Hallo,
welchen Anspruch hat der KV eines nichtehelichen Kindes. Die KM verweigert aktuell dem KV jeglichen Kontakt zu seinem Sohn und möchte erstmal die regelmässige Zahlung des Geldes beobachten.
Die Vaterschaft wurde bereits anerkannt und der Unterhalt für das Kind wird gezahlt.
Was kann der KV machen? Jugendamt informieren? Zahlung verweigern?
LG Laureen
Umgangsrecht/Besuchsrecht
@ Laureen1979,
natürlich das Jugendamt informieren, dass er sein Recht *Umgang mit dem Kind* wahrnehmen möchte. Die werden sich umgehend um einen TM mit der KM und darauffolgend mit den beiden Elternteile (außergerichtlich) vereinbaren, um die Modalitäten zu vereinbaren.
Sollte es seitens der Mutter verhindert werden, dann bleibt ihm der Gang zum Familiengericht, wo er sein Recht einklagen kann. Dann werden wieder beide Partein zum Gespräch beim Jugendamt eingeladen (gemeinsames Gespräch oder einzeln, wie auch immer) und dann geht es seinen Gang.
Ja, geh zum JA, berichte denen davon.
Aber erfahrungsgemäß fühlt sich dort niemand zuständig, wenn keine Beistandschaft besteht. Versuch es aber trotzdem.
Väter fühlen sich oft in dieser Situation verlassen.
Fordere die KM am besten schriftlich auf, Dir den Umgang mit dem Kind zu gewähren. Lt. BGB bist Du nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch verpflichtet. Auch das Kind hat lt. BGB ein Recht auf Umgang mit Dir. Im BGB steht auch, dass der andere Elternteil alles zu unterlassen hat, was den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil beeinträchtigt.
Mach der Mutter in Deinem Schreiben Vorschläge zum Umgang. Meist wird es gehandhabt, alle 14 Tage am WE.
Somit hast Du, falls die KM antwortet und weiterhin den Umgang verhindert schon einmal ihre Absage schriftlich.
Wir sind damals nach mehrmaliger Absage durch die KM zu unserem Anwalt gegangen, dieser hat die KM nur ein einziges Mal anschreiben müssen und plötzlich war die KM ja nie dagegen und stimmte zu.
Aber wie gesagt, versuch es erst einmal übers JA. Vielleicht haben die MA dort ja doch mal ein offenes Ohr für einen Vater.
Übrigens hast Du Recht auf Umgang völlig unabhängig von der Unterhaltszahlung.
Viel Glück!
LG beijing
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Laureen1979 hallo,
ein regelmäßigen Umgang zum Vater sollte schon sein, ob Unterhalt gezahlt wird oder nicht.
Waren denn beide noch nicht beim Jugendamt? Da kann man sich doch erst mal beraten lassen.
Das Jugendamt wird nicht von alleine tätig. Wie alt ist das Kind?
Die beiden haben kein gemeinsame Sorgerecht?
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"Die Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt.LG Anny"
Hallo Laureen 1979,
dein Partner sollte nicht über das Jugendamt gehen, sondern sich in diesem Fall direkt an einen Fachanwalt wenden.
Beim Jugendamt wird er ohnehin antraben müssen, aber zum Thema Umgang sind etliche SachbearbeiterInnen aus eigenem Antrieb nicht sonderlich motiviert - macht nur langwierige, bisweilen aufreibende, konliktbehaftete und nicht zählbar erfolgreiche Arbeit.
Bei Unterhaltsforderungen sieht das ein wenig anders aus.
Gehe ich Recht, mit der Annahme, dass kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde?
Lieben Gruß
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"*Darüber hinaus werden wir die nacheheliche Eigenverantwortung stärken.*Lüge!"
-- Editiert von ARTiger am 02.02.2009 19:33
Hallo,
vielen Dank für die Infos. Das Sorgerecht hat aktuell die Mutter. Ist es sinnvoll, ein geteiltes Sorgerecht zu beantragen?
Schade, dass es jetzt schon zu Streitigkeiten kommt. Sie hat sich nur den zahlenden Vater gewünscht und nicht den sorgenden.
Wie ist es mit der Zahlung. Kann diese eingestellt werden, wenn die KM das Umgangsrecht verweigert?
Hallo Laureen,
quote:
Ist es sinnvoll, ein geteiltes Sorgerecht zu beantragen?
Keine Chance.:(
quote:
Wie ist es mit der Zahlung. Kann diese eingestellt werden, wenn die KM das Umgangsrecht verweigert?
Nein! Umgang hat mit Unterhalt nix zu tun.
Wie alt ist das Kind? Wird für die Mutter auch Unterhalt bezahlt?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
hallo alureen,
ich kann mich den oberen beiträgen nur anschliesen
das thema unterhalt erst gar nicht ansprechen, denn da reagieren die ämter sofort allergisch. lediglich klar zur pflicht stehen.
ich habe anders als ARTiger gute erfahrungen mit dem amt. ihr müsst nur konsequent und zielorientiert vorgehen.
sofort eine schreiben an die mutter mit umgansvorschlägen und wünschen ganz konkret. dieses schreiben paralell sofort an das zuständige jungendamt. wichtig ist gleich feste termine setzen. auf das verfassungsrechtlich und im bgb gesicherte recht des kindes berufen.
ihr müsst die umgangsvorschläge von den bisherigen erfahrunge abhängig machen (wie alt ist das kind und wie oft hat es den vater gesehen). eine ganz kleines kind, das den papa nicht kennt wwerdet ihr nicht übers wochenende bekommen, da müsst ihr stundenweise,ggf. mit begleitung der mutter anbieten.
wenn schon kontakt bestand, dasnn sofort darauf verweisen, dass der jetzige entzug zur entfremdung des kindes vom vater führt.
vorab mit dem zuständigen mitarbeiter des jungedamtes telefonieren und ihm genau die vorgehnesweise erklären und um hilfe zu bitten. nicht warten bis die aktiv werden. auch nicht daruaf eingehen, wenn er sagt warten sie erst mal ab, wir setzen uns mit der mutter in verbindung. das dauert viel zu lange,denn potenzielle termine werden durch umgangsverweigernde mütter in der regel kurzfristig abgesagt oder verschoben. es ist eure zeit die wegläuft.
ich würde auch gleich dem jugendamt und der mutter gegenüber mitteilen, dass bei weiterer vereitelung des umgangs sofort ein eilantrag beim familiengericht gestellt wird (das könnt ihr selbsat tun und braucht keinen anwalt.
wenn eine mutter wirklich sagt, dass sie wartet wie der geldfluss ist, bevor sie über den umgang entscheidet, dann hat sie nichts verstanden und braucht offensichtlich den augenöffnenden druck.
letztlich müsst ihr sie aber erreichen, denn nur wenn sie will wird sie die tür öffnen und von emotionalem druck dem kind gegenüber absehen. es ist sicher schwierig hier die richtige balance zu finden. mit entscheidend ist auf alle fälle, ob es euch gelingt das amt und ggf. das gericht davon zu überzeugen, dass es das kindsrecht ist seinen vater zu sehen.
je konstrukitver und bestimmender ihr in riochtung dieses ziels vorgeht, um so besser eure chance. die mutter dabei schlecht zu machenwird euch schaden. den satz, dass sie den umgang mit demkind erst nach reglemäßigen zahlungen zulassen will würde ich erst mal gar nicht erwähnenen, weil den brauhct ihr für das recht nicht und weckt eher nur den verdacht ihr wollt sie schlecht machen.
solche dinge kommen später, wenn die mutter sich weiter verweigert.
viel erfolg
uwe
@uweundpapa
Es ist aber doch von Vorteil, wenn die KM genau diesen Satz evtl. auch schriftlich in einem Brief an den KV von sich gibt.
Genau das haben wir durch.
In unserem Fall wollte die KM für 13 Monate eine Unterhaltsnachzahlung (Unterhalt wurde für 2 Jahre meiner Elternzeit herabgesetzt) weil sie dachte, ich hätte 3 Jahre Elternzeit gehabt. Genau diese "Erpressung" gab sie dann auch noch schriftlich von sich. Sie wollte den Umgang davon abhängig machen, wie sich denn die Zahlung der (unrechtmäßigen) Nachzahlung gestaltet.
Das war ihr Eigentor.
Somit hatte unser Anwalt schon alle Karten in der Hand für eine evtl. Klage bei Gericht. Denn die Auflagen sind ja meist, die Gegenpartei erst einmal schriftlich aufzufordern und Fristen zu setzen.
LG beijing
Und jetzt?
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