Hallo zusammen,
es ist mal wieder soweit:
Kurz vor Weihnachten möchte die Kindesmutter zum "Wohle des Kindes" den Umgang beschränken.
Weil sich der Vater in einem Termin im Jugendamt emotional gezeigt hat, steht diesmal auch das Jugendamt auf Seiten der Mutter.
Mutter, Jugendamt und "sozialer Dienst" haben miteinander verabredet, dass der Umgang ab sofort nur noch im 3-wöchigen Rhythmus stattfindet. Der Weihnachtsumgang wurde statt vom 25.12-02.01. zusammengestaucht auf 26.12-30.12. Die Mutter hat den Vater entsprechend "informiert".
Das Jugendamt teilte ihm darüber hinaus mit, wenn er nicht einverstanden sei, könne er einen Antrag bei Gericht stellen, der aber "dem Kindeswohl nicht zuträglich wäre".
Der Vater ist damit nicht einverstanden und beruft sich auf einen gültigen Gerichtsbeschluss, der festlegt, dass der Umgang alle 14 Tage von Freitag 15:00 h bis Sonntag 18:00 h stattfinden soll.
Das Kind (9 Jahre) hat in den vergangenen 7 Umgangsverfahren in den letzten 4 Jahren immer wieder deutlich gemacht, dass es den Umgang in dem bisherigen Rhythmus (14-tägig ud Hälfte der Ferien) und beim Vater vor Ort möchte (300 km entfernt).
Was ist jetzt bindend:
Die Absprache des Jugendamtes mit der Mutter oder der Gerichtsbeschluss?
Grüße
Carl
Umgang - Jugendamt vs. Gerichtsbeschluss
Der Gerichtsbeschluss gilt. Das Jugendamt hat insoweit nur beratende Funktion und sonst gar nichts. Ich würde das Jugendamt darauf hinweisen. Außerdem ist es gerade bei etwas problematischeren Fällen durchaus sinnvoll, einen ganz festen Rahmen zu haben. Eben im Interesse des Kindeswohls. Gerade die Ungewissheit, wann was wie klappt oder nicht, die tut doch den Kindern nicht gut. Und auch ständige Abänderei ist nicht förderlich.
Ich würde dann vielleicht noch sinngemäß nachfolgenden Zusatz anbringen: "Sollte der gerichtlich festgelegte Umgang verhindert werden, so wird beim Gericht die Festlegung eines Zwangsgeldes beantragt werden (§ 35 FamFG
).
wirdwerden
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quote:<hr size=1 noshade>Gerichtsbeschluss, der festlegt, dass der Umgang alle 14 Tage von Freitag 15:00 h bis Sonntag 18:00 h stattfinden soll. <hr size=1 noshade>
Der gewünschte Umgang vom 25. bis zum 2. geht aber weit darüber hinaus. Selbst der von der Mutter gewährte Umgang überschreitet diesen Zeitraum schon. So gesehen kann der Vater darüber also gar nicht meckern.
Im Gerichtsbeschluss steht ausdrücklich , dass der Umgang in diesem Zeitraum stattfinden soll? Wenn das da nicht so klar steht, kann der Vater sich auch nicht darauf berufen.
Grundsätzlich gilt natürlich der Vorrang des gerichtlichen Beschluss. Das weiß man aber auch beim Jugendamt, weshalb man sich einen dahingehenden Hinweis sparen kann. Man müsste sich also direkt an das Gericht wenden, was ja auch das JA dem Vater so mitgeteilt hat, zugleich aber ausreden wollte.
quote:<hr size=1 noshade>Sollte der gerichtlich festgelegte Umgang verhindert werden, so wird beim Gericht die Festlegung eines Zwangsgeldes beantragt werden (§ 35 FamFG ). <hr size=1 noshade>
Das ist das große Problem. Nicht in jedem Umgangsbeschluss werden solche Zwangs- oder eigentlich Ordnungsgelder angedroht. Das passiert oftmals nur auf ausdrücklichen Hinweis eines engagierten Anwalts hin. Wenn sich aber keine entsprechende Klausel im Beschluss findet, haben Anträge auf Ordnungsmaßnahmen keine Chance.
