Hallo,
die Tochter meines Mannes lebt bei uns es besteht geteiltes Sorgerecht mit der Kindsmutter.
Vor dem letzten Umgangswochenende der Mutter war unsere Tochter krank. Dies haben wir ihr am Dienstag mitgeteilt. Sie meinte dann das sie am Wochenende in einen Freizeitpark wolle und dies nicht stornieren könne. Als unsere Tochter am Freitag (Abholtermin) immernoch krank war haben wir ihr mitgeteilt das wir einen Freizeitpark Besuch als stark gesundheitsschädlich für das Kind erachten. Da die Mutter jedoch nicht einsichtig war und den Besuch nicht absagen wollte sondern am nächsten selbst den Gesundheitszustand beurteilen wolle haben wir ihr mitgeteilt das wir unter diesen Umständen das Kind nicht mitgeben können.
Die Mutter und ihr neuer Freund haben dann versucht uns mit der Drohung zur Polizei zu gehen unter Druck zu setzen.
Beide (Mutter und Freund) arbeiten in sozialen Positionen und eng mit dem Jugendamt zusammen. Und berufen sich auf ihre Kompetenzen.
Welche rechtlichen Konsequenzen haben wir zu erwarten?
Umgangsrecht verweigert
Wenn das Kind krank war zu dem obligatorischen Betreuungs-WE bei der Mutter, dann ist es so und ggf. kann oder muss so ein Termin ausfallen oder verschoben werden. Ich würde es sehen wie im Arbeitsrecht: 'krank' bedeutet nicht notwendig 'bettlägerig krank' - man muss einschätzen, was zuträglich ist. Ein Freizeitpark kann eine Überforderung sein.
Die Drohung mit der Polizei ist absurd - welche Straftat sollte denn zu verfolgen sein?
Stress mit dem JA ist möglich, dürfte aber im Sande verlaufen, wenn und da ihr sorgsam gehandelt habt.
Unsere Freunde und Helfer sind nicht dazu da, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Das tut der Gerichtsvollzieher. Hier haben wir doch ein ganz anderes Problem. Die Frage, wie mit ausgefallenem Umgang umzugehen ist, und was ganz konkret ein Grund ist, Umgang ausfallen zu lassen. Ein "ist krank" langt mir da nicht aus. Das muss klar definiert werden. Da ist hier wahrscheinlich Nachholbedarf. Im übrigen können die Elternteile, bei denen sich die Kinder gerade aufhalten, frei bestimmen, wie sie die Zeiten, in denen die Kinder bei ihnen sind, frei ausgestalten. Da darf sich die andere Seite nicht einmischen.
wirdwerden
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Zitat :Vor dem letzten Umgangswochenende der Mutter war unsere Tochter krank. Dies haben wir ihr am Dienstag mitgeteilt. Sie meinte dann das sie am Wochenende in einen Freizeitpark wolle und dies nicht stornieren könne. Als unsere Tochter am Freitag (Abholtermin) immernoch krank war haben wir ihr mitgeteilt das wir einen Freizeitpark Besuch als stark gesundheitsschädlich für das Kind erachten.
Warum schreibst du immer "unsere Tochter", es ist nicht dein Kind.
Zitat :Da die Mutter jedoch nicht einsichtig war und den Besuch nicht absagen wollte sondern am nächsten selbst den Gesundheitszustand beurteilen wolle haben wir ihr mitgeteilt das wir unter diesen Umständen das Kind nicht mitgeben können.
M.E. steht es euch nicht zu, den Umgang zu verweigern, nur weil das Mädchen krank ist.
Dass die Mutter sich selber vom Gesundheitszustand ihres Kindes überzeugen wollte, finde ich absolut nachvollziehbar.
Zitat :Welche rechtlichen Konsequenzen haben wir zu erwarten?
Wenn so was öfter vorkommt, kann das bis zum Entzug des Sorgerechts gehen.
Zitat :Warum schreibst du immer "unsere Tochter", es ist nicht dein Kind.
