Trennungsunterhalt/Berechnung

10. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Nini2000
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Trennungsunterhalt/Berechnung

Ich habe mal eine Frage, und zwar hat mein Anwalt den Trennungsunterhalt berechnet, den mein Mann für mich zahlen muss. Nun ist es so, dass meinem Mann eingefallen ist, diesen nochmal von einer anderen Anwältin prüfen zu lassen. Wie ist das? Gibt es da feste Richtlinien für die Berechnung des Trennungsunterhaltes oder ist das auch eine gewisse Ermessenssache? Ich frage auch, weil davon einiges abhängt. Denn nach dem jetzigen Stand habe ich mit dem berechneten Unterhalt keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Wie wäre es, wenn dort ein anderer Unterhalt berechnet würde? Wie wird dann vorgegangen? Was hat dann Gültigkeit?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Nini2000,

So ganz verstehe ich deine Gedanken nicht.

Natürlich kann er überprüfen lassen ob die Berechnung o.k. ist.

Wenn zwei Anwälte sich streiten, spricht ein Richter-/in ein
Urteil.

Sei doch froh wenn du keine Sozialleistungen benötigst.

Bekommst du weniger Unterhalt, bekommst du halt etwas an Sozialleistungen.

Trennungsunterhalt wird doch eh nur bis zur Scheidung gezahlt.

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

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#2
 Von 
Nini2000
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Das weiss ich, dass das nur bis zur Scheidung gezahlt wird. Darum geht es mir gar nicht. Mir geht es nur darum, zu wissen, ob es da gewisse Richtlinien gibt für die Berechnung oder ob es da starke Schwankungen geben kann. Ausserdem bin ich ja auf den Trennungsunterhalt auch angewiesen, wenn ich deswegen kein ALG II bekomme.

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#3
 Von 
Recht4U
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Selbstverständlich gibt es dafür Richtlinien.
Zunächst spielt es eine Rolle, ob sie vor der Trennung ein Einkommen hatten. Dann kommt es auf die Höhe dieses Einkommens an. Auch die Tatsache, dass sie Kinder haben, kann eine Rolle spielen. Weiterhin spielt das Einkommen des getrennt lebenden Partners eine Rolle.

Faustregel:
Sein bereinigtes Nettoeinkommen - ihr bereinigtes Nettoeinkommen, davon 3/7 bis zum Selbstbehalt. (Derzeit 1100€, glaube ich).
Trennungsunterhalt wird bis zur rechtskräftigen Zustellung des Scheidungsurteils bezahlt.

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#4
 Von 
Nini2000
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Naja, ich wollte das halt nur mal wissen, weil er das halt prüfen lassen will und ja der Meinung ist, dass das evtl. zu seinen Gunsten ausfällt, da ja mein Anwalt sowieso nur FÜR mich rechnen würde.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Recht4U
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Beide Anwälte werden sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, die im Übrigen nicht nur bei Kindesunterhalt, sondern auch bei den übrigen Unterhaltsansprüchen gilt.

Natürlich gibt es sog. "Auslegungsvarianzen". Zum Beispiel kann ihr Anwalt der Meinung sein, dass ein Einkommen eines während der Trennung niedegelegten Arbeitsverhältnisses keine Rolle spielt, aber der Gegenanwalt argumentiert, dass sie die Arbeit absichtlich niedergelegt haben, um höheren Unterhalt geltend zu machen. So etwas klärt dann das Gericht.

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

quote:
Beide Anwälte werden sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, die im Übrigen nicht nur bei Kindesunterhalt, sondern auch bei den übrigen Unterhaltsansprüchen gilt.


???????

bitte erklären.

lg
edy

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Recht4U
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Düsseldorfer Tabelle wird als Richtlinie bei ALLEN Arten von Unterhaltsansprüchen herangezogen.
Unter Punkt A ist der Kindesunterhalt behandelt.
Punkt B beinhaltet den Ehegattenunterhalt (und den Trennungsunterhalt).
Punkt C die Mangelfälle für beide Unterhaltsarten.
Punkt D Verwandtenunterhalt. Punkt E Übergangsregelung für dyn. Titel.


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Recht4U,

Ich verstehe nicht.

Am Beispiel eines Kindes 0-5- Jahre, bei einem EK von

4.701 - 5.100€, ergibt sich ein Zahlbetrag von 416€

Der TU könnte aber 2550€ betragen.

lg
edy

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#9
 Von 
Recht4U
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Bei 5100€ bereinigtem Netto abzgl. 416 KU, kann der TU max. 2007€ betragen.
Es sei denn:
- es gibt weitere Einkommen (Kapitalerträge, Mieten, Zinsen)...diese werden zu 50% angerechnet
- es wird zus. Betreuungsunterhalt geltend gemacht (z.B. erhöhter Betreuungsaufwand bei behindertem Kind)
- der eheliche Bedarf wurde hoch eingeschätzt, weil in der Ehe ein "luxuriöser Lebenswandel" gepflegt wurde...

Ansonsten ist es mir ein Rätsel, wie jmd auf 2550€ TU kommt.


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#10
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Recht4U ,

Ich will dich wirklich nicht ärgern.

Aber mein Beispiel geht von einer Trennung ohne Kinder

aus.

Meine Frage:

Wie wird die DT bei TU angewendet?

lg
edy

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