Umgangsrecht Vater-Kind

20. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)
Umgangsrecht Vater-Kind

Hallo,

gibt es eine gesetzliche Regelung, die besagt, dass ein Vater sein Kind alle zwei Wochenenden zu sich nehmen muss oder besuchen muss.

Hintergrund:
Die Entfernung zwischen dem WOhnort des Kindes und dem des Vaters ist sehr groß. Die einfache Fahrtstrecke beträgt 90 Minuten, wenn man Gas gibt.

Und bitte jetzt kene moralisch und ethische Diskussion, was die Selbstverständlichkeit angeht, dass ein Vater sein Kind sehen sollte etc. Es ist eine rechtliche Frage.

Danke vorab.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 266x hilfreich)

Nein es gibt da keine gesetzliche Vorschrift.


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"Nur eigene Meinung und persönliche Erfahrung"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Hallo,
besten Dank!

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#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1413x hilfreich)

Hallo,
das Recht auf Umgang ist vor allem ein Recht des Kindes.
Es gibt allerdings keine gestzl. Regelung wie oft dieser statt zu finden hat. Gesetze regeln solche Einzelheiten auch nicht, das machen Gerichte.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#4
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)
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#5
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1413x hilfreich)

Hallo,
@camper
ich glaube es geht dem TE nicht um die Kosten, denn davon hat er nicht gepostet, sondern um den Zeitaufwand (mind. 90 min). Die Zeit bezahlt ihm das JC nicht.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#6
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@amako

90 Minuten ist auch mit erheblichen Fahrtkosten verbunden

Ich geh mal von 400 km pro Umgangswochenende aus.

Sozialrechtlich sind das Kosten in Höhe von 80 € pro Umgangswochenende.

lg

Camper

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#7
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1413x hilfreich)

Hallo camper,
finde den Hinweis gut. Gilt wohl nur für für ALG 2 Empfänger, wenn ich es richtig verstanden habe. Aber wie gesagt, es geht dem TE nicht um die Kosten sondern ob er zu den Umgängen gezwungen werden kann (so hab ich das Posting jedenfalls verstanden)
Gruß
Andreas

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