Starker Tobak und unsensibel. Mutter zu sein, ist eher eine soziale Funktion denn biologisch bestimmt; @zusatzmama kann sehr wohl dem Kind Mutter sein ...
Die Frage, ob die Fragestellerin (bzw. ihr Mann) allein entscheiden durfte, ob das Kind zu krank war, um am Umgangswochenende teilzunehmen, ist allerdings durchaus berechtigt.
Grundsätzlich entscheidet der Umgangselternteil, was am Umgangswochenende gemacht wird.
Da reinzureden ("Ich will nicht, dass das Kind in einen Freizeitpark fährt.") ist ein No Go und kann nach hinten losgehen.
Wenn das Kind zu krank ist, kann das Umgangswochenende nicht stattfinden.
Die Frage ist natürlich, wer dafür zuständig ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen, ob das Kind für das Umgangswochenende "gesund genug" ist.
Bei gemeinsamen Sorgerecht kann man natürlich daran denken, dass das beide Eltern gemeinsam entscheiden müssen.
Jetzt steht über dem ganzen die unglückliche Verknüpfung mit dem Freizeitpark. Es steht ja irgendwie im Raum "wenn der Freizeitparkbesuch nicht wäre, hätte das Kind abgeholt werden können".
Und das ist natürlich Wasser auf den Mühlen der leiblichen Mutter, weil es der Fragestellerin nicht zusteht über die Gestaltung des Wochenendes zu bestimmen.
Lesenswerte allgemeine Artikel:
https://share.google/MfjSrU9OuQm2YNfQZ
https://share.google/I7NcJDkvf5QAmUXPn
Grundtenor: Umgang ist auch Teilhabe am gemeinsamen Leben. Das Kind hat ein Recht, bei Kranheit auch mal vom anderen Elternteil "betüddelt" zu werden, d.h. eine einfache Krankheit ist kein automatischer Grund, dass Umgang ausfällt.
Rein rechtlich hätten Sie wahrscheinlich ein ausführliches ärztliches Attest gebraucht, um den Umgang absagen zu können.
Die Anforderungen sind sehr hoch.
Krankheit reicht nicht, es muss auch transportunfähigkeit vorliegen.
Siehe:
https://share.google/Bqv4UwzHnz5amVgwS
-- Editiert von User am 12. Juli 2025 13:48
Zitat :Starker Tobak und unsensibel.
Ansichtssache.
Zitat :Mutter zu sein, ist eher eine soziale Funktion denn biologisch bestimmt; @zusatzmama kann sehr wohl dem Kind Mutter sein ...
Trotz und alledem ist es nicht ihr Kind, sie ist zudem nicht sorgeberechtigt.
Wäre ich die Mutter des Kindes, würde ich ganz sicher nicht wollen, dass sie mein Kind als ihres bezeichnet.
Das finde ich unsensibel, zudem spielt sie sich der biologischen Mutter gegenüber auch dementsprechend auf:
Zitat :(...) haben wir ihr mitgeteilt das wir einen Freizeitpark Besuch als stark gesundheitsschädlich für das Kind erachten. Da die Mutter jedoch nicht einsichtig war und den Besuch nicht absagen wollte sondern am nächsten selbst den Gesundheitszustand beurteilen wolle haben wir ihr mitgeteilt das wir unter diesen Umständen das Kind nicht mitgeben können.
Absolutes no-go...
-- Editiert von User am 13. Juli 2025 07:35
Es geht hier doch gar nicht darum, wie das Kind seine Stiefmutter nennt. Das mag auch vor anderen Kindern für das Kind einfacher sein, da auch von seiner "Mutti" zu sprechen, das ist doch aber nicht das Problem. Das Problem ist die Übergriffigkeit der Stiefmutter in der Kommunikation unter Erwachsenen. Da wird, wie auch hier im Forum der Eindruck vermittelt, sie entscheide relevante Dinge zumindest mit. Das sollte man im Interesse des entspannten Umgangs einfach unterlassen.
