inverzugsetzung bedeutet eine Forderung, zahlbar zu einem bestimmten Termin, zu fordern. Das kann auch u.U. heißen: Fordern wir Sie auf, bis zum ... zu zahlen. Oder: Fordern wir Sie auf, ab sofort zu zahlen. Oder: Fordern wir Sie auf, binnen 14 Tagen, gerechnet ab Datum dieses Schreibens und künftig spätestens bis zum ... eines jeden Monats zu zahlen. usw. usw.

Wichtig ist, daß die Forderung dem Grunde nach bezeichnet und eine Zahlung zu einem bestimmten Termin bestimmt ist.

Grüße

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