Der Vater müste dann zunächst beantragen, dass der Beschluss um so eine Strafbewehrung erweitert wird. Erst dann kann man in der Zunkunft bei erneuten Vertsößen darauf zurückgreifen, nicht aber schon jetzt.
Wenn der Vater den Umgang noch wie gewünscht haben möchte, sollte er schleunigst einen Eilantrag bei Gericht stellen. Damit kann Mutter und Jugendamt frühzeitig vor den Bug geschossen werden.
quote:<hr size=1 noshade>Weil sich der Vater in einem Termin im Jugendamt emotional gezeigt hat <hr size=1 noshade>
Was bedeutet das?
quote:<hr size=1 noshade>der aber "dem Kindeswohl nicht zuträglich wäre". <hr size=1 noshade>
Und was genau meint das JA damit?
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Natürlich mus er es beantragen, aber das ist doch sinnvoll. Auf der anderen Seite, ich hab mir gerade mal den letzten Beitrag von ihm angesehen. Er ist ja auch beweglich wie ein Amboss. Anstelle für den Notfall auch die Adresse anzugeben, unter der sich die Kids eventuell auch aufhalten könnten, nee, da wird gemauert. Und sowas kommt eben von sowas.
wirdwerden
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Hallo Hafendame,
Ordnungsgeld (aus dem Bereich Ordnungsmittel) und Zwangsgeld (aus dem Bereich Zwangsmittel) sind durchaus unterschiedlich zu betrachten.
Das Gericht kann ein Ordnungsgeld auch ohne vorherige Ankündigung verhängen.
Das Ordnungsgeld ist hier auch das Mittel der Wahl, da durch ein Zwangsgeld ja das verfolgte Ziel - der Umgang - nicht mehr erreicht werden kann, wenn der Termin bereits versäumt ist.
SG
Berry
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quote:
Ordnungsgeld (aus dem Bereich Ordnungsmittel) und Zwangsgeld (aus dem Bereich Zwangsmittel) sind durchaus unterschiedlich zu betrachten.
Sehe ich auch so. Der Unterschied besteht meiner Meinung doch vor allem in dem markanten Unterschied, dass es Zwangsmittel (im Familienrecht) nicht mehr gibt.
quote:
Das Gericht kann ein Ordnungsgeld auch ohne vorherige Ankündigung verhängen.
Das sieht der klare Wortlaut des Gesetzes aber anders:
Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
Der Vater kann also gar nichts machen, bis kein solcher Hinweis im Beschluss aufgenommen worden ist. Das kann durchaus in einem gesondertem Verfahren nachgeholt werden, gilt dann aber nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit, in der die Weihnachtsferien dann wahrscheinlich schon liegen werden. Ob sich so ein Hinweis bereits im Beschluss befindet? Der TE ist darauf ja nicht mehr eingegangen.
Und selbst wenn sich so ein Hinweis da findet, kann das Ordnunsgeld nicht einfach vollstreckt werden. Vielmehr muss die Mutter vorher angehört werden und das ganze übliche blabla.
Das Ordnungsmittelrecht erinnert von der Systematik her ganz stark an das Strafrecht. Da würde es doch schon überraschen, wenn jetzt plötzlich einfach so Ordnungsstrafen verhängt werden können, ohne dass diese vorher angedroht wurden. Das ginge wohl nur, wenn es ein Gesetz zu einem ausdrücklichen Verbot des Verstoßes gegen Umgangsvereinbarungen gibt. Solange es das aber nicht gibt, kann nur auf Grundlage strafbewehrter Beschlüsse vollstreckt werden, die das aber auch so vorsehen müssen.
Außerdem müsste die Bestimmtheit von Ordnungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Im Beschluss muss also genau stehen, welcher Tab beim Vater zu verbringen ist. Laut TE sind das nur "die Hälfte der Ferien". Das reicht aber nicht, um einen konkreten Verstoß auszumachen und diesen zu bestrafen.