Hier ist es doch auch nach dem eigenen Sachvortrag der Stiefmutter so , dass die biologische Mutter sich selbst davon überzeugen wollte, was mit dem Kind los war. Es war also keinesfalls so, dass die Freizeitunternehmung auf jeden Fall stattfinden sollte. Die Mutter hat also lediglich auf dem bestanden, was ihr zusteht. Nämlich die Entscheidung über die Gestaltung ihres Umgangswochenendes.
Dass die Androhung eines Polizeieinsatzes Blödsinn war und nicht gerade zur Entspannung der Situation beigetragen hat, das ist klar. Deshalb meine Empfehlung weiter oben, doch klarere Regelungen für die Zukunft zu treffen, damit so etwas nicht wieder vorkommt.
wirdwerden
Keine.Zitat :Welche rechtlichen Konsequenzen haben wir zu erwarten?
Wegen 1x krank und 1x kein Umgang möglich, schlägt kein Staat mit rechtl. Konsequenzen zu.
Das sind nicht allzu viele, wenn sie deshalb mit der Polizei droht...eher ist es wohl der verständliche Ärger über die nicht stornierbaren Tickets.Zitat :Und berufen sich auf ihre Kompetenzen
Das kann keiner vorhersagen und ist von der anderen Partei abhängig.Zitat :Welche rechtlichen Konsequenzen haben wir zu erwarten?
§ 235 StGB. Der gilt auch für sorgeberechtigte Elternteile.Zitat :Die Drohung mit der Polizei ist absurd - welche Straftat sollte denn zu verfolgen sein?
Das kann man so beurteilen, ist aber rechtlich irrelevant. Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB).Zitat :Mutter zu sein, ist eher eine soziale Funktion denn biologisch bestimmt
In Anbetracht der erheblichen Risiken, die ein solches Verhalten mit sich bringen kann, ist das eine ziemlich kühne Einschätzung.Zitat :Keine.
Je nach Verhältnissen, kann ein einzelnes Ordnungsgeld bis zu 25.000 € betragen. Auch Ordnungshaft ist möglich. Nur weil das in der Praxis eher selten ist, sollte man das nicht generell unter den Tisch kehren.Zitat :Wegen 1x krank und 1x kein Umgang möglich, schlägt kein Staat mit rechtl. Konsequenzen zu.
OK. Es KANN.Zitat :Je nach Verhältnissen, kann ein einzelnes Ordnungsgeld bis zu 25.000 € betragen.
Ich verstehe... den allerschlimmsten aller Fälle bei jeweiligen Verhältnissen.
Deshalb bleibe ich weiterhin kühn und behaupte: Ein solcher Fall liegt nach Schilderung der TE nicht vor und nur, weil
- das Kind 1x zur vereinbarten Umgangszeit krank und krank-gemeldet war
- weil das Kind nicht an der geplanten Aktivität teilnehmen sollte/wollte/konnte
- weil die Kindsmutter ihr Kind selbst untersuchen wollte
- weil die Kindsmutter mit Polizei und guten Beziehungen drohte
... ist nicht zu erwarten, dass der Staat bzw. das Familiengericht eine solche *Strafe* nach § 89 FamFG verhängt. Weder in Maximalhöhe noch in geringerer Höhe.
Ein evtl. irgendwann zuständig werdendes Familiengericht hätte genau und alles abzuwägen, bevor auf Ordnungsgeld entschieden würde.
Aber ich weiß, dass unter Juristen oft gleich der allerschlimmste Fall und die maximalste *Strafe* betrachtet wird. Im Gesetz heißt es nicht umsonst ---[i]bis zu[/i]--
Es entscheiden hier also weder drohende Kindsmutter noch Polizei noch Jugendamt.
Gute Besserung für das Kind !
Schlimm ist subjektiv. Es ist einfach die gesetzliche Obergrenze. Genauso hätte man schreiben können, mindestens 5 Euro. Und wenn jemand allgemein nach den Konsequenzen fragt, sollte man davon mal gehört haben. Alles andere wäre sowieso eine hier nicht zulässige Rechtsberatung. Das ist jedenfalls der Rahmen für Ordnungsgelder beim Verstoß gegen gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen. Ob eine solche hier überhaupt vorliegt, ist bereits unklar. Aber sie könnte jederzeit geschaffen werden. Ob der Vater hier Bundesligafußballer ist oder Bürgergeld bezieht, ist dem Beitrag ebenfalls nicht zu entnehmen.Zitat :OK. Es KANN.
