Übertragung Kinderfreibetrag

28. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Mick40
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)
Übertragung Kinderfreibetrag

Hallo!
Meine 19j.Tochter lebt noch bei mir, sie geht zur Schule. Da meine Exfrau keinen Unterhalt zahlt, sagte man mir, daß ich den vollen Kinderfreibetrag beantragen soll.
Das Kindergeld bekommen wir schon vollständig. Meine Exfrau ist EU-Rentnerin und versorgt noch 3 weitere Kinder von anderen Vätern, deshalb habe ich keinen weiteren Unterhalt eingefordert. Wie soll ich mich verhalten? Ich bitte um neutrale Meinungen.
Vielen Dank im Voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

Du schreibst leider nicht wie alt die anderen Kinder sind, ich gehe mal davon aus das diese noch minderjährig sind.
Dann ist davon auszugehen das diesen Kindern vorrangig Unterhalt zu zahlen ist.

Zum Freibetrag: Ja, das geht (ich bin mir aber nicht zu 100% sicher, das die Tochter schon volljährig ist). Frag doch einfach beim Finanzamt nach, dort bekommt man auch telefonische Auskunft.

LG

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"Wenige Menschen denken, und doch wollen alle entscheiden.-Friedrich II. der Grosse-"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Auf der Steuerklasse würde ich es nicht unbedingt machen lassen, bringt viel Lauferei und wenig Gewinn (nur bei Kirchensteuer und Solizuschlag wird der Kinderfreibetrag überhaupt berücksichtigt).
Bei der Steuererklärung gibt es dann die Möglichkeit in der Anlage Kinder anzukreuzen: "Der andere Elternteil leistet nicht wenigstens zu 75% seinen Unterhalt, deshalb beantrage ich die Übertragung des Kinderfreibetrages" (sinngemäß, nicht wortwörtlich). Dann prüft das Finanzamt ohnehin erst einmal, ob die Voraussetzungen vorliegen, man ist auf der sicheren Seite.

Allerdings kommt die Übertragung kaum zum Tragen, da bei der Steuererklärung erst einmal geprüft wird, ob das erhaltene Kindergeld oder der Kinderfreibetrag sich günstiger für den Steuerpflichtigen auswirkt (sogenannte Günstigerprüfung) - bei "normalem" Einkommen dürfte das stets das Kindergeld sein. Anderenfalls bekommt der Steuerpflichtige den Kinderfreibetrag auf sein zu versteuerndes Einkommen angerechnet und muss das erhaltene Kindergeld zurückzahlen (wird mit der Steuer verrechnet). Zum Tragen kommt es etwa bei Größenordnungen von über 50.000 € zu versteuerndem Einkommen - nicht Bruttoeinkommen!

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"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#3
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Mick,

deine Tochter ist volljährig und muss ihren Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter - und dir!!! - selbst geltend machen. Auch du bist ab Volljährigkeit barunterhaltspflichtig.

Eigentlich obliegt die Mutter einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und müsste wenigstens ihren Anteil am Mindestunterhalt leisten. Ob es sich aber unter der Voraussetzung, dass sie Eu-Rente bezieht und weitere Kinder betreut hier lohnt, ein Fass aufzumachen, musst deine Tochter entscheiden.

Im Grundsatz gilt, dass auf Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mick40
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Informationen!

Gruß an alle!

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