Übergang von Unterhaltsansprüchen (Sgb II)

4. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Peterpan99
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)
Übergang von Unterhaltsansprüchen (Sgb II)

Hallo zusammen,
ich bekam am 10.12.17 ein Schreiben, dass der Unterhaltsanspruch von meinen Kinder und meiner "Ex nach § 33 SGB II
Übergang von Unterhaltsansprüchen" auf das Jobcenter über geht.

Zum 01.01.18 bis zum 01.02.18 war ich jedoch kurzfristig Teil der Bedarfsgemeinschaft, Zusammenleben hat aber nicht funktioniert.

Seit März 2018 war ich dann arbeitslos, habe mittlerweile aber wieder einen Job und zahle Unterhalt (leicht unterhalb der DD Tabelle, weil mehr nicht geht), dieser Unterhalt wurde nie festgesetzt, davon weiß das JC und rechnet ihr diesen auch an.

Jetzt möchte das JC Kontoauszüge und Lohnabrechnungen - allerdings gab es, seit dem ich nicht mehr Teil der BG bin, kein weiteres Schreiben des JC, welches den Anspruchsübergang bekannt macht. Meines Erachtens nach bin ich erst verpflichtet, die Unterlagen einzureichen, wenn mir der Anspruchsübergang erneut bekannt gemacht wird - oder liege ich da falsch?

Danke im Vorwege für's Lesen!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

In der genannten Zeit bezog die EX und die Kinder ALGII.

Es bestand jedoch ein Unterhaltsanspruch. Du wurdest zur Offenlegung deines EK aufgefordert ?

Wenn ja,musst du ab diesem Zeitpunkt Unterhalt zahlen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Peterpan99
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo Edy,

die Auskunft über den Anspruchsübergang des Unterhalts kam im Dezember 2017, danach war ich kurz Teil der Bedarfsgemeinschaft, nach meinem Auszug kam jedoch keine erneute Information zum Anspruchsübergang, welcher meines Erachtens erst das Recht des Jobcenters geltend macht oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31973 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Peterpan99):
Jetzt möchte das JC Kontoauszüge und Lohnabrechnungen
Dann leg die Nachweise vor.
Zitat (von Peterpan99):
Zum 01.01.18 bis zum 01.02.18 war ich jedoch kurzfristig Teil der Bedarfsgemeinschaft,
Vielleicht will das JC nur eine Dokumentations-Lücke schließen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Eine durchaus strittige Frage.

Dadurch, dass du Teil der BG warst, endete definitiv der Anspruchsübergang aufgrund § 33 SGB Abs.2 S.1 Nr.1 SGB II. Wenn der Anspruchsübergang endet, ist für einen erneuten Anspruchsübergang auch eine erneute Anzeige erforderlich.

Soweit ich das der Kommentierung entnehmen kann, geht man regelmäßig von einer Unwirksamkeit der Überleitungsanzeige ab ca. zwei Monaten Leistungsunterbrechung aus. Eine Leistungsunterbrechung liegt hier zwar nicht vor. Aber vielleicht kann man diesen Zeitraum als Orientierung nutzen.

2x Hilfreiche Antwort

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