Ich verstehe... den allerschlimmsten aller Fälle bei jeweiligen Verhältnissen.
Übrigens sind die 25T € nur die Obergrenze für ein Ordnungsgeld. Es können in der gleichen Sache auch mehrere Ordnungsgelder ergehen. Realistisch ist aus der Rechtsprechung mit ca. 500 € pro Ordnungsgeld, ggf. auch 1-2 Tage Haft, zu rechnen.
Zitat :Realistisch ist aus der Rechtsprechung mit ca. 500 € pro Ordnungsgeld, ggf. auch 1-2 Tage Haft, zu rechnen.
Genau - z.B. hier:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2020 - 10 WF 622/20
500€ Ordnungsgeld bei erstmaligem Verstoß gegen eine verbindliche Umgangsregelung.
Die Preisfrage ist halt, ob hier überhaupt eine verbindliche Umgangsregelung mit Ordnungsgeld-Androhung vorliegt.
Wenn nein, könnte der jetzige Vorfall natürlich dazu führen, dass die leibliche Mutter eine solche anstrengt - wodurch Anwaltskosten auf die Familie der Fragestellerin zukommen.
Das die Art, wie das ganze gelaufen ist (zumindest wie es hier geschildert wurde) nicht in Ordnung ist, ist wohl keines weiteren Kommentares notwendig, aber die erste Frage ist doch, was heißt "Kind ist krank"?
War es ein wenig Bauchweh, oder mit 39 °C Fieber im Bett?
Zitat :Ansichtssache.
Nein ist es nicht.
Es ist alleinig Sache der TE und ihrer Stieftochter.
-- Editiert von User am 14. Juli 2025 16:41
Ich denke, es ist letztlich einerlei, was jetzt im Detail da passiert ist. Dieses Wochenende ist vorbei; die Überlegung sollte doch sein, wie man so etwas in Zukunft vermeidet. Es gibt offensichtlich eine Umgangsregelung. Das ist prima. Nur, wie so häufig sind Ausnahmen nicht fixiert. Und da kommen wir zu den Problemfällen. Eben Krankheit, Familienfeste, später dann noch Vereinsaktivitäten am Wochenende u.s.w. Ich würde diesen Vorfall jetzt, der ja kein Drama war, nur ein (vermeidbares) Ärgernis, mich darauf konzentrieren, Regelungen für die Zukunft erarbeiten.
Noch ein Hinweis: Umgangsregelungen sind immer, wirklich immer Lösungen auf Zeit. Die Bedürfnisse der Betroffenen, also der Kinder, aber auch der Eltern ändern sich. Auch das sollte man einkalkulieren.
wirdwerden
Zitat :War es ein wenig Bauchweh, oder mit 39 °C Fieber im Bett?
39°C Fieber ist auch erstmal kein Grund, den Umgang ausfallen zu lassen. Denn im Bett liegen kann das Kind auch beim Umgangselternteil.
"Denn Kind und Umgangsberechtigter sollen während der Zeit des Umgangs "Alltag leben". Dazu gehört auch, dass der Umgangsberechtigte das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist (Burschel, NZFam 2015, 623, 624)." -
Das OLG Schleswig (10 WF 122/18) hat ein Ordnungsgeld gegen die Mutter verhängt, weil es das Kind wegen einer fiebrigen Erkältung am Abholtag nicht dem Vater übergeben hat und eine Transportunfähigkeit nicht nachgewiesen war.
-- Editiert von User am 14. Juli 2025 18:26
Auch darum ging es hier doch nicht.Zitat :Denn im Bett liegen kann das Kind auch beim Umgangselternteil.
Die Kindsmutter wollte mit dem Kind in einen Freizeitpark...und konnte die Tickets nicht stornieren.