Wenn es dem Vater noch darauf ankommt, die Weihnachtsferien wie beabsichtigt zu verbringen, sollte er schleunigst sicherstellen, dass dieser Hinweis im Beschluss ist. Da das Zeitfenster aber sowieso sehr knapp ist und die Mutter offenbar in Ihrer falschen Auffassung durch das Jugendamt bestärkt wird, halte ich das für sehr optimistisch.
Allerdings hat der TE ja auch nicht verraten, was man unter der "emotionalen" Szene beim Jugendamt verstehen darf und wie man dort auf die Notwendigkeit einer Umgangsreduzierung gekommen ist. Es bleibt die theoretische Möglichkeit offen, dass tatsächlich eine Abänderung zum Wohle der Kinder geboten ist. Das wird ja dann auch das Gericht klären.
-- Editiert Hafendame am 14.12.2014 15:23
@hafendame
quote:
Der gewünschte Umgang vom 25. bis zum 2. geht aber weit darüber hinaus. Selbst der von der Mutter gewährte Umgang überschreitet diesen Zeitraum schon.
Wie du weiter unten in meinem Start-Post lesen kannst, umfasst der Gerichtsbeschluss auch die Hälfte der Ferien.
Und gerade die Weihnachtsregelung (25.12.-02.01.) ist explizit Bestandteil des Beschlusses. Dafür ist das Kind immer Ostern und Heiligabend bei der Mutter.
@wirdwerden
Du hast Recht. Ich habe mich geweigert der Mutter mitzuteilen ob unser Sohn und ich mich an Umgangswochenenden in meinem Wohnort oder dem Wohnort meiner Lebensgefährtin aufhalte.
Allersdings hat dies auch Gründe.
Zum einen habe ich trotz entsprechender Auskunft über die Urlaubsadressen nie den Reisepass erhalten. Ich musste dies mitunter gerichtlich erstreiten.
Zum anderen hat die Mutter angekündigt mit der Lebensgefährtin reden zu wollen um beurteilen zu können ob unser Sohn sich in deren Umfeld aufhalten darf. Unabahängig davon, dass ich ein solches Gespräch für übergriffig halten würde, zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre das meine Lebensgefährtin dieses Gespräch natürlich nicht "positiv" überstehen würde (selbst wenn sie perfekt wäre) und auch dann der Umgang verhindert würde.
Gruß
Carl
Ich habe nie geschrieben, dass ich ein solches Gespräch für sinnvoll halte. Nur, dass die Mutter die möglichen Aufenthaltsorte kennen sollte, für den Fall der Not. Und das wars.
Und letzteres ist durchaus sinnvoll. Für den Notfall. Ich gehe auch nicht davon aus, dass es für die Einreise nach Hessen eines Reisepasses bedarf.
Aber sowas kommt eben von sowas. Beklag dich dann aber nicht.
wirdwerden
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Guten Abend!
Allein das hier...
quote:
Zum anderen hat die Mutter angekündigt mit der Lebensgefährtin reden zu wollen um beurteilen zu können ob unser Sohn sich in deren Umfeld aufhalten darf.
...zeigt doch schon, dass die KM eine auf Krawall gebürstete Kindesbesitzerin ist. Mit solchen Menschen kann man nicht verhandeln.
Da gibt es nur 2 Möglichkeiten. Entweder sich ständig nieder machen lassen oder sich auf das gleiche Niveau herablassen.
LG nero
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Aber er ist doch genauso auf Krawall gebürstet. sowas kommt eben von sowas.
wirdwerden
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Er hat sich halt auf das Niveau der KM herab gelassen.
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@wirdwerden
Wie kommst du darauf ich sei auf Krawall gebürstet?
Nur weil ich mich nach 4 Jahren nicht mehr auf die Spielchen einlasse?
Die Anwalts- und Gerichtskosten für 7 Verfahren im Umgang in den letzten 4 Jahren hätte ich mir gerne erspart.
Wie soll man denn deines Erachtens reagieren, wenn die Kindesmutter Vorgaben macht, man die als Vater einhält und dann trotzdem vorgeworfen bekommt, man halte sich an eben diese Vorgaben der Mutter nicht?
