Ich hab mal eine Frage, hoffentlich passt sie auch in dieses Forum.
Im Jahre 2006 habe ich UVG bekommen. Im August habe ich geheiratet, daraufhin stellte das Jugendamt die Zahlungen natürlich sofort ein.
Das ist auch alles in Ordnung.
Bis dato habe ich nie wieder vom Jugendamt gehört.
Heute bekam ich einen Brief vom Jugendamt, dass bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen ist, dass ich Ihnen für den Monat August 2006 noch einen Betrag in Höhe von 95,50 Euro schulde.
Ich bin auch bereit, diesen Betrag zu überweisen, stelle mir aber gerade die Frage, ob nicht auch Forderungen vom Jugendamt verjähren.
Kann mir diese Frage jemand beantworten?
Liebe Grüße
Nicki
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UVG Verjährung????
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Ich bin auch bereit, diesen Betrag zu überweisen, stelle mir aber gerade die Frage, ob nicht auch Forderungen vom Jugendamt verjähren.
Ist doch irre einfach: Du schreibst denen, dass Du die Einrede der Verjährung geltend machst. Die werden dir schon antworten, so oder so.
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Hallo,
Für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt
die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese beträgt seit 01.01.2002 gem. § 195 BGB
drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
gem. § 199 Abs. 1 BGB
mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Demnach ist der Anspruch meines Erachtens verjährt.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
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Es sei denn, es gibt einen besonderen Grund dafür, dass das Geld nicht früher zurückgefordert werden konnte.
Beispiel: Es wurden damals falsche Angaben gemacht, die erst später aufgedeckt werden konnten. Dann würde die Verjährungsfrist erst mit Aufdeckung der Falschangaben beginnen.
Ich würde erstmal nicht zahlen und Verjährung geltend machen. Wenn dann eine plausible Anwort kommen sollte, warum es nicht verjährt ist, dann kann man sich nochmal Gedanken machen.
"dass bei Durchsicht der Unterlagen aufgefallen ist
" ist keine Antwort, die die Verjährung aufheben würde.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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