Also weder Fieber noch Bauchweh waren der Grund für die *alberne Drohung*.
Anami, so festgemeißelt war das mit dem Freizeitpark doch gar nicht. Denn die Mutter wollte sich ja noch überzeugen, ob es denn wirklich nicht geht.
Ich tue mich mit den Entscheidungen bei Krankheit/Unpässlichkeit schwer. Es kommt da auch auf die Sensibilität des Kindes an. Ich hab da bei meinen beiden sehr unterschiedliche Reaktionen erlebt. Das eine Kind ist noch mit Fieber zur Schule gegangen, wenn ich es nicht gebremst habe, das andere lag mir ein paar blauen Flecken wie festgeschraubt unbeweglich im Bett. Deshalb ja mein Apell. sich individuell zu einigen und sich auch zu überlegen, wie Ausfälle nachgeholt werden können.
wirdwerden
Du hast doch hier gar nichts zu entscheiden.Zitat :Ich tue mich mit den Entscheidungen bei Krankheit/Unpässlichkeit schwer.
Es dürfte auch heute kein Familiengericht interessieren, wie unterschiedlich damals deine KInder bei Krankheit waren. Eher würde geprüft, wie die Verhältnisse in der Familie der TE sind.
Die TE kann abwarten, was die KM tut.
Klarstellung: ich meinte Gerichtsentscheidungen.
wirdwerden
Zitat :39°C Fieber ist auch erstmal kein Grund, den Umgang ausfallen zu lassen. Denn im Bett liegen kann das Kind auch beim Umgangselternteil.
Dazu muss es dann aber erstmal zum anderen Elternteil kommen.
Zitat :Dazu gehört auch, dass der Umgangsberechtigte das Kind auch dann betreut und pflegt, wenn es erkrankt ist
Und hier gibt die genannte Gerichtsentscheidung wenig Hinweis darauf, welche genauen Gegebenheiten vorgelegen haben.
Und ganz ehrlich?
Das hier ->
halte ich als pauschale Aussage für nicht haltbar und ist vom Gericht auch nur auf diesen Einzelfall bezogen.Zitat:dass ein Transport zum Kindesvater der Gesundheit des Kindes erheblich abträglich gewesen wäre.
In dieser Pauschalität würden hier ansonsten "Befindlichkeiten" der Eltern über das Kindeswohl gestellt.
Bei einer fiebrigen Erkältung mag das durchaus vertretbar sein, als pauschale Aussage würde dies dann aber bedeuten, dass kranke "im Kreis kotzende Kind" im Zweifelsfall ein paar Stunden ins Auto zu setzen, damit der dann betreuende Elternteil "diesen Alltag leben" kann.
Besonders interessant, bei Magen / Darmerkrankungen, körperlich ist der Transport sicherlich nicht "erheblich abträglich", was es mit der Psyche eines Kindes macht, wenn es sich im Auto die Seele aus dem Darm drückt....
Da ist ganz ehrlich der gesunde Menschenverstand bei den Eltern und nicht das Gericht gefragt.
Bitte nicht falsch verstehen, dass hier ->
geht so wie es gelaufen ist, gar nicht.Zitat :Als unsere Tochter am Freitag (Abholtermin) immernoch krank war haben wir ihr mitgeteilt das wir einen Freizeitpark Besuch als stark gesundheitsschädlich für das Kind erachten. Da die Mutter jedoch nicht einsichtig war und den Besuch nicht absagen wollte sondern am nächsten selbst den Gesundheitszustand beurteilen wolle haben wir ihr mitgeteilt das wir unter diesen Umständen das Kind nicht mitgeben können.
Die Entscheidung, ob das Kind trotz Krankheit zur leiblichen Mutter kann, hätten entweder diese und der Vater gemeinsam treffen, oder der Vater anderes durch einen Arzt bescheinigt bekommen müssen.
Wenn es (so wie es sich liest), hier alleinig um den Besuch des Freizeitparks am nächsten Tag ging, ist und wäre das alleinig die Entscheidung der leiblichen Mutter zum entsprechenden Zeitpunkt gewesen.
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