Umgangsrecht Änderung des Abholortes

6. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
go516942-18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Umgangsrecht Änderung des Abholortes

Vater und Mutter des 9 Jährigen Sohnes sind seit 6 Jahren getrennt. Schon häufig gab es Schwierigkeiten bei der Einigung und beim Finden von Kompromissen.
Zuletzt mündlich vereinbarte Umgangszeiten, die sich beiderseits bewährt haben und (nahezu) reibunglos funktionierten: Der KV übt sein Umgangsrecht an ungeraden Kalenderwochen von Sa 10 Uhr bis So 19 Uhr aus, zu diesem Zweck holt er das Kind von der Heimatadresse ab und bringt es nach dem Umgang zurück, was einer Strecke von 220km entspricht.
Neuerdings findet Sa von 9 bis 10:30 eine betreute Leseförderung statt. Der Ort der Leseförderung liegt eine halbe Stunde Fahrt näher an der Heimatadresse des Vaters, als die Heimatadresse des Kindes. Somit liegt es im Interesse des Vaters, das Kind von der Leseförderung abzuholen. Was in etwa der üblichen Abholzeit entsprechen würde. Die KM lehnt dies ab und wünscht, dass der KV das Kind entweder um 8:30 Uhr zu Hause abholt, zur Förderung bringt und dort wartet oder das Kind erst 13 Uhr von zu Hause abholt. Sie führt an, eine "fliegende Übergabe" wäre für das Kind eine Zumutung und sie wolle das nicht.
Kann die Mutter die Abholung verwehren und eine Abholung von zu Hause erzwingen?

-- Editiert von go516942-18 am 06.06.2019 13:27

-- Editiert von go516942-18 am 06.06.2019 14:00

-- Editiert von go516942-18 am 06.06.2019 15:36

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
go511424-92
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von go516942-18):
Kann die Mutter die Abholung verwehren und eine Abholung von zu Hause erzwingen?


Im Interesse und den Belangen des Kindes folgend, ist es hilfreich die Wünsche des Kindes (immerhin ist er 9 Jahre alt) als Eltern zu beherzigen und diese in die eigenen Entscheidungsfindung einzubringen.

Dem Jungen kann in diesem Alter, wie dem Vater auch, zugemutet werden, dass das Holen nach der Lernförderung stattfindet, dass die Mutter sich den Wünschen seitens des Vaters alleinig verwehrt ist
für mich sehr bedenklich - die Entwicklung des Kindes ist hier von ebenfalls vom Verhalten der Eltern abhängig.

Wird dem Kind vorgelebt, dass der Vater keine Verantwortung und als wenig Kompromissbreit dargestellt wird,
kann es zur affektiven Hemmung bei dem Jungen kommen.
Eine Folge dessen kann nicht nur eine Teilleistungstörung sondern auch AD(H)S.

Die Eltern, Mutter (§1591 BGB ) wie Vater (§1592 BGB ) sollten hier die 5 KO's für ihren Jungen beherzigen:
* Kompromissbereitschaft
* Kooperationsbreitschaft
* Kommunikationskompetenz
* Konsensfähigkeit
* Konfliktfähigkeit
Dies dem Kind aktiv zeigen, während die Nivellierung der Elterninteressen stattfindet. Dies auf einer rein sachlichen und "kollegialen" Ebene - es geht um euer gemeinsames Kind!

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go516942-18
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank,
das sind gute Argumente.

1x Hilfreiche Antwort

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