Zum Beispiel sie dem Vater einen Umgangskalender überreicht, in dem Pfingsten Umgang von Freitag bis Dienstag ist, man kurz vor Pfingsten gefragt wird, wann das Kind zurückgebracht wird, der Vater antwortet: " Wie vom Gericht definiert Freitag um 15h und Dienstag um 18.00 h zurück, und die Mutter sich aufregt, weil der Dienstag nicht verabredet sei?!
Oder man die Urlaubsadresse inkl. Straße und Hausnummer nennt und dann behauptet wird man habe die Adresse nicht genannt?
Irgendwann hat man die Faxen dicke! Zumal das Kind darunter leidet (Zitat der Mutter im Beisein des Kindes: "Dein Vater ist krank im Kopf und böse. Er weigert sich Unterhalt zu zahlen (an die Kindesmutter(verdient mehr als der Vater))")
Gruß
Carl
Gruß
Carl
quote:
Er hat sich halt auf das Niveau der KM herab gelassen.
Und woraus genau kann man die gesicherte Erkenntnis nehmen, dass die Mutter damit angefangen hat? Solche Spielchen beginnen immer bei der Trennung. Wer da was verbockt hat, lässt sich zumindest hier ja nun nicht rekonstruieren, ist auch uninteressant.
Das Interesse einer Mutter, den Urlaubsort (offenbar außerhalb der EU) zu kennen oder um die neue Lebensgefährtin und damit regelmäßige Kontaktperson für die Kids zu wissen, halte ich absolut für legitim, selbst wenn es darauf keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gibt. In funktionierenden Familien sollte es auch nach Trennung noch völlig selbstverständlich sein, dass man diese Interessen respektiert. Das erfordert aber eben Reife auf beiden Seiten.
Jedenfalls möchte ich nur anhand dieser Umstände der Mutter keinen Vorwurf machen, und schon gar nicht den TE in seiner möglicherweise formal korrekten, aber dennoch fatalen Auffassung bestärken.
quote:
Wie kommst du darauf ich sei auf Krawall gebürstet?
Nur weil ich mich nach 4 Jahren nicht mehr auf die Spielchen einlasse?
Exakt, so sehe jedenfalls ich das. Sie fragen hier ja selber oft genug nach der Möglichkeit von "Spielchen" und sind offenbar daran interessiert, stur entlang von Prinzipien zu handeln, die nicht immer das Interesse der Kinder sein müssen.
quote:
Wie soll man denn deines Erachtens reagieren, wenn die Kindesmutter Vorgaben macht, man die als Vater einhält und dann trotzdem vorgeworfen bekommt, man halte sich an eben diese Vorgaben der Mutter nicht?
Wenisgtens so tun als sei man für die Elternrolle erwachsen genug und einfach darüber hinweg sehen?
quote:
Die Anwalts- und Gerichtskosten für 7 Verfahren im Umgang in den letzten 4 Jahren hätte ich mir gerne erspart.
Schön, dass Sie dem Geld nachtrauern, das vielleicht besser in Unterhalt oder sonstig in Investitionen für die Kinder aufgehoben wäre. Neben Ihrer Geldbörse werden durch solche "Spielchen" aber vor allem die Kinder belastet. Am Ende dieser unzähligen Umgangsverfahren haben Sie es offenbar noch immer nicht geschafft, einen Beschluss mit qualifiziertem Hinwei nach § 89 (2) in den Händen zu halten. Ihr Umgangsbeschluss ist also das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Die Kinder wurden also völlig umsonst regelmäßig vor Gericht gezogen. Beim Jugendamt scheint man das zu wissen, sonst hätte man der Mutter nicht diesen andernfalls sehr fahrlässigen Rat erteilt, vom Beschluss abzuweichen.
quote:
Irgendwann hat man die Faxen dicke! Zumal das Kind darunter leidet
Genau!
