Hallo zusammen,
ich bekam am 10.12.17 ein Schreiben, dass der Unterhaltsanspruch von meinen Kinder und meiner "Ex nach § 33 SGB II
Übergang von Unterhaltsansprüchen" auf das Jobcenter über geht.
Zum 01.01.18 bis zum 01.02.18 war ich jedoch kurzfristig Teil der Bedarfsgemeinschaft, Zusammenleben hat aber nicht funktioniert.
Seit März 2018 war ich dann arbeitslos, habe mittlerweile aber wieder einen Job und zahle Unterhalt (leicht unterhalb der DD Tabelle, weil mehr nicht geht), dieser Unterhalt wurde nie festgesetzt, davon weiß das JC und rechnet ihr diesen auch an.
Jetzt möchte das JC Kontoauszüge und Lohnabrechnungen - allerdings gab es, seit dem ich nicht mehr Teil der BG bin, kein weiteres Schreiben des JC, welches den Anspruchsübergang bekannt macht. Meines Erachtens nach bin ich erst verpflichtet, die Unterlagen einzureichen, wenn mir der Anspruchsübergang erneut bekannt gemacht wird - oder liege ich da falsch?
Danke im Vorwege für's Lesen!
Übergang von Unterhaltsansprüchen (Sgb II)
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
In der genannten Zeit bezog die EX und die Kinder ALGII.
Es bestand jedoch ein Unterhaltsanspruch. Du wurdest zur Offenlegung deines EK aufgefordert ?
Wenn ja,musst du ab diesem Zeitpunkt Unterhalt zahlen.
edy
Hallo Edy,
die Auskunft über den Anspruchsübergang des Unterhalts kam im Dezember 2017, danach war ich kurz Teil der Bedarfsgemeinschaft, nach meinem Auszug kam jedoch keine erneute Information zum Anspruchsübergang, welcher meines Erachtens erst das Recht des Jobcenters geltend macht oder liege ich da falsch?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann leg die Nachweise vor.ZitatJetzt möchte das JC Kontoauszüge und Lohnabrechnungen :
Vielleicht will das JC nur eine Dokumentations-Lücke schließen?ZitatZum 01.01.18 bis zum 01.02.18 war ich jedoch kurzfristig Teil der Bedarfsgemeinschaft, :
Eine durchaus strittige Frage.
Dadurch, dass du Teil der BG warst, endete definitiv der Anspruchsübergang aufgrund § 33 SGB Abs.2 S.1 Nr.1 SGB II. Wenn der Anspruchsübergang endet, ist für einen erneuten Anspruchsübergang auch eine erneute Anzeige erforderlich.
Soweit ich das der Kommentierung entnehmen kann, geht man regelmäßig von einer Unwirksamkeit der Überleitungsanzeige ab ca. zwei Monaten Leistungsunterbrechung aus. Eine Leistungsunterbrechung liegt hier zwar nicht vor. Aber vielleicht kann man diesen Zeitraum als Orientierung nutzen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
22 Antworten
-
8 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten