Trennungsunterhalt rückwirkend rückfordern ?

15. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Joergi64
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunterhalt rückwirkend rückfordern ?

Hallo,
meine Frau ist vor genau einem halben Jahr ausgezogen, hat ohne Absprache Hausratsgegenstände mitgenommen und sich auch nicht auf eine klare Absprache bzgl. Trennungsunterhalt eingelassen (wir sind wg. einer gemeinsamen ETW hoch verschuldet und sie hat immer suggeriert, dass die Trennung nur übergangsweise sei). Da wir ein Gemeinschaftskonto hatten (sie hatte aber bereits vor 6 Monaten ihr eigenes Gehaltskonto eingerichtet, zu dem ich keinen Zugang hatte und habe), hat sie sich trotz gegenteiliger Aussagen immer wieder an meinem Konto bedient. Mittlerweile sind Gelder in ihre Richtung geflossen, die jedes vernünftige Maß vermutlich deutlich übersteigen.
Nachdem ich sie nun gedrängt habe, unser Gemeinschaftskonto endlich umzuschreiben auf meinen Namen fordert sie nun über einen Anwalt Trennungsunterhalt.
Meine Fragen:
- Werden die bereits geflossenen Gelder angerechnet bzw. verrechnet ?
- Kann meine Frau einfach ohne Absprache Gegenstände für sich beanspruchen (im Wert von fast 10.000 €) ?
- Hat meine Frau ein Recht, sich einen komplett neuen Hausstand anzuschaffen, obwohl der vorhandene weitgehend teilbar gewesen wäre - und sie bis vor 3 Wochen uneingeschränkten Zugang zu allem hatte (mal ganz abgesehen von meinen wiederholten Angeboten, all diese Dinge vernünftig und ohne Anwalt (oder mit einem gemeinsam konsolutierten Anwalt) zu regeln) ?
Habe große Angst, dass mir meine Gutmütigkeit und mein Vertrauen jetzt zum Verhängnis werden, da ich nun auf einer großen und schwer verkäuflichen ETW sitze und meine Frau bereits alle Scherflein im Trockenen hat :-(
Ach ja, falls das relevant ist: Wir sind 5 Jahre verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder.
Bin für jede Hilfe und Aufmunterung dankbar.
Viele Grüße
Jörg

-- Editiert von Joergi64 am 15.07.2006 18:19:08

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo Joergi,

grundsätzlich kann man rückwirkend keinen Unterhalt verlangen, daher können keine Gelder verrechnet werden. Es war ja auch ein Gemeinschaftskonto, daher hatte sie auch das Recht, Gelder abzuheben.

Jetzt kommt sie nicht mehr an das Konto, also schnell zum Anwalt.
Deine Frau hat vermutlich Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Das Recht, sich einen Hausstand anzuschaffen, hat jeder. Warum sollte sie das nicht dürfen?

Die Gegenstände gehören eh zum Endvermögen, wobei nur der Zeitwert zählt. Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn.

Steht Deine Frau auch im Grundbuch? Dann haftet Sie wahrscheinlich auch für die Schulden. Wie stellt sie sich das denn vor mit der Wohnung?

Nur keine Panik und vor allem nicht überreagieren. Rede mit Deiner Frau noch einmal, mit Anwälten wird das alles nur schlimmer.

Für allgemeine Infos, geh mal auf die Seite www.scheidung-online.de .


;)



-- Editiert von armesocke am 15.07.2006 20:25:26

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#2
 Von 
Joergi64
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,
irgendwie ist mein Rechtsverständnis jetzt arg ins Wanken geraten...
Meine Frau hat sich an einem Gemeinschaftskonto bedient, obwohl ihr eigenes Gehalt mittlerweile auf einem anderen Konto war. ist das noch okay ?
Und klar ist es okay, sich einen Hausstand anzuschaffen - aber es kann doch nicht sein, dass sich ein Partner einfach so bedient, ohne sich abzusprechen. Oder wird dann am Ende (also bei der engültigen Scheidung) all das neu angeschaffte mit ins gemeinsame Vermögen eingerechnet ?
Trotzdem verstehe ich nicht, wieso es rechtens ist, dass nach einer Trennung einer der Partner mit Geld und Hausrat machen kann, was er (oder hier: sie) will.
Gruss
Jörg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo Joergi,

das die Ex leider fast immer das Konto plündert, ist leider normal. Es war ja auch eine Gemeinschaftskonto.

Hast Du eigentlich schon die Schlösser der Wohnung ausgetauscht? Solltest Du machen.

Bei Trennungen gibts meist keine Moral mehr ;)

Es gehört alles zum Endvermögen (Vermögen bei Scheidungsantrag). Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn. Also pack den Rest Deines Geldes beiseite, könnte sein, dass der Anwalt Deiner Frau eine Vermögensaufstellung von Dir anfordert.

:)

Wenn sie mit für die Grundschulden haftet, sollte eine einvernehmliche Lösung noch möglich sein. ;)

Nachehelicher Unterhalt wird bei der relativ kurzen Ehezeit zeitlich begrenzt werden, da keine Kinder vorhanden sind. Falls aufgrund der Schulden überhaupt eine Unterhaltspflicht gegeben ist. Erst einmal ablehnen und nichts dem Anwalt einreichen.

Im Prinzip hast Du noch Glück gehabt....

:)


-- Editiert von armesocke am 16.07.2006 11:37:37

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

§ 1581 BGB Unterhalt nach Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

§ 1603 BGB Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

:)

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