Sie haben hier jetzt in den letzten zwei Jahren schon 20 Threads rund um das Thema Familienrecht eröffnet. Halten Sie das für normal? Mir ist vollkommen egal, dass es gerade im Familienrecht zu "Unstimmigkeiten" in unserem Rechtssystem kommen kann, in deren Folge Menschen auch völlig ohne ihr eigenes Zutun mit ernsthaften Problemen belastet werden. Davon ist in Ihren Threads aber eher wenig erkennbar. Sowieso können sich Ihre Threads dem Inahlt nach ja gar nicht alle mit Ihren eigenen Kindern befassen. Für mich klingt das alles ein wenig nach "Mehrfrontenkrieg", der eher ein Hinweis auf Grundzüge einer querulantischen Persönlichkeit sind, als Anzeichen für einen stets besonnen und im ausschließlichen Interesse der Kinder (und auch der Mutter!) handelnden Vater.
Das wollte ich aber einfach nur mal loswerden. Wie Sie jetzt dazu stehen und was Sie daraus machen, kann mir natürlich herzlich egal sein.
Mir ist auch nicht ganz klar, was Sie sich noch hier erhoffen. Auch wenn die Antworten der verschiedenen User hier im Detail auseinander gingen, haben doch alle irgendwie auf die Vorrangigkeit einer gerichtlichen Entscheidung verwiesen und den Gang dorthin empfohlen. Es versteht sich von selbst, dass man das am besten mit Anwalt macht.
Abgeshen davon haben Sie noch immer nicht verraten, was denn jetzt unter "emotional gezeigt" verstanden werden darf und wieso das JA sich zu so drastischen und mehr als ungewöhnlichen Ratschlägen veranlasst sah. Da denke ich mir doch meinen Teil.
Hallo Hafendame,
quote:
Für mich klingt das alles ein wenig nach "Mehrfrontenkrieg
Vermutlich für jeden.
Hier geht es aber , wie ebenfalls festgestellt, um ein Teilthema. Und zu diesem Teilthema steht - einmal unterstellt es gibt den Beschluss - für mich zweifelsfrei fest, wer im recht ist.
Das Interesse einer Mutter, den Urlaubsort (offenbar außerhalb der EU) zu kennen oder um die neue Lebensgefährtin und damit regelmäßige Kontaktperson für die Kids zu wissen, halte ich absolut für legitim, selbst wenn es darauf keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gibt. Wenn es , was ich ebenso sehe, keinen rechtsanspruch gibt, entscheidet der TS. Was wir für legitim halten, ist dabei völlig uninteressant.
quote:Die ständige Wiederholung einer nicht zutrffenden Schlussfolgerung macht diese nicht besser. ich empfehle einen Blick in die Kommentare.
Am Ende dieser unzähligen Umgangsverfahren haben Sie es offenbar noch immer nicht geschafft, einen Beschluss mit qualifiziertem Hinwei nach § 89 (2) in den Händen zu halten.
@ Carl
quote:
Wie soll man denn reagieren,
Die Frage muss jeder selbst für sich beantworten.
Ich würde allerdings bei einem bewussten Verstoss mindestens die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen.
In der Sache scheint aber auch mir alles gesagt.
Viel erfolg
Berry
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quote:<hr size=1 noshade>Und zu diesem Teilthema steht - einmal unterstellt es gibt den Beschluss - für mich zweifelsfrei fest, wer im recht ist. <hr size=1 noshade>Titel können abergeändert werden, wenn Gründe dafür vorliegen. Wenn JA und Mutter vom klaren Wortlaut des Titels abweichen wollen, nachdem der Vater "emotional" war, könnte ein solcher Grund bestehen. Das wird vor einer Vollstreckung des Titel unweigerlich erneut zu prüfen sein, zwingende Gesetzesvorschrift.
quote:<hr size=1 noshade>Wenn es , was ich ebenso sehe, keinen rechtsanspruch gibt, entscheidet der TS. <hr size=1 noshade>Sehr zum Bedauern von gerne auf Prinzipien rumreitenden Umgangselternteilen müssen auch diese bei all Ihren Überlegungen das Kindeswohl nach ganz vor stellen und daran gemessen entscheiden. Mithin gibt es eine familienrechtliche Nebenppflicht, dem anderen Elternteil möglichst kooperativ gegenüber zu handeln. Das scheint ja nicht immer der Fall gewesen zu sein. "Die hat aber auch... " gilt da nicht als Argument.
Sowieso seltendämlich, so aufmucken zu wollen, wenn man am kürzeren Hebel sitzt. Oder um es mit wirdwerdens Worten zu sagen:
Von sowas kommt sowas.
quote:<hr size=1 noshade>Die ständige Wiederholung einer nicht zutrffenden Schlussfolgerung macht diese nicht besser . ich empfehle einen Blick in die Kommentare. <hr size=1 noshade>Ganz genau so ist das!
Deswegen kann man sich ruhig mal die Mühe machen, die eigene (selbstverständlich absurd falsche) Behauptung zu überdenken, bevor man ohne weitere Argumente einfach diesen Quatsch wiederholt und dabei noch möglichst clever wirken möchte.
ABer ich habe mich tatsächlich verunsichern lassen und mal einen Blick "in die Kommentare" geworfen:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann sind der Meinung, dass der Hinweis vor einem Verstoß erfolgen muss. Der Titel muss für eine Vollstreckung in jeder Hinsicht hinreichend bestimmt sein und der Hinweis nach Absatz 2 ist zwingend .
Im Kommentar von Nomos ist das knackiger formuliert. Hier ist man der Meinung, dass der Pflichtige auf die möglichen Ordnungsmitteln hingewiesen werden muss, die gegen ihn verhängt werden sollen. Oder der Hinweis ist Vollstreckungsvoraussetzung . Vor allem aber ist man hier der Meinung, dass der Zuwiderhandelnde vor der Festsetzung des Ordnungsmittels zu hören ist.
Der Münchner Kommentar formuliert das ausführlicher: Die Regelung muss in einem Beschluss umgesetzt worden sein, welcher die Regelung des Umgangs so genau regelt, dass Sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Beschluss muss ferner die Androhung von Ordnungshaft/-geld bei Zuwiderhandlung enthalten (Absatz 2). Der Hinweis muss auch die Möglichkeit einer nachträglichen Sanktionierung nennen. Dann wird hier noch erwähnt, dass auch nach Ansicht des BGH gegen nicht qualifizierte einfache Umgangsbeschlüsse folgenlos verstoßen werden kann. Um es dann ganz deutlich abzurunden, wird hier mit dem Satz geschlossen: Fehlt der Warnhinweis kann Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden, da der Hinweis Voraussetzung für eine Vollstreckung ist. Lustigerweise ist das sogar fettgedruckt, damit auch niemand auf die Idee kommt, das zu überlesen.
Was sollen das bitte noch für Kommentare sein, die diesen drei Standardwerken und dazu auch noch den klaren Gesetzesvorschriften widersprechen? Können wir uns wenisgtens darauf einigen, nur solche Kommentare zu Rate zu ziehen, die nicht von einer Wahlmöglichkeit zwischen Ordnungsgeld ("aus dem Bereich Ordnungsmittel") und Zwangsgeld ("aus dem Bereich Zwangsmittel" sprechen und sich damit selber als vollkommen überholt outen?
Für alle Unglaubwürdigen wird in diesen 3 Kommentaren auch noch auf verschiedene Urteile dazu verwiesen.
Wozu sollten Bestimmtheit, Hinweis und Anhörung denn überhaupt noch gesetzlich gefordert werden, wenn diese angeblich entbehrlich sind und der Mutter einfach mal so ein Ordnungsgeld reingedrückt werden kann?
Schon aus dem schönen Grundgesetz geht ganz unmissverständlich hervor, dass nicht einfach eine Sanktion verhängt werden kann, ohne dass diese hinreichend bestimmt ist, angedroht wurde und man die Mutter dazu befragt hat. Wem das Grundgesetz da noch zu ungenau ist, wird von mittlerweile 3 Bundesgerichten geholfen.
Der BGH sagt zum Beispiel in: Zutreffend hat das Oberlandesgericht eine Vollstreckung des Umgangstitels durch Ordnungsmittel abgelehnt, weil die Antragsgegnerin entgegen § 89 Abs. 2 FamFG nicht zuvor über die Folgen einer Zuwiderhandlung belehrt worden ist. Oder auch: Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus.
Das BVerfG spricht in 1 BvR 752/10 unter Nummer 9 ganz nebenbei zu dieser grundsätzlichen Bedeutung und vergleicht auch mit früheren Regelungen und dem Gesetzgebungsprozess.
Die Mutter kann sich also durchaus auf der sicheren Seite sehen. Sowieso erfordert eine Ordungsmaßnahme (Zwangsmittel gibt es nicht mehr!) zusätzlich noch, dass der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig gewesen ist. Die Mutter handelt jedoch nach dem Ratschlag des Jugendamtes, also auf behördliche Anweisung hin. Das soll als fahrlässig zu bestrafen sein? Wohl nur in krassen Ausnahmefällen.
Sowieso bleibt der Mutter ja die Möglichkeit, eine Umgangsänderung anzustreben. In den letzten Jahre ist das offenbar schon mehrfach geschehen. Waum nicht noch einmal mehr?
Wenn der Vater also die Kinder nach seinen Wünschen abholen möchte, bleibt ihm nichts anderes übrig, als sich zu benehmen lernen. Dazu gehört dann auch, dass man Provokationen schlucken und weiterhin kooperativ sein kann.
-- Editiert Hafendame am 15.12.2014 22:56
@hafendame
Immer wieder schön, wenn man weiß wie etwas ist, ohne Hintergründe zu kennen,oder?!
Die Mutter hat z.B. keines der 7 Umgangsverfahren initiert, aber alle (aus ihrer Sicht) verloren. Denn der Umgang blieb bestehen (u.a. weil das Kind das gegenüber dem Gericht und einem, von der Mutter ins Spiel gebrachten, Psychotherapeuten gegenüber explizit als eigenen Wunsch erklärte). Übrigens inkl. Ordnungsgeld und Androhung beim nächsten Mal pro Verstoß gegen den Beschluß 2500 € zahlen zu müssen.
quote:
Das Interesse einer Mutter, den Urlaubsort (offenbar außerhalb der EU) zu kennen oder um die neue Lebensgefährtin und damit regelmäßige Kontaktperson für die Kids zu wissen, halte ich absolut für legitim, selbst wenn es darauf keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gibt.
Meines Wissens liegen Dänemark oder Mallorca in der EU, sind auch keine Krisenregionen.
Und die Mutter wusste, wo wir in den Urlaub wollten.
Die Kindesmutter kennt auch den Ort, in dem die Lebensgefährtin wohnt.
Soll man tatsächlich dem Wunsch der Mutter folgen und jede Ortsänderung im voraus mitteilen?
Die Mutter möchte zum Beispiel auch wissen, wenn der Vater mit dem Kind mal spontan in die nahegelegene größere Stadt oder ins Naturschutzgebiet fährt. Unter anderem gibt es, schriftlich fixierte, Handlungsabläufe durch die Mutter, in denen steht, was der Vater zu tun und zu lassen hat, wann das Kind zu essen und zu schlafen hat.
Das Jugendamt hat übrigens gestern gegenüber dem Vater formuliert, dass klar gesehen wird, dass nicht er das "Problem" ist, sondern die Mutter. Das Kind aber Ruhe brauche und man deshalb das Ansinnen der Mutter diesmal unterstützt, damit die Mutter Ruhe gibt. Es wurde der Mutter gegenüber wohl auch nochmal bestätigt, dass das Kind zum Vater kommt, sollte sie den Konflikt weiter aufrecht erhalten und nicht aufhören den Vater gegenüber dem Kind zu diskreditieren.
Die geänderte Umgangsregelung soll bis Ostern gelten.
Damit kann der Vater, im Sinne des KIndeswohles, übrigens jetzt leben.
Gruß
Carl
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Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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