Trennungsunterhalt zurück fordern

14. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
avontante
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Trennungsunterhalt zurück fordern

Hallo,

ich kann leider online nicht allzuviel Infos bezgl. Trennungsunterhalt finden. Mein LG zahlt seit April letzten Jahres Trennungsunterhalt an seine Noch-Ehefrau. Nun haben wir festgestellt, dass sie seit genau diesem Zeitpunkt mehr verdient, als sie zur Berechnung angegeben hatte. Es würde sich eine Überzahlung von rund 1.700 Euro ergeben. Ist eine Rückforderung so möglich oder muss man auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung klagen?
Vielen Dank für eure Antworten.
avontante

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Existiert denn ein Titel?

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
avontante
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Titel existiert nicht für den Trennungsunterhalt. Das Scheidungsverfahren läuft auch noch. Es geht auch nicht (noch;-))um nachehelichen Unterhalt den Sie auch titulieren möchte, sondern lediglich im Moment um den zuviel gezahlten Unterhalt, da die Ehefrau nicht angegeben hat, das sie mehr verdient.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Nun ja, das Einkommen der Frau müsste bereinigt werden. Eventuell vermindert überweisen, da hier ja keiner nachrechnen kann. Und abwarten, was passiert.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
avontante
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hilft mir nicht wirklich weiter. Das Einkommen beider ist bereinigt. Die Ehefrau hat falsche Angaben bzgl. ihres Einkommens gemacht, bzw. sie hat es unterlassen mitzuteilen, das ihr Einkommen erheblich gestiegen ist. Es geht nicht um künftige Unterhaltszahlungen, sondern darum ob er den zuviel gezahlten Unterhalt zurückforder kann. Und wenn ja - einfach so mit Schreiben der Anwältin oder muss - wie oben gesagt - eine Schadensersatzklage angestrebt werden, wegen arglistiger Täuschung?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
avontante
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Bereinigtes Einkommen ist im Falle der Ehefrau deren Nettoeinkommen abzüglich Fahrtkosten und Aufwendungen der Altersvorsorge.
So wie ich deinen Beitrag - unbeschreiblich - verstehe, macht es keinen Sinn den Betrag zurück zu fordern oder mit den weiteren Unterhaltszahlung zu verrechnen. Die Ehefrau gab ein noch zu erwartendes Einkommen ab, nachdem der Unterhalt berechnet wurde. Nach Übersendung des Einkommensteuerbescheides wurde mein LG aber erst darauf aufmerksam, das sie erheblich mehr verdiente? Ist das denn keine Täuschung von Ihr? Wie kann man denn so etwas entgehen. Monatliche Berechnung des TU bei Vorlegung beider Gehaltsabrechnungen? Da hätten die Anwälte aber ihren Spaß...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

wenn hier kein Titel zum Ehegattenunterhalt besteht, würde ich zukünftige Zahlen ab sofort verweigen. Der Unterhalt aus der Vergangenheit ist weg. Da würde ich nichts machen.

Durch das Verschweigen des gestiegenen Einkommens hat die Ex-Frau, meiner Meinung nach, gegen die nacheheliche Solidariät verstoßen und damit den Anspruch auf weiteren Unterhalt verwirkt.

Sie hätte die gestiegnen Einkünfte angeben müssen, um so im Rahmen der nachehelichen Solidarität die Unterhaltslast des Ex-Mannes zu mindern.

Brandenburgisches Oberlandesgericht  
Az.: 9 UF 85/08 vom 07.05.2009

LG nero

